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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

EuGH: Von homosexuellen Asylbewerbern darf kein sofortiges Coming-out verlangt werden

Bei ihrer Befragung muss ihre Intimsphäre gewahrt werden

Pressemitteilung vom 02.12.2014

er Europäische Gerichtshof hat heute eine für die deutsche Asylpraxis wichtige Entscheidung verkündet (Rechtssache C-148/13, C-149/13 und C-150/13). Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands (LSVD):

Homosexuelle Asylsuchende werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Verwaltungsgerichten als unglaubwürdig abgelehnt, wenn sie sich nicht sofort bei der ersten Befragung als homosexuell outen. Vielen lesbischen und schwulen Flüchtlingen ist es aber wenige Tage nach ihrer Ankunft in Deutschland (noch) nicht möglich, offen über ihre sexuelle Identität und entsprechende Verfolgung zu berichten. Ein Outing vor fremden Mitarbeitenden in Behörden stellt für diese Menschen eine immense Barriere dar. Wenn sie aber den eigentlichen Fluchtgrund erst später vorbringen, wird das nicht selten als „gesteigertes Vorbringen“ abgetan, d. h. den Flüchtlingen wird vorgehalten, sie hätten diese Gründe bereits in der ersten Anhörung mitteilen können (und müssen); der neue Vortrag sei unglaubhaft.  

Dieser Praxis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute einen Riegel vorgeschoben. Er hat klargestellt, dass die Asylbehörden die Aussagen von homosexuellen Asylsuchenden nicht allein deshalb als unglaubwürdig werten dürfen, weil sie ihre sexuelle Ausrichtung nicht sofort als Verfolgungsgrund geltend gemacht haben

Außerdem hat der EuGH Befragungen, die die Intimsphäre der Asylbewerber verletzen, verboten.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Damit wird endlich eine missbräuchliche Praxis der deutschen Asylbehörden und Verwaltungsgerichte beendet, die bisher immer wieder vergeblich gerügt worden ist.

Hintergrund
Drei Männer hatten in den Niederlanden geklagt, nachdem ihre Anträge auf Asyl dort abgewiesen wurden. Die von den Antragstellenden angegebene homosexuelle Identität wurde von den zuständigen Behörden als unglaubhaft abgelehnt. Das höchste niederländische Gericht hat dann den EuGH eingeschaltet.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Asylrecht für Lesben und Schwule

LSVD-Bundesverband

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