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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Strafrechtlichen Schutz gegen Feindeslisten verbessern

Gemeinsame Stellungnahme aus der Zivilgesellschaft

Am 5.2.2021 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten vorgelegt. Der LSVD hat sich dazu gemeinsam mit Hate Aid, Campact, Das NETTZ, Gesicht Zeigen!, Neue Deutsche Medienmacher*innen und No Hate Speech Movement Deutschland in einer Stellungnahme geäußert.

Stellungnahme aus der Zivilgesellschaft zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten

I. Einleitung

Wir begrüßen das Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausdrücklich, sich der Problematik der sogenannten Feindeslisten anzunehmen. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu der Veröffentlichung solcher Feindeslisten, die überwiegend dem rechten und rechtsextremen Spektrum zuzurechnen waren. Hierzu zählen Nürnberg 2.0, die Nordkreuz Liste und Wikimannia. Auf ihnen finden sich vor allem Politiker*innen, Aktivist*innen, Journalist*innen und, im Fall von Wikimannia, sogar ausschließlich Frauen wieder. Bisher bleiben Personen, die diese Art von Listen veröffentlichen, meist ungestraft. Der Grund dafür ist häufig, dass es entweder an einer konkreten Bedrohung mangelt oder die verwendeten Daten zuvor bereits anderswo zugänglich waren.

Der geplante § 126a StGB-E ist grundsätzlich geeignet, um diese Strafbarkeitslücke zu schließen. Den Entwurf sehen wir daher als Fortsetzung der weitreichenden Reformvorhaben des Ministeriums in Bezug auf Hasskriminalität und Rechtsextremismus und deren neuartiger Erscheinungsformen im Netz. Denn die Funktionsweise des digitalen Raumes bringt es mit sich, dass sich Inhalte nicht nur rasend schnell, sondern auch unkontrollierbar verbreiten. Verfasser*innen von Feindeslisten machen sich dies gezielt zunutze, um bei den Betroffenen und Mitleser*innen größtmögliche Einschüchterungseffekte zu erzielen. Im Moment der Veröffentlichung geben die Verfasser*innen das Geschehen aus der Hand und rechnen mit einer Multiplizierung der Daten im Netz. Für die Betroffenen bedeutet dies, fortan mit der Ungewissheit zu leben, dass der*die Verfasser*in der Liste oder Mitleser*innen den häufig nur implizierten Drohungen Taten folgen lassen könnten. Diese Gefahr kann auch nicht ohne Weiteres ausgeräumt werden, wenn die Liste entfernt wird. Denn die Betroffenen können schlicht nicht wissen, wie häufig und wohin sie geteilt oder heruntergeladen wurde.

Die Einführung eines neuen Straftatbestandes, wie ihn der Entwurf vorsieht, ist daher unbedingt erforderlich und erfreulich. Der Gesetzgeber erkennt damit das gesteigerte Gefahrenpotenzial solcher Listen an, welches sich nicht nur aus der Einschüchterung und potentiellen Gefährdung der Betroffenen selbst ergibt. Vielmehr haben derartige Feindeslisten oder auch Todeslisten die Verunsicherung der gesamten Öffentlichkeit und Aushöhlung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen zum Ziel. Die Botschaft ist eindeutig: Wer sich im Netz engagiert und sich für freiheitlich demokratische Grundwerte ausspricht, begibt sich in Gefahr. In der Folge ziehen sich mehr und mehr Menschen aus dem öffentlichen Diskurs im Netz zurück.

Wir unterstützen Betroffene mit verschiedenen Hintergründen, welche sich selbst auf solchen Listen wiedergefunden haben, zum Beispiel bei Wikimannia oder Judas Watch. Wir wissen daher um die desaströsen Auswirkungen dieser Listen, die für alle Betroffenen gleichermaßen gelten. Sie leben in ständiger Angst, nicht nur beobachtet, sondern auch Opfer einer Straftat zu werden. Als besonders belastend wird dabei oft empfunden, dass Ermittlungsbehörden kaum Hilfe anbieten (können). Die Betroffenen fühlen sich in dieser bedrohlichen Situation alleingelassen und ausgeliefert. Gerade aus dieser Erfahrung heraus begrüßen wir die Anpassung des Strafrechts in diesem Bereich sehr.

II. §126a StGB

Grundsätzlich befürworten wir das Gesetzesvorhaben und betrachten es als geeignet, um viele bisher straflose Fallkonstellation abzudecken und somit Strafbarkeitslücken zu schließen.

1. Zielsetzung und Umfang

Sehr positiv zu bewerten ist die Zielsetzung des Entwurfes und die Stellung des § 126a StGB-E im 7. Abschnitt des StGB, die klar die destruktive Wirkung von Feindeslisten auf die Gesellschaft anerkennt.

