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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Fristablauf für rückwirkende steuerliche Zusammenveranlagung am 31.12.2020

Dafür mussten Lebenspartnerschaften bis zum 31.12.2019 in Ehen umgewandelt werden

Pressemitteilung vom 02.10.2020

Lebenspartner*innen, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können rückwirkend die steuerliche Zusammenveranlagung („Ehegattensplitting“) beantragen. Dies gilt für alle Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 umgewandelt wurden. Die rückwirkende Zusammenveranlagung muss jedoch bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt beantragt werden.

Was ist eine rückwirkende Zusammenveranlagung?

Eheleute können ihre Einkommen zusammen versteuern lassen und damit von günstigeren Steuersätzen profitieren. Bei der Zusammenveranlagung erlässt das Finanzamt für beide Eheleute zusammen nur einen Steuerbescheid. Das zu versteuernde Einkommen wird für beide gemeinsam ermittelt, auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewendet. Lebenspartner*innen sind zwar seit 2013 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts mit Eheleuten gleichgestellt. Das Urteil sah aber nur für noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide eine Rückwirkung vor.

Durch das am 01.10.2017 in Kraft getretene Eheöffnungsgesetz ist eine neue Situation entstanden: Lebenspartner*innen können ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Sie müssen dann rückwirkend so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Infolgedessen kann nach der Umwandlung rückwirkend auch für die Jahre die Zusammenveranlagung beantragt werden, in denen die Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Geregelt ist das in Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung.

Wer kann die Zusammenveranlagung beantragen?

Die rückwirkende Zusammenveranlagung hat folgende Voraussetzungen:

  • die Lebenspartnerschaft wurde bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt
  • die Lebenspartner*innen stellen bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung der bisherigen Einkommensteuerbescheide und beantragen die Zusammenveranlagung
  • die Lebenspartner*innen waren in den betreffenden Jahren unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend (§ 26 des Einkommenssteuergesetzes)

Wie wird die Zusammenveranlagung beantragt?

Für die Berechnung der Zusammenveranlagung brauchen die Finanzämter entsprechende Unterlagen. Da die Aufbewahrungsfrist für das Finanzamt und für Steuerberater*innen generell zehn Jahre beträgt, werden ältere Unterlagen wahrscheinlich nicht mehr vorhanden sein. Der Erfolg des Antrags wird deshalb regelmäßig davon abhängen, welche Unterlagen die Eheleute selbst noch haben und mit dem Antrag einreichen können.

Im Idealfall können beide Lebenspartner*innen alte Einkommenssteuerbescheide oder Einkommenssteuererklärungen einreichen. Dann muss für die betreffenden Jahre keine erneute Steuererklärung abgegeben werden. Weigert sich das Finanzamt, dem Antrag stattzugeben, oder verlangt es trotz dieser Unterlagen eine erneute Steuererklärung, sollte ein*e Steuerberater*in hinzugezogen werden. Sollten eine*r oder beide Lebenspartner*innen in dem Zeitraum keine Steuererklärungen abgegeben haben, muss eine Steuererklärung gemacht und alle dafür relevanten Unterlagen wie beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen eingereicht werden.

Wie man bei der Antragstellung vorgehen kann, steht in unserem Ratgeber zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften in eine Ehe. Dort gibt es auch Musterschreiben für die Antragstellung.

Lohnt sich der Antrag?

Die Zusammenveranlagung ist nur dann finanziell vorteilhaft, wenn in den betroffenen Jahren Einkommensunterschiede zwischen den Partner*innen bestanden haben. Ob es sich lohnt, die Zusammenveranlagung zu beantragen, lässt sich zum Beispiel mit dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesfinanzministeriums feststellen. Zunächst gibt man das zu versteuernde Einkommen (also nicht das Bruttoeinkommen) für beide Partner*innen getrennt ein und wählt "unverheiratet". Danach wiederholt man den Vorgang mit der Summe der beiden zu versteuernden Einkommen und wählt "verheiratet". Nur wenn sich ein Unterschied zwischen den Berechnungen ergibt, haben Anträge auf Zusammenveranlagung Sinn.

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Pressesprecher*in Kerstin  Thost

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