Strafanzeige und Strafantrag
Strafanzeige ist häufigste Form des Beginns eines Ermittlungsverfahrens.
1. Allgemeine Hinweise
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht davon abhängig, dass jemand Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet, "wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen" (§ 152 Abs. 2 StPO). Von solchen Anhaltspunkten kann die Staatsanwaltschaft auch auf anderem Weg Kenntnis erlangen, z. B durch Zeitungsberichte, Aussagen von Zeug*innen in anderen Verfahren usw.
Die Strafanzeige ist die in der Praxis häufigste Form des Beginns eines Ermittlungsverfahrens. Sie ist die Mitteilung eines Verdachts und kann nicht nur von dem Verletzten, sondern von jedermann mündlich, fernmündlich oder schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs. 1 StPO). Strafanzeigen verpflichten die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zwingt. Das gilt auch für anonyme Strafanzeigen (Nr. 8 RiStBV).
Da die Strafverfolgungsbehörden allen Verdachtsgründen von Amts wegen nachgehen müssen, spielt es für den Fortgang des Verfahrens keine Rolle, ob der Anzeigeerstatter seine Strafanzeige wieder zurücknimmt. Das sollte man bei Strafanzeigen gegen nahestehende Personen aufgrund eines Zerwürfnisses bedenken. Ist das Verfahren erst einmal in Gang gekommen, haben die Beteiligten keine Möglichkeit mehr, das Verfahren zu verhindern.
Das gilt nicht für Antragsdelikte wie z.B. Beleidigungen. Diese Straftaten werden nur verfolgt, wenn der Verletzte binnen drei Monaten bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder der Polizei Strafantrag stellt. Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Er gilt dann als nicht gestellt. Das Verfahren wird eingestellt, und die Verfahrenskosten werden dem Antragsteller auferlegt, falls nicht im Wege des Vergleichs etwas anderes vereinbart wird. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
2. Strafanzeige und Strafantrag
Strafanzeigen gegen Politiker*innen, religiöse Autoritäten oder andere "öffentliche" Personen wegen lesben- und schwulenfeindlicher Äußerungen sind besonders wirkungsvolle Aufhänger für öffentlichkeitswirksame Kampagnen. Damit kann man viel erreichen, selbst wenn das Ermittlungsverfahren schließlich von der Staatsanwaltschaft mit windiger Begründung eingestellt wird.
Man braucht nicht zu befürchten, aufgrund solcher Strafanzeigen wegen "falscher Verdächtigung" (§ 164 StGB) belangt zu werden, wenn man die Strafanzeige richtig abfasst. Nach der heutigen Rechtslage wird die falsche Verdächtigung nur noch bestraft, wenn Tatsachen wider besseres Wissen falsch geschildert werden. Strafanzeigen sind deshalb ungefährlich, wenn man Tatsachen und Vermutungen nicht miteinander vermengt und die Tatsachen richtig schildert.
Man sollte in einer Strafanzeige zunächst den Sachverhalt schildern. Dabei muss man genau unterscheiden zwischen Tatsachen, Schlussfolgerungen und Vermutungen. Alles, was man nicht beweisen kann, muss man als Vermutung kennzeichnen.
An diesen Sachverhalt kann man dann rechtliche Folgerungen anschließen und um Einleitung eines Strafverfahrens bitten, z.B: "Ich bin der Meinung, dass sich Herr X durch dieses Verhalten der Volksverhetzung schuldig gemacht hat, und bitte deshalb, sein Verhalten strafrechtlich zu verfolgen." Es reicht auch der allgemeine Hinweis: "Ich bin der Meinung, dass sich Herr X durch dieses Verhalten strafbar gemacht hat, und erstatte deshalb gegen ihn Strafanzeige."
Eine falsche rechtliche Wertung ist unschädlich. Wegen falscher Verdächtigung kann man nur belangt werden, wenn man den Sachverhalt - also, das, was sich ereignet hat - "wider besseres Wissen" falsch geschildert hat. Vorsorglich sollte man immer hinzufügen, dass man nicht nur Strafanzeige erstattet, sondern auch Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten stellt.
3. Beispiel / Mustertext
An die Staatsanwaltschaft XXXXXXX
Strafanzeige und Strafantrag gegen Herrn N. N., ……………… (wegen Diebstahls)
Sehr geehrte Damen und Herren,
als ich heute Abend nach Haus kam, war meine Wohnungstür wie immer verschlossen. Trotzdem fehlte in meinem Wohnzimmer das Sparschwein, das auf dem Sideboard zu stehen pflegt. Ich weiß genau, dass es gestern Abend noch da war. Ich pflege nämlich jeden Abend, wenn ich zu Bett gehe, das Münzgeld aus meinem Geldbeutel in das Sparschwein zu werfen. Das habe ich auch gestern Abend getan. Das Sparschwein war schon sehr schwer. Es enthielt nach meiner Schätzung mindestens 50,00 €.
Soweit ich weiß, besitzt nur mein Vermieter N. N. einen Schlüssel für meine Wohnung. Ich vermute deshalb, dass er derjenige ist, der das Sparschwein weggenommen hat.
Ich erstatte daher gegen Herrn N. N. Strafanzeige (wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs) und stelle vorsorglich gegen ihn Strafantrag aus allen rechtlichen Gesichtspunkten.
Wenn Sie der Anzeige nicht stattgeben, teilen Sie mir bitte die Gründe dafür mit. Auch bitte ich, mich von dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens zu unterrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
4. Einstellung des Verfahrens
Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlas zu Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Die weit überwiegende Anzahl aller Ermittlungsverfahren endet auf diese Weise. Die Einstellung erfolgt meist aus tatsächlichen Gründen mangels Tatnachweises oder weil kein Täter ermittelt werden konnte.
Gibt die Staatsanwaltschaft einer Strafanzeige nicht statt oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, muss sie den Anzeigeerstatter unter Angabe der Gründe benachrichtigen (171 StPO). Gegen die Einstellung können nicht nur der Anzeigeerstatter, sondern jedermann formlos Dienstaufsichtsbeschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen.
Ist der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte, kann er die Einstellung des Verfahrens auch förmlich anfechten (Klageerzwingungsverfahren, §§ 172-177 StPO). Dazu muss er binnen zwei Wochen Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen und, falls diese erfolglos bleibt, binnen eines Monats beim Oberlandesgericht gerichtliche Entscheidung beantragen. Beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung müssen bestimmte Förmlichkeiten beachtet werden. Man sollte sich deshalb hierbei von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Auf Antrag wird dafür Prozesskostenhilfe bewilligt.
Hat ein Klageerzwingungsverfahren Erfolg, kann sich der Verletzte dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Der Verletzte muss auch von allen anderen Entscheidungen unterrichtet werden, die das gerichtliche Verfahren beenden, wenn er dies vorher beantragt hat.
Der Anzeigeerstatter, der nicht Verletzter ist, wird dagegen nur von der Einstellung des Verfahrens unterrichtet. Kommt es zur Anklageerhebung und zur Verurteilung, erfährt er davon nichts, es sei denn, er wird als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen.
Neben der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es noch eine Reihe anderer Möglichkeiten, ein Ermittlungs- oder Strafverfahren ohne Verurteilung des Beschuldigten zu beenden. Dazu gehört u.a. die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, die in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann. Für die Praxis wesentlich bedeutsamer ist die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a StPO. Der Anzeigeerstatter und der Verletzte können die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit und nach Erfüllung von Auflagen nicht anfechten.