Insbesondere befürworten wir das unter Strafe stellen des Verbreitens von frei zugänglichen Daten zur Schließung der Strafbarkeitslücke, da gerade dieses Verhalten von § 42 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz nicht erfasst ist. Auch das gezielte Verbreiten von frei zugänglichen Daten schafft bei den Betroffenen einschüchternde und bedrohliche Effekte. Denn selbst wenn potentielle Täter*innen über frei zugängliche Quellen an die Informationen gelangt sind, rührt das gesteigerte Gefahrenempfinden letztlich vor allem daher, dass diese gesammelt und in einem feindseligen Kontext gezielt veröffentlicht werden. Auch ohne konkrete Androhung einer Straftat, die die Schwelle des § 126 StGB überschreitet, ist dies geeignet, um dem*der Verfasser*in gleichgesinnte Leser*innen zu strafbaren Handlungen zu motivieren. Wir halten es für folgerichtig, dass in §126a StGB-E eine strafschärfende Regelung für Daten getroffen wurde, die nicht allgemein zugänglich sind.

Positiv ist darüber hinaus auch, dass die Gefahr von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Tatbestand einbezogen wurden. Damit können gerade auch solche Fälle erfasst werden, von denen insbesondere Frauen und LSBTI im digitalen Raum häufig betroffen sind. Es ist daher ein richtiger Schritt, dies von vornherein bei der Schaffung eines neuen Straftatbestandes mitzudenken.

2. Kritik: Gefahr ausufernder Strafbarkeit

Wir sehen jedoch Nachbesserungsbedarf in der Formulierung des Straftatbestandes, der in seiner derzeitigen Fassung Abgrenzungsprobleme aufwirft. Einzelne Aspekte sind nach unserer Ansicht zu ungenau erfasst und könnten deshalb zu einem Zustand der Rechtsunsicherheit führen.

Zentrale Strafbarkeitsvoraussetzung ist das Kriterium der Geeignetheit. Nach dem Wortlaut der Norm soll das öffentliche Verbreiten von personenbezogenen Daten dann strafbar sein, wenn dies geeignet ist, Betroffene einem Verbrechen oder einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen. Zur Geeignetheit wird in der Begründung ausgeführt, dass diese vorliegt, wenn nach Art und Weise der Verbreitung sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es könne zu einer rechtswidrigen Tat kommen.

Der Wortlaut der Norm stellt auf “personenbezogene Daten” ab. Demnach genügt bereits die Namensnennung oder anderweitige Bezugnahme, die Rückschlüsse auf eine individuelle Person zulässt. Ebenfalls genügt nach dem Wortlaut des § 126a StGB-E bereits die Benennung einer einzigen Person. Wir betrachten es zunächst als sachgerecht, nicht bloß auf eine “Auflistung” von Daten im wörtlichen Sinne abzustellen, sondern auch Raum für die Strafbarkeit der Anprangerung einer Einzelperson als “Feind” zu lassen. Wie die Begründung des Entwurfs zutreffend anerkennt, ergibt sich die Strafwürdigkeit vor allem aus der Art und Weise der Darstellung und nicht aus einer Aufzählung, bzw. dem Listencharakter.

Der Tatbestand ist allerdings zu unbestimmt und birgt die Gefahr einer ausufernden Strafbarkeit. Es besteht die Gefahr, dass auch die journalistische Berichterstattung und Recherche und Aufklärungsarbeit der Zivilgesellschaft eingeschränkt werden und damit die Bekämpfung des Rechtsterrorismus zusätzlich erschwert wird. Wir empfehlen daher, eine Erheblichkeitsschwelle aufzunehmen.

Nach der derzeitigen Formulierung des Entwurfs könnte bereits eine kritische und überspitzte Äußerung bspw. über eine Person des öffentlichen Lebens vom Tatbestand erfasst sein. In der Folge wäre es bereits strafbar, wenn diese namentlich benannt und dadurch abstrakt der Gefahr ausgesetzt wird, dass jemand eine leichte Körperverletzung (z.B. durch Kratzen, Schubsen, Ohrfeige) gegen sie begeht oder die Reifen an ihrem Luxusauto zersticht. Unklar ist aus unserer Sicht ebenfalls, inwieweit satirische Beiträge vom Straftatbestand erfasst wären, wenn zum Beispiel Listen mit Politiker*innen oder anderen Personen veröffentlicht würden. Am Jahresende finden sich häufig Listen in der medialen Berichterstattung wie „der goldene Vollpfosten“ der Heute Show (ZDF). Es könnte schlüssig argumentiert werden, dass eine solche kritische und hämische Berichterstattung in Verbindung mit der Namensnennung bereits geeignet sein könnte, um die betroffenen Personen der Gefahr einer rechtswidrigen Tat auszusetzen. Eine solche Rechtsunsicherheit könnte ungewollt negative Auswirkungen auf den Journalismus und Satire insgesamt haben.

