Welche Länder schützen LSBTIQ* bereits in ihrer Verfassung?
Überblick über Länder, deren Verfassung ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung beinhaltet

Insgesamt haben 13 Staaten in ihrer Verfassung ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung: Bolivien, Ecuador, Fidschi, Kosovo, Kuba, Malta, Mexiko, Nepal, die Niederlande, Portugal, San Marino, Schweden und Südafrika.
Sowohl in Österreich als auch in Neuseeland gibt es nicht ein Verfassungsgesetz, sondern eine Vielzahl von verfassungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen. Diese enthalten jeweils auch ein Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Orientierung.
In Deutschland steht die Ergänzung des Gleichheitsartikels in unserer Verfassung (Artikel 3, Absatz 3) weiterhin aus.
Zudem verbieten 5 Staaten in ihrer Verfassung die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität: Bolivien, Ecuador, Fidschi, Kuba und Malta. Fidschi verbietet zusätzlich noch die Diskriminierung aufgrund des Geschlechtsausdrucks.
Im Folgenden kann der Wortlaut der entsprechenden Passagen in den Verfassungen der jeweiligen Länder nachgelesen werden.
Die deutsche Übersetzung ist, wenn nicht zusätzlich verlinkt, von unserer Seite erfolgt.
Inhaltsverzeichnis
- Bolivien
- Ecuador
- Fidschi
- Kosovo
- Kuba
- Malta
- Mexiko
- Nepal
- Niederlande
- Portugal
- San Marino
- Schweden
- Südafrika
- Sonderfälle
14.1 Neuseeland
14.2 Österreich
1. Bolivien
Artikel 14 der bolivianischen Verfassung von 2009 verbietet die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität:
Artikel 14
I. Jedes menschliche Wesen hat Rechtspersönlichkeit und -fähigkeit gemäß den Gesetzen und genießt ohne Unterschied die in dieser Verfassung anerkannten Rechte.
II. Der Staat verbietet und verurteilt jede Art von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Alter, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Herkunft, Kultur, Nationalität, Staatsangehörigkeit, Sprache, religiösem Bekenntnis, Ideologie, politischer oder philosophischer Zugehörigkeit, Familienstand, wirtschaftlichem oder sozialem Status, Art der Berufsausübung, Bildungsgrad, Behinderung, Schwangerschaft, oder andere Formen der Diskriminierung mit dem Ziel oder dem Ergebnis, die gleichberechtigte Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Rechte jedwedes Menschen aufzuheben oder zu beeinträchtigen. […]
(Link zur Verfassung: Deutsche Übersetzung, Original)
2. Ecuador
Artikel 11 der ecuadorianischen Verfassung von 2008 verbietet die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität:
Artikel 11
Die Ausübung der Rechte unterliegt folgenden Grundsätzen:
[…]
2. Alle Menschen sind gleich und genießen die gleichen Rechte, Pflichten und Chancen. Niemand darf aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seines Geburtsortes, seines Alters, seines Geschlechts, seiner Geschlechtsidentität, seiner kulturellen Identität, seines Familienstands, seiner Sprache, seiner Religion, seiner Weltanschauung, seiner politischen Zugehörigkeit, seiner Vorstrafen, seiner sozioökonomischen Lage, seines Migrationsstatus, seiner sexuellen Orientierung, seines Gesundheitszustands, seiner HIV-Infektion, einer Behinderung oder einer körperlichen Besonderheit diskriminiert werden; noch aufgrund anderer persönlicher oder kollektiver, vorübergehender oder dauerhafter Unterschiede, die darauf abzielen oder zur Folge haben, die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung von Rechten zu beeinträchtigen oder aufzuheben. Das Gesetz ahndet jede Form der Diskriminierung.
Der Staat ergreift Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung zugunsten von Rechteinhabern, die sich in einer Situation der Ungleichheit befinden. […]
(Link zur Verfassung: Englische Übersetzung, Original)
3. Fidschi
Die Verfassung von Fidschi verbietet seit ihrer Novellierung im Jahr 2013 die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks einer Person:
26. Recht auf Gleichheit und Freiheit von Diskriminierung
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz, gleiche Behandlung und gleiche Vorteile durch das Gesetz.
