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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

"Divers" - Der dritte Geschlechtseintrag im Personenstandsrecht

Dokumentation des Gesetzesverfahren

Seit dem 01. Januar 2019 gibt es mit "divers" neben "weiblich" und "männlich" einen dritten positiven Geschlechtseintrag im deutschen Personenstandsrecht. Außerdem kann auch "kein Geschlecht" eingetragen werden. Der Bundestag hatte am 13.12.2018 das entsprechende "Gesetz zur Änderung der im Geburtenregister einzutragenden Angaben" verabschiedet und damit auf ein Beschluss des Bundesverfassungsgericht von 2017 reagiert.

Seit dem 01. Januar 2019 gibt es mit "divers" neben "weiblich" und "männlich" einen dritten positiven Geschlechtseintrag im deutschen Personenstandsrecht. Außerdem kann auch "kein Geschlecht" eingetragen werden. Der Bundestag hatte am 13.12.2018 das entsprechende "Gesetz zur Änderung der im Geburtenregister einzutragenden Angaben" verabschiedet und damit auf ein Beschluss des Bundesverfassungsgericht von 2017 reagiert.

Für den LSVD ist diese Reform des Personenstandsrecht nicht menschenrechtsorientiert. Das Gesetz definiert Intersexualität bzw. Intergeschlechtlichkeit als „Variationen der Geschlechtsentwicklung“, die in der Regel durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden müssen. Damit wird Intersexualität implizit weiterhin pathologisiert und zudem auf körperliche Abweichungen eingeengt. Das missachtet die feststehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich das Geschlecht nicht allein nach körperlichen Merkmalen bestimmen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird.

Der LSVD fordert den Gesetzgeber auf, den Geschlechtseintrag “divers“ allen Menschen zu eröffnen, die ihn benötigen und die ihn wollen. Änderungen des Vornamens und des rechtlichen Geschlechts müssen auf Antrag beim Standesamt möglich sein. Entwürdigende Begutachtungen und Pathologisierungen müssen abgeschafft werden.

Zudem muss dem Grundrecht intergeschlechtlicher Menschen auf körperliche Unversehrtheit endlich Geltung verschaffen werden. Chirurgische, medikamentöse und hormonelle Eingriffe dürfen ausschließlich aufgrund der informierten Einwilligung der betroffenen Menschen erfolgen. Begleitend sind umfassende und vorurteilsfreie Informationen für Eltern intergeschlechtlicher Kinder notwendig.

Wie kam es zum Dritten Geschlechtseintrag? Wir dokumentieren das Gesetzesverfahren.

10.10.2017

Beschluss des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2019/16) mit den Leitsätzen

Leitsätze

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
  2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
  3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.

30.05.2018

Entschließung des Bundesrates für ein Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung. Antrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen (BR-Drs. 226/18 v. 30.05.2018)

  • Überweisung an den Innenausschuss (federführend) sowie mitberatend an den Ausschuss für Frauen und Jugend, den Gesundheitsausschuss und den Rechtsausschuss (BR-PlPr. 968  v. 08.06.2018, TOP 49, S. 180D)

05.06.2018

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben. Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

06.06.2018

Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur „Dritten Option“
beim Geschlechtseintrag. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( BT-Drs. 19/2654)

11.06.2018

Personenstands- sowie familienrechtliche Situation Intersexueller. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT-Drs. 19/2554)

07.09.2018

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben. Gesetzentwurf der Bundesregierung. (BR-Drs. 429/18) (Bundesrat)

01.10.2018

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben. Gesetzentwurf der Bundesregierung. (BT-Drs. 19/4669) (Bundestag)

13.12.2018

2. und 3. Lesung: Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung, Ablehnung aller anderen Anträge (BT-PlPr. 19/71 v. 13.12.2018, S. 8330A - 8340C)

21.12.2018

Gesetz zur Änderung der im Geburtenregister einzutragenden Angaben wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist der Vorgang abgeschlossen.

01.01.2019

Gesetz zur Änderung der im Geburtenregister einzutragenden Angaben tritt in Kraft.

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