Konkret steht auch zu befürchten, dass die geplante Änderung unbeabsichtigt eine Kriminalisierung von Strukturen zur Folge hat, die sich der Recherche und Aufklärungsarbeit über rechte und rechtsextreme Aktivitäten widmen. Es existieren zivilgesellschaftliche Initiativen, die konkrete Zusammenhänge, Handlungen und Hintergründe rechtsextremer Akteur*innen recherchieren und veröffentlichen. Hierzu zählen u.a. Internet-Blogs wie "Exif-Recherche", die wichtige Informationen z.B. über den Attentäter Stefan E. veröffentlichten und somit die Aufklärungs- und Präventionsarbeit unterstützen. Das Outing von Rechtsextremen durch die Recherchen dieser Initiativen ist für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden wichtig. Oft zeigen erst diese Recherchen, dass ein*e Täter*in aus politischen Motiven handelte. Es muss dafür Sorge getragen werden, dass dieses zivilgesellschaftliche Engagement nicht strafrechtlich sanktioniert wird.

Wir empfehlen daher den Anwendungsbereich der Norm einzuschränken, um eine ausufernde Strafbarkeit zu vermeiden. Denkbar ist dies durch die Formulierung einer Erheblichkeitsschwelle oder eine Eingrenzung der erfassten Straftatbestände in Anlehnung an § 126 StGB, wobei diese nicht deckungsgleich sein müssen. Die grundsätzliche Entscheidung, die Strafbarkeit nicht nur auf Verbrechen zu erstrecken, wird aber als unbedingt geboten angesehen und begrüßt.

Die Beschränkung des Tatbestands im subjektiven Tatbestand durch Einführen einer Schädigungs- oder Gefährdungsabsicht halten wir wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten nicht für zielführend. Wie die Anwendung des § 42 Abs. 2 BDSG
gezeigt hat, bereitet es in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, die Schädigungsabsicht nachzuweisen, sodass es nur zu wenigen Verurteilungen kommt.

Darüber hinaus regen wir an, eine weitere Abstufung des Strafrahmens in Erwägung zu
ziehen, die zwischen der bloßen Erfassung von Namen und der weiteren Preisgabe von
besonders sensiblen Daten wie z.B. der Anschrift oder dem Geburtsdatum (welches eine Melderegisteranfrage ermöglichen würde) differenziert.

III. Ergänzende Anmerkungen und Empfehlungen

Ergänzend möchten wir auf die nachfolgenden Aspekte hinweisen, die einer effektiven strafrechtlichen Bekämpfung von Feindeslisten und dem Schutz der hiervon Betroffenen ebenfalls zuträglich wären.

1. Interne Listen

Obschon wir es als dogmatisch richtig betrachten, für die geplante Reform auf das Verbreiten abzustellen, möchten wir an dieser Stelle auch noch einmal auf die Gefahr hinweisen, die von internen Listen ausgehen kann. Rechtsextreme Vereinigungen legen des Öfteren interne Listen bzw. Datensammlungen an, um Straftaten vorzubereiten. Diese sind besonders gefährlich für die Betroffenen, fallen aber weder unter den neuen § 126a StGB-E noch sind sie mangels konkreten Tatplans unter § 30 Abs. 2 StGB zu subsumieren. Diese internen Listen dienen zwar nicht der Veröffentlichung, sind jedoch deshalb nicht weniger gefährlich. Ein Beispiel hierfür sind die intern geführten Listen des NSU, die neben Namen und Adressen auch markierte Karten und Pläne enthielten.

Wir erachten diese Listen ebenfalls als strafwürdig und regen daher an, § 30 Abs. 2 StGB dahingehend zu erweitern, dass diese hierunter subsumiert werden können. Es müsste demnach das gemeinsame Anlegen von detaillierten Datensammlungen potenzieller Opfer mit dem Ziel der Begehung von Straftaten erfasst sein. Der Tatbestand könnte ähnlich § 126a StGB-E eingeschränkt werden, indem auf eine konkrete Gefährdungseignung abgestellt wird. Maßgebliches Kriterium könnte zum Beispiel sein, dass die Datensammlung nach ihrer Art und Weise sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles bei einer Gesamtwürdigung die (ernstliche) Besorgnis rechtfertigt, es könne zu erheblichen rechtswidrigen Taten kommen.