(2) Gleichheit umfasst die uneingeschränkte und gleichberechtigte Inanspruchnahme aller in diesem Kapitel oder anderen schriftlichen Gesetzen anerkannten Rechten und Freiheiten.
(3) Niemand darf direkt oder indirekt aufgrund folgender Merkmale zu Unrecht diskriminiert werden:
(a) tatsächliche oder vermeintliche persönliche Merkmale oder Umstände, einschließlich Rasse, Kultur, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Herkunftsort, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und -ausdruck, Geburt, Muttersprache, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Status, Behinderung, Alter, Religion, Gewissen, Familienstand oder Schwangerschaft; oder
(b) Meinungen oder Überzeugungen, es sei denn, diese Meinungen oder Überzeugungen schaden anderen oder beeinträchtigen die Rechte oder Freiheiten anderer,
oder aus anderen Gründen, die durch diese Verfassung verboten sind.
(Link zur Verfassung: Original auf Englisch)
4. Kosovo
Artikel 24 der kosovarischen Verfassung von 2008 verbietet die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung:
Artikel 24 [Die Gleichheit vor dem Gesetz]
1. Alle sind vor dem Gesetz gleich. Jeder Mensch ist auf den Rechtschutz ohne Diskriminierung berechtigt.
2. Niemand darf aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechtes, der Sprache, der Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, bezogen auf die Gemeinschaft, Eigentumslage, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse, sexuelle Orientierung, Geburt, eine Behinderung oder anderen persönlichen Status diskriminiert werden.
3. Die Grundsätze des gleichen Rechtsschutzes verhindern nicht die Einführung vom notwendigen Maßnahmen zum Schutz und Förderung der Rechte von Einzelpersonen und Gruppen, die in ungleichen Positionen sind. Solche Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, bis die Zwecke, für die sie erhoben werden, erfüllt worden.
(Link zur Verfassung: Deutsche Übersetzung, Original)
5. Kuba
Artikel 42 der kubanischen Verfassung von 2019 verbietet die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität:
Artikel 42
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, genießen denselben Schutz und dieselbe Behandlung durch die Behörden und haben dieselben Rechte, Freiheiten und Chancen, ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Alter, ethnischer Herkunft, Hautfarbe, religiöser Überzeugung, Behinderung, nationaler oder territorialer Herkunft oder anderen persönlichen Zuständen oder Umständen, die eine Verletzung der Menschenwürde darstellen.
[…]
Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist verboten und wird gesetzlich geahndet.
(Link zur Verfassung: Englische Übersetzung, Original)
6. Malta
Artikel 45 der maltesischen Verfassung verbietet seit 2014 auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität:
45. Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Rasse usw.
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterartikel (4), (5) und (7) dieses Artikels darf kein Gesetz Bestimmungen enthalten, die an sich oder in ihrer Wirkung diskriminierend sind.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterartikel (6), (7) und (8) dieses Artikels darf niemand von einer Person, die aufgrund eines schriftlichen Gesetzes oder in Ausübung der Aufgaben eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Behörde handelt, diskriminierend behandelt werden.
(3) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „diskriminierend“ die unterschiedliche Behandlung verschiedener Personen, die ganz oder überwiegend auf deren jeweilige Merkmale wie Rasse, Herkunftsort, politische Meinungen, Hautfarbe, Überzeugung, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zurückzuführen ist, wodurch Personen mit einem dieser Merkmale Benachteiligungen oder Einschränkungen unterliegen, denen Personen mit einem anderen dieser Merkmale nicht unterliegen, oder ihnen Privilegien oder Vorteile gewährt werden, die Personen mit einem anderen dieser Merkmale nicht gewährt werden. […]
(Link zur Verfassung: Original auf Englisch)
7. Mexico
Artikel 1 der mexikanischen Verfassung verbietet seit 2011 auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung:
Artikel 1 (Menschenrechte)
[…]
Jede Diskriminierung aufgrund der ethnischen oder nationalen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, des sozialen Status, des Gesundheitszustands, der Religion, der Weltanschauung, der sexuellen Orientierung, des Familienstands oder aus anderen Gründen, die die Menschenwürde