Religionsgemeinschaften sollen Familienstand ihrer Beschäftigten erfahren
Koalition geht auf Bedenken des LSVD ein, LSVD rät aber weiterhin zur Vorsicht
Anlässlich des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (Drucksache 18/1284) fand am Dienstag eine Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages statt. Als Vertreter des Lesben- und Schwulenverbands (LSVD) forderte Manfred Bruns, es müsse verhindert werden, dass die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften die ihnen übermittelten Daten über den Familienstand ihrer Beschäftigten für Kündigungen missbrauchen. Das haben die Koalitionsfraktionen aufgegriffen. Sie haben in einem Änderungsantrag vorgeschlagen, im Gesetz klarzustellen, dass die Daten „nicht zu arbeitsrechtlichen Zwecken“ übermittelt werden. Dazu erklärt Eva Henkel, Bundesvorstand des LSVD:
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sollen zwar nun die Daten über den Familienstand ihrer Beschäftigten übermittelt werden, diese dürfen aber nicht für arbeitsrechtliche Zwecke verwendet werden. Es kann zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass die katholische Kirche die Daten missbraucht und Beschäftigten kündigt, wenn diese eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen oder nach einer Scheidung erneut heiraten. Die katholische Kirche muss dann aber nachweisen, dass sie von der Verpartnerung oder der Wiederverheiratung auf anderem Weg erfahren hat.
Tausende Lesben und Schwule sind bei der katholischen Kirche als Erzieher, Krankenpflegerin, Ärztin, Lehrer, Studienrat oder Professorin angestellt. Solange die katholische Kirche das Eingehen einer Lebenspartnerschaft oder eine Wiederheirat als Loyalitätsverstoß und Kündigungsgrund wertet, muss der LSVD weiterhin allen Beschäftigten zur Vorsicht raten. Die Betroffenen sollten beim Meldeamt eine Auskunftssperre beantragen und zugleich dem Finanzamt mitteilen, dass für sie weiterhin die Steuerklasse I für Ledige gelten soll. Die endgültige Abrechnung erfolgt dann bei der Einkommensteuerveranlagung im nächsten Jahr. Bei dieser können Lebenspartner unbedenklich Zusammenveranlagung wählen. Davon erfährt ihr Arbeitgeber nichts. Im Klartext heißt das jedoch: Die Paare müssen sich verstecken wie in Zeiten staatlicher Verfolgung. Das ist nicht hinzunehmen.
Für den LSVD ist es eindeutig: Es kann nicht sein, dass Lesben und Schwule in Einrichtungen, die aus Steuergeldern finanziert werden, nur arbeiten dürfen, wenn sie sich verleugnen. Die katholische Kirche darf sich als Arbeitgeber nicht außerhalb des Diskriminierungsverbots in der Verfassung und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz stellen. Kurzum: Sie muss Lesben und Schwule sowie die Lebenspartnerschaft endlich anerkennen.
Hintergrund
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