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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Übersetzungsfehler führte zu Ablehnung von Asylgesuchen vieler queerer Geflüchteter

Deutsche Übersetzung des EuGH-Urteils zum sogenannten „Diskretionsgebot“ nach Hinweis von LSVD und Queer Base korrigiert

Pressemitteilung vom 30.09.2021

In Deutschland und Österreich werden nach wie vor relativ häufig Asylanträge von LSBTI-Geflüchteten abgelehnt und Klagen abgewiesen, indem die Asylsuchenden auf die vermeintliche Möglichkeit eines „diskreten“ Lebens im Herkunftsland verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sind der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) und Queer Base auf einen Übersetzungsfehler des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum sogenannten „Diskretionsgebot“ (EuGH, Urteil v. 7.11.2013, Rs. C‑199/12 bis C‑201/12) gestoßen, der nach unserem Hinweis nun korrigiert wurde. Dazu erklärt Patrick Dörr, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Geflüchtete LSBTI werden nun hoffentlich auch in Deutschland und Österreich eher zu ihrem Recht auf Schutz kommen! Das Schlupfloch durch den Übersetzungsfehler im grundlegenden Gerichtsurteil zum „Diskretionsgebot“ ist gestopft. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) erwartet, dass sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Gerichte endlich an die geltende Rechtsprechung halten.

Die korrekte Übersetzung stellt nun klar, dass bei queeren Geflüchteten grundsätzlich kein diskretes Verhalten bezüglich ihrer sexuellen Orientierung vorausgesetzt werden kann und darf. Ein offenes Leben ist der Maßstab, an dem es einzuschätzen gilt, welche Verfolgungsgefahr geflüchteten LSBTI-Personen in ihrem Herkunftsland drohen würde. Für die Beurteilung einer Verfolgungswahrscheinlichkeit ist es somit auch unerheblich, ob die geflüchtete Person bei der Rückkehr in das Herkunftsland selbst offen und geoutet oder „diskret“ leben wird. Wir fordern das BAMF nun auf, in seinen internen Vorgaben klarzumachen, dass solche Verhaltensprognosen bei queeren Geflüchteten nicht mehr angestellt werden dürfen. Dies hätte erhebliche positive Auswirkungen auf zukünftige Asylverfahren geflüchteter LSBTI-Personen.

Wenn BAMF Entscheider*innen oder Richter*innen in ihren Entscheidungen weiterhin die Verfolgungswahrscheinlichkeit beurteilen und hierbei davon ausgehen, dass Asylbewerber*innen ihre Homo- bzw. Bisexualität im Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer Sexualität üben, so widerspricht dies klar der Rechtsprechung. Solche Entscheidungen sind rechtswidrig. Gegen sie sollte mit Rechtsmitteln vorgegangen werden.

Hintergrund

Im Jahr 2013 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem richtungsweisenden Urteil die Anwendung des sogenannten „Diskretionsgebots“ auf homosexuelle Antragsteller*innen für unzulässig befunden, also festgelegt, dass bei der Prüfung von Asylanträgen die zuständigen Behörden nicht erwarten können, dass Asylbewerber*innen ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben üben. Die Asylbehörden und Gerichte in Deutschland und Österreich entschieden trotzdem immer wieder, dass schwule, lesbische und bisexuelle Asylbewerber*innen sogar in die schlimmsten Verfolgerstaaten wie Iran und Pakistan zurückkehren sollten, und stellten hierzu oft eine Prognose über das zukünftig „diskrete“ Verhalten der Antragsteller*innen an.

Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und die österreichische Beratungsstelle Queer Base haben im Mai 2021 den EuGH auf zwei hierfür mitverantwortliche Übersetzungsfehler in dem EuGH-Urteil hingewiesen. Der EuGH hat daraufhin die Fehler bei der Übersetzung des niederländischen Originals ins Deutsche korrigiert. In der nunmehr korrekten Übersetzung ist eindeutig ersichtlich, dass es nicht nur um die Frage der Zumutbarkeit von Geheimhaltung der sexuellen Orientierung geht. Auch eine Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit anhand einer Prognose über ein zukünftig womöglich „diskretes“ Verhalten ist bereits unzulässig.

Bisherige deutsche Übersetzung des EuGH-Urteils

„Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.“

Neue deutsche Übersetzung nach Korrektur

„Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.“ (Hervorhebung der Korrektur durch den LSVD)

Ein erstes deutsches Gerichtsurteil bezieht sich auf unseren Hinweis auf die falsche Übersetzung und verdeutlicht die positiven Folgen der korrigierten Fassung für queere Geflüchtete. In dem Urteil, das einem bisexuellen Iraner die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt, heißt es:

„Der Einschub von ‚von dem Asylbewerber‘ (vgl juris a. 1. O.) anstatt ‚vernünftigerweise‘ bzw. ‚billigerweise‘ ist eine Veränderung des Urteilstextes in der deutschen Übersetzung, die den Sinn der Aussage verändert. Es muss angenommen werden, dass der Gerichtshof nicht nur ausschließen wollte, dass die Behörden ein solchen Verhalten vom Betroffenen verlangen oder fordern (i. S. v. etwas ‚von jemandem‘ erwarten), sondern klarstellen, dass sie eine solche Diskretion auch nicht – etwa aufgrund einer bisher sexuell zurückhaltenden Lebensweise – unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen. Diese Annahme wird bestätigt durch die Begründung des Urteils, in der der Gerichtshof ausführt, ‚dass [der Betroffene] die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich‘.“

Erfreulich ist an dem Urteil ebenfalls, mit welcher Klarheit die Richterin dann auch eine sogenannte „interne Fluchtalternative“ im Iran vor dem Hintergrund der massiven Gefährdungslage im ganzen Land verneint: 

„Schon weil die Einzelrichterin davon überzeugt ist, dass der Kläger tatsächlich bisexuell ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte und erzwungene Unterdrückung seiner Neigungen im Iran für ihn zumutbar wäre. Die Entscheidung, wie jemand seine sexuelle Orientierung auslebt und insbesondere, ob er sich offen zu seiner sexuellen Orientierung bekennen möchte, ist eine höchstpersönliche, deren Bewertung dem Gericht entzogen ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Bewahrung dieser Freiheit einschließlich der freien Wahl des richtigen Zeitpunkts für ein ‚Outing‘. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. v. § 3e Abs. 1 AsylG ist nicht gegeben, denn die oben dargestellte Situation für Homo- und Bisexuelle gilt im ganzen Iran.“

Dabei beklagt auch die Richterin, dass immer wieder solche europarechtlich unzulässigen Verhaltensprognosen, auch von Richterkolleg*innen, angestellt werden:

„Dennoch wird in der Regel eine Prognose dahingehend angestellt, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtliche seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland (so etwa VG München, Urteil vom 08.03.2019 - M 9 K 17.39188 -, juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.10.2020 - 4 K 945/18 -, juris Rn. 52; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 46). Es wird von den Antragstellern mithin erwartet, dass sie in irgendeiner Form unter Beweis stellen, dass ihnen das Verfolgen ihrer Neigungen wichtig und damit relevanter Bestandteil ihrer Identität ist.“

Der Kläger wurde durch die Kanzlei Copey & Coll. vertreten.

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