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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Vor 25 Jahren in DDR: Streichung des Sonderstrafrechts gegen Homosexuelle (§ 151 DDR-StGB)

Rehabilitierung der Opfer steht noch aus

Pressemitteilung vom 30.06.2014

Am 30. Juni 1989 wurde in der DDR das Gegenstück zum bundesdeutschen § 175 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD): 

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) erinnert an einen zu Unrecht in Vergessenheit geratenen Meilenstein in der langen Geschichte der Entkriminalisierung von Homosexualität in Deutschland.

Am 30. Juni 1989 trat in der DDR die Streichung des § 151 StGB in Kraft, der für homosexuelle Handlungen ein höheres Schutzalter als für heterosexuelle Kontakte vorgesehen hatte. Bereits fünf Jahre vor der Bundesrepublik schaffte die DDR damit die strafrechtliche Sonderbehandlung von Homosexualität ab. Offenbar war die Entkriminalisierung auch eine Reaktion der SED auf die immer selbstbewusstere Bürgerrechtsbewegung von Schwulen und Lesben in DDR, die sich dort in den 1980er Jahren insbesondere im Rahmen der evangelischen Kirche organisierte. 

Die SED-Herrschaft sorgte in der DDR jahrzehntelang für eine gesellschaftliche Tabuisierung von Homosexualität. Beim Strafrecht hatte die DDR aber immer die Nase vorn. Während in der Bundesrepublik § 175 StGB bis 1969 in der massiv verschärften nationalsozialistischen Fassung von 1935 unverändert in Kraft blieb, kehrte die DDR zur Rechtslage vor den Nazis zurück, die allerdings auch menschenrechtswidrige Verfolgung bedeutete.

Ende der 1950er Jahre stellte die DDR die Strafverfolgung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen de facto ein. 1968 verschwand § 175 offiziell aus dem Strafgesetzbuch der DDR. Allerdings wurde ein Folgeparagraf 151 eingeführt, der ähnlich wie später in der Bundesrepublik, höhere Schutzaltersgrenzen für homosexuelle Kontakte vorsah. Er galt sowohl für homosexuelle Kontakte zwischen Frauen als auch zwischen Männern. 1988 wurde auch dessen Streichung beschlossen und 1989, wenigen Monate vor dem Mauerfall, in Kraft gesetzt.

Der schwul-lesbischen Bürgerrechtsbewegung der DDR ist es danach gelungen, eine Ausdehnung des bundesdeutschen § 175 nach Ostdeutschland zu verhindern. Im Einigungsvertrag zwischen Bundesrepublik und DDR von 1990 wurde § 175 StGB ähnlich wie § 218 von der Übertragung des bundesdeutschen Strafrechts auf die sogenannten „neuen Länder“ ausgenommen. Dieses gespaltene Recht legt den Grundstein auch für die endgültige Streichung des § 175 im Jahr 1994. 

Bis heute sind die Opfer der menschenrechtswidrigen Strafverfolgung von Homosexualität in der Bundesrepublik und der DDR aber weder rehabilitiert noch für das ihnen angetane Unrecht entschädigt worden. Zwanzig Jahre nach der Streichung von 175 StGB und 25 Jahre nach der Aufhebung von § 151 DDR-StGB muss dieser Schritt endlich getan werden. 

Die richtige Konsequenz aus menschenrechtswidriger Verfolgung in beiden deutschen Staaten muss lauten: Endlich volle rechtliche Gleichstellung durch Öffnung der Ehe. Nur wenn Deutschland in der eigenen Gesetzgebung gleiches Recht für alle schafft, kann es auch international glaubwürdig gegen Menschenrechtsverletzungen auftreten. 

LSVD-Bundesverband

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Pressesprecher*in Kerstin  Thost

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