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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

§ 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft

LSVD unterstützt LSBTI-Geflüchtete bei Prüfung von Verfolgungsgefahr im Herkunftsland durch Ausländerbehörden

Verfahren nach § 24 Aufenthaltsgesetz steht auch aus Ukraine geflüchteten Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft zu. Ihnen muss Deutschland dann Schutz bieten, wenn sie bei Rückkehr in ihre Herkunftsländer dort auch nicht sicher wären. Zuständige Ausländerbehörde prüft mögliche Verfolgungsgefahr.

Mehrere Menschen stehen um einen LKW mit Hilfsgütern. Symbolbild für Hinweise Geflüchtete ohne ukrainische Staatsbürgerschaft nach Verfahren nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Geflüchtete Ukrainer*innen erhalten in der EU einen sofortigen vorübergehenden Schutz für ein Jahr. Statt ein Asylverfahren zu durchlaufen, beantragen sie nach § 24 Aufenthaltsgesetz in einem vereinfachten Verfahren bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel auf Zeit.

Vereinfachtes Verfahren nach § 24 Aufenthaltsgesetz auch für geflüchtete Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft möglich

Dieses vereinfachte Verfahren steht auch geflüchteten Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft zu, die zum 24. Februar noch in der Ukraine gelebt haben. Ihnen muss Deutschland dann Schutz bieten, wenn sie bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer dort auch nicht sicher wären. Das gilt für LSBTI-Geflüchtete aus Verfolgerstaaten, die etwa zum Studieren oder zum Arbeiten in der Ukraine waren. Die Prüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.

In Fällen von aus der Ukraine geflüchteten LSBTI-Drittstaatler*innen können sich Geflüchtete, Beratungsstellen und Unterstützer*innen über das Kontaktformular bei uns melden. Unsere umfassenden LSBTI-spezifischen Länderinformationen können die Ausländerbehörden bei der Beurteilung der Gefährdungslage in den jeweiligen Herkunftsländern unterstützen.

Sich von Ausländerbehörden nicht ins klassische Asylverfahren drängen lassen

Es gibt zudem auch erste Berichte, dass nicht-ukrainische Personen, die vor der Flucht in der Ukraine gelebt haben, von manchen Ausländerbehörden dazu gedrängt werden, das IOM-Rückkehr-Programm zur Ausreise aus Deutschland wahrzunehmen oder einen klassischen Asylantrag zu stellen. Sollte bei Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgung und Diskriminierung drohen, raten wir Menschen dringend von einem klassischen Asylantrag ab.

Stattdessen sollten sie darauf bestehen, dass die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, in der vermerkt ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wurde. Die Fiktionsbescheinigung ist mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" zu versehen (vgl. Hinweise zur Anwendung des § 24 AufenthG v. 25.05.2022 des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und SportHinweis des Flüchtlingsbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein v. 04.04.2022 sowie Informationsverbund Asyl & Migration, Der vorübergehende Schutz und andere Aufenthaltsperspektiven, Stand: 30.05.2022).

Sollte ein Antrag nach § 24 Aufenthaltsgesetz scheitern, kann danach immer noch ein klassischer Asylantrag gestellt werden.

In jedem Fall sollten sich aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Personen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, an spezialisierte Beratungsstellen wenden und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung suchen.

Vorteile des vereinfachten Verfahrens nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber klassischem Asylverfahren

Ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes hat für die Schutzsuchenden und deren Integration nur Vorteile: So erhalten sie ähnliche Leistungen (finanzielle Unterstützung und Zugang zu medizinischer Versorgung) wie im klassischen Asylverfahren. Anders als im klassischen Asylverfahren haben sie jedoch von Anfang an:

  • das grundsätzliche Recht zu arbeiten
  • die grundsätzliche Möglichkeit, an Integrationskursen teilzunehmen (Sprach- und Orientierungskurs)
  • die grundsätzliche Möglichkeit, eine private Unterbringung zu suchen (im Asylverfahren besteht zunächst eine Pflicht, in einer Flüchtlingssammelunterkunft zu wohnen)
  • gegebenenfalls auch die Möglichkeit eines „Spurwechsels“ in einen anderen Aufenthaltstitel (z. B. zur Aufnahme von Arbeit oder Studium) – wobei hier weitere Voraussetzungen gelten

Dagegen ist ein klassischer Asylantrag ein langwieriges Verfahren, während dem die Personen weder Deutsch lernen noch arbeiten oder ihr Studium fortsetzen können. LSBTI-Drittstaatler*innen aus der Ukraine ins klassische Asylverfahren zu drängen, widerspricht dem versprochenen queerpolitischen Aufbruch. Es ist auch unvereinbar mit dem grundsätzlich von der Bundesregierung angestrebten Ziel, dass Geflüchtete von Anfang an das Recht auf Arbeitsaufnahme und Integration haben sollen.

Übersetzung des Hinweises "§ 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft" in 8 weiteren Sprachen

Important information for people fleeing Ukraine who are not Ukrainians

Informations importantes pour les personnes fuyant l’Ukraine qui ne sont pas ukrainiennes

معلومات هامه للاجئين_ات الغير الاوكرانيين من اوكرانيا

Información importante para personas refugiadas provenientes de Ucrania no ucranianas

Важная информация для людей, бегущих из Украины и которые не являются украинц*ками

Ukraynalı olmayan Ukrayna’dan kaçan kişiler için önemli bilgiler

اطلاعات مهم برای افرادی که از اوکراین فرار کردند ولى اوکراینی نیستند

یوکرین سے آنے والے پناہ گزینوں کے لیے اہم معلومات جو یوکرینی شہری نہیں ہیں

Weitere Informationen zur Ukraine

Grundsätzliche Informationen und nützliche Links allgemein für LSBTI, die aus der Ukraine geflüchtet sind, hat das LSVD-Projekt „Queer Refugees Deutschland“ zusammengestellt.

Der LSVD ist im Bündnis Queere Nothilfe Ukraine aktiv und sammelt Spenden zur Unterstützung von LSBTI-Geflüchteten aus der Ukraine. Wie man zudem helfen kann, haben wir im Beitrag LSBTI aus der Ukraine: Spenden, unterbringen und helfen zusammengestellt.