Ausnahmeregelungen für Religionsgemeinschaften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufheben
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht
Anlässlich der gestrigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht erklärt Helmut Metzner, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverband (LSVD):
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Arbeitnehmerrechte müssen auch für Beschäftigte der Kirchen gelten. Nun ist der Gesetzgeber gefragt. Diese Entscheidung muss Eingang in eine längst überfällige Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes finden, um den rechtlichen Diskriminierungsschutz auszubauen und wirksamer zu gestalten. Der LSVD fordert, die ungerechtfertigten Ausnahmen vom Diskriminierungsschutz für Beschäftigte im kirchlichen Bereich bzw. von Einrichtungen religiöser Träger zu beenden.
Es ist einer freien Gesellschaft unwürdig, dass das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe einer lesbischen Krankenhausverwaltungsdirektorin oder eines Lehrers an einem Gymnasium den Arbeitsplatz kosten kann, wenn sie bei einem katholischen Träger angestellt sind. Für Beschäftigte der Religionsgemeinschaften und der von ihnen betriebenen Einrichtungen muss außerhalb des engsten Bereichs der Verkündigung das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsgesetzes Geltung erlangen.
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