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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Familienstand: verheiratet und verpartnert

Welche Folgen hat der Familienstand "verheiratet" und wo muss ich ihn angeben?

Was bedeutet der Familienstand "verheiratet"? Wo muss ich angeben, dass ich verheiratet oder verpartnert bin? Muss ich das meinem Arbeitgeber oder meiner Vermieterin mitteilen? Muss ich die Frage nach meinem Familienstand im Bewerbungsgespräch beantworten?

1. Familienstand und Personenenstandsdaten

Der Familienstand gehört neben dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort zu den Personenstandsdaten einer Person. Die Standesämter dokumentieren die Personenstandsdaten einer Person im Geburtenregister, im Eheregister, im Lebenspartnerschaftsregister und im Sterberegister. Die Personenstandsdaten werden außerdem von den Meldeämtern im Melderegister gespeichert.

Die üblichen Kurzbezeichnungen für den Familienstand sind im "Datensatz für das Meldewesen" festgelegt, der für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und den anderen Behörden oder sonstigen öffentliche Stellen vorgeschrieben ist. Der "Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil – DSMeld" ist auf Grundlage des Melderechtsrahmengesetzes erstmals am 21.10.1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im Jahre 2015 ist die Herausgeberschaft des DSMeld – gestützt auf die Regelungen des Bundesmeldegesetzes – auf die "Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT)" übertragen.

Im Blatt 1401 "Familienstand" des Datensatzes für das Meldewesen wird angeordnet, dass folgender Schlüssel zu verwenden ist, wenn der personenstandsrechtliche Familienstand anzugeben ist:

  • LD = ledig
  • VH = verheiratet
  • VW = verwitwet
  • GS = geschieden
  • EA = Ehe aufgehoben
  • LP = in eingetragener Lebenspartnerschaft
  • LV = durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft
  • LA = aufgehobene Lebenspartnerschaft
  • LE = durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft
  • NB = nicht bekannt

Eine gesetzliche Grundlage für diese Kurzbezeichnungen gibt es nicht. Üblicherweise pflegen aber auch alle anderen öffentlichen und privaten Organisationen und Firmen die im "Datensatz für das Meldewesen" vorgeschriebenen Kurzbezeichnungen zu verwenden, damit ihre Systeme kompatibel sind.

Bei den nichtehelichen Partnerschaften hat man bisher zwischen den verschiedengeschlechtlichen und den gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften unterschieden. Erstere wurden als eheähnliche Lebensgemeinschaften bezeichnet, letztere als lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften. Tatsächlich hatte die Unterscheidung schon vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare keine rechtlich Bedeutung mehr, weil man nicht mehr nach dem Geschlecht unterschieden hat, sondern ob es sich um Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaften handelt oder um bloße Wohngemeinschaften. Daran hat sich durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nichts geändert.

2. Falsche Bezeichnung des Familienstandes

Nach der Einführung der Lebenspartnerschaft konnten viele Behörden und Unternehmen den Familienstand „Lebenspartnerschaft“ nicht in ihre IT-System eintragen. Auch war in ihren Formularen der Familienstand „Lebenspartnerschaft“ nicht vorgesehen. Andererseits waren die Behörden und Unternehmen nicht bereit, ihre IT-Systeme und Formulare an das Lebenspartnerschaftsgesetz anzupassen, weil sie die Kosten scheuten. Die Lebenspartner wurden deshalb weiter als "Ledige" geführt.

Dagegen haben sich viele Lebenspartner gewehrt und erfolgreich geklagt. Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare wiederholt sich dieses Spiel. Die IT-Systeme mancher Behörden und Unternehmen akzeptieren keine gleichgeschlechtlichen Ehepaare. Die Ehegatten werden deshalb in den Schreiben und Formularen dieser Behörden und Unternehmen weiterhin als "Lebenspartner" geführt. Dagegen sollten Sie sich wehren. Sie können den betreffenden Behörden und Unternehmen schreiben:

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Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir haben am … Datum … unsere Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen und Ihnen die Kopie unserer Eheurkunde übersandt. Trotzdem werden wir in Ihren Schreiben und Formularen noch immer als "Lebenspartner" bezeichnet. Nach Auskunft Ihrer Mitarbeiter akzeptiert Ihr IT-System keine gleichgeschlechtlichen Ehegatten.
Dasselbe Problem gab es bei der Einführung der Lebenspartnerschaft. Die damaligen IT-Systeme der Behörden und Unternehmen akzeptierten die Bezeichnung „Lebenspartner“ nicht. Die Behörden weigerten sich, ihre IT-Systeme und Formulare entsprechend zu ändern, weil sie die Kosten der Umstellung scheuten. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 120, 188): Der Familienstand "ledig" ist etwas anderes als der Familienstand "Lebenspartnerschaft". Lebenspartner dürfen deshalb in Personaldateien nicht als "ledig" gespeichert werden. Ist dies doch geschehen, können Lebenspartner verlangen, dass die über sie gespeicherten unrichtigen Daten berichtigt werden.