2. Informationspflicht

Der Entwurf ist insgesamt begrüßenswert, jedoch würden wir, aus Sicht der Betroffenen, noch weitere Schritte im Zusammenhang mit sogenannten Feindeslisten wünschen. Dazu gehört die Einführung einer Pflicht zur Information der Betroffenen durch die zuständigen Ermittlungsbehörden. Dieses Defizit kann auch nicht von beratenden Organisationen ausgeglichen werden, da diese weder über entsprechende Ressourcen noch die notwendigen Mittel (z.B. zur Ermittlung von Kontaktdaten) verfügen. Zudem stellen sich wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen darüber, ob ihnen eine direkte Kontaktaufnahme mit Betroffenen überhaupt erlaubt wäre.

Dementsprechend erfahren viele Personen niemals davon, dass sie auf einer solchen Liste stehen. Allein das zufällige Auffinden des eigenen Namens kann für Betroffene sehr traumatisch sein. Die Pflicht zur Information könnte hier entgegenwirken, indem mit der Information über die Erwähnung weitere Informationen zu zum Beispiel Opferberatungsstellen verbunden werden. So könnte ein umfassender Schutz Betroffener gewährleistet werden.

3. Zentrale Stelle

Außerdem gibt es keine zentrale zuständige Stelle für die sogenannten Feindeslisten. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wurde zum Beispiel das BKA als nicht zuständig gesehen, die vorliegenden Feindeslisten auf Anfrage herauszugeben. Es fehlt für Betroffene eine klar verantwortliche Stelle, an die sich wenden können. Angesichts dessen, dass ihre personenbezogenen Daten in der Regel von völlig Fremden veröffentlicht werden und der Tatort das Internet ist, erscheint es nicht sachgerecht, am Wohnort der betroffenen Person zu haften. Es erscheint vielmehr geboten, eine zentrale Stelle zu befassen, die in der Lage ist, die Angelegenheit gebündelt zu bearbeiten, Zusammenhänge zu erkennen und den Vorfall nicht als Einzelfall abzutun.

4. Grundlegendes Problem: Täter*innenidentifizierung im Netz

Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass das zentrale Problem der Täter*innenidentifizierung im Netz nicht gelöst wird. Um eine effektive Strafverfolgung im Netz sicherzustellen und Betroffene zu schützen, die sich auf derartigen Feindeslisten wiederfinden, bedarf es weiterer Reformen.

Wir halten es zudem für empfehlenswert, den § 126a StGB-E in den Katalog der Delikte aufzunehmen, die nach dem künftig geltenden § 3a NetzDG-E der Meldepflicht von Social Media Plattformen an das BKA unterliegen sollen.

5. Frauenfeindliche, homophobe und transfeindliche Hassgewalt strafrechtlich
erfassen

Dieser Gesetzentwurf ist Teil eines umfassenden Pakets zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Leider wird homophobe und transfeindliche Hasskriminalität in dem Gesetzespaket nicht adressiert, obwohl in den letzten Jahren eine erhebliche Zunahme von Gewalt und LSBTI zu verzeichnen ist (vgl. BT-Drs. 19/12934, Erst Hass, dann Mord, Der Spiegel 7/2021, S. 12 ff.).

Hassgewalt gegen Frauen und LSBTI ist vor allem rechtsextrem motiviert, ihre Bekämpfung ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Dennoch wird Hasskriminalität gegen Frauen und LSBTI kaum statistisch als solche erfasst und findet auch nicht angemessen im Strafgesetzbuch Erwähnung. Dies hat rechtstatsächliche Auswirkungen: in den polizeilichen Ermittlungen und der strafrechtlichen Bewertung finden frauenfeindliche, homophobe und transfeindliche Beweggründe keine angemessene Beachtung. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln die Beweggründe der Täter*innen erst gar nicht. In der Folge werden diese Straftaten oft nicht ernst genommen und Betroffene auf den Privatklageweg verwiesen.

Wir fordern die Sichtbarmachung von Hasskriminalität gegen Frauen und LSBTI durch:

  • die dezidierte und bundesweit einheitliche statistische Erfassung von
    frauenfeindlicher, homophober und transfeindlicher Hasskriminalität und
  • die Aufnahme frauenfeindlicher, homophober und transfeindlicher Beweggründe in
    den Katalog der Strafzumessungsgründe des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB sowie in § 130 StGB und in § 211 StGB.

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Unterzeichner*innen:

Campact
Das NETTZ - Vernetzungsstelle gegen Hate Speech
Gesicht Zeigen! Für ein weltoffenes Deutschland e.V.
HateAid gGmbH
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)
Neue Deutsche Medienmacher*innen
No Hate Speech Movement Deutschland

Stellungnahme aus der Zivilgesellschaft zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten als pdf

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