Das gilt in gleicher Weise für die Familienstände "Lebenspartnerschaft" und "Ehe". 

Wir bitten Sie deshalb, Ihre IT-Systeme und Formulare so zu ändern, dass wir dort richtig als "Ehegatten" geführt und eingetragen werden können.

Mit freundlichen Grüßen
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3. Wo muss man angeben, dass man verheiratet oder verpartnert ist?

Bei Lebenspartnern ist schon die Mitteilung, dass man sich verpartnert hat, mit einem Coming-out verbunden. Bei der Mitteilung, dass man geheiratet hat, ist das nicht unbedingt der Fall. Aber die Beschäftigten müssen damit rechnen, dass sie der Arbeitgeber oder einer seiner Mitarbeiter fragt, wen sie geheiratet haben. Möglicherweise werden die Beschäftigten auch aufgefordert, eine Kopie der Eheurkunde vorzulegen. Dann bleibt ihnen nichts anderes übrig als zu offenbaren, dass sie eine gleichgeschlechtliche Partnerin oder einen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet haben.

Wenn Beschäftigte Bedenken haben, dass ihr Arbeitgeber von ihrer sexuellen Identität erfährt, brauchen sie die Heirat oder Verpartnerung ihrem Arbeitgeber nicht mitzuteilen. Gegenüber dem Arbeitgeber braucht man das nur anzugeben, wenn man daraus Rechte ableiten will, z.B. die Berücksichtigung der Ehe oder Verpartnerung beim Familienzuschlag. Wenn die Beschäftigten nicht wollen, dass ihr Arbeitgeber von ihrer Heirat erfährt, sollten sie beim Finanzamt nach § 38b Abs. 3 EStG beantragen, dass sie die Steuerklasse I für Ledige behalten, siehe dazu den Ratgeber zu den Steuerklassen.

Bei Bewerbungen kann man unbedenklich angeben, dass man verheiratet ist. Wenn der Arbeitgeber nachfragt, wird aus den Fragen hervorgehen, dass er meint, der Bewerber sei mit einer gegengeschlechtlichen Partnerin oder einem gegengeschlechtlichen Partner verheiratet. Diesen Irrtum braucht der Bewerber nicht aufzuklären, sondern kann bestätigend antworten. Bei der "sexuelle Identität" handelt es sich um eine höhst persönliche Eigenschaft, die in der Regel weder ausgeforscht werden darf noch offenbart werden muss. Das gilt auch für die Tatsache, dass man eine gleichgeschlechtliche Partnerin oder einen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet hat. Wenn ein Bewerber entsprechende Fragen falsch beantwortet, d.h. wenn er auf eine rechtlich unzulässige Frage hin lügt, drohen ihm rechtlich keine nachteiligen Folgen. Er hat in solchen Fällen das Recht zur Lüge.

Inzwischen gibt es außer dem Familienzuschlag für verheiratete Beamte keine Zusatzleistungen mehr, die an den Familienstand anknüpfen. Der Arbeitgeber hat deshalb kein Recht, die Vorlage der Eheurkunde zu verlangen, Beschäftigte brauchen die Eheurkunde nicht vorzulegen. Verheiratetet Beamte, die auf den Familienzuschlag nicht verzichten wollen, müssen ihren Besoldungsamt die Eheurkunde vorlegen. Da die Besoldungsämter eigenständige Dienststellen sind, erfährt der Dienstherr von der Vorlage der Eheurkunde nichts.

Für Bewerber und Beschäftigte bei Einrichtungen der katholischen Kirche siehe unseren Ratgeber "Katholische Kirche".

Paare, die in einer Mietwohnung bereits zusammenleben, brauchen dem Vermieter nicht mitzuteilen, dass sie geheiratet haben. Anders dagegen, wenn der Ehegatte nach der Heirat in die Mietwohnung einziehen soll, siehe dazu den Ratgebertext "Einzug der Partnerin oder des Partners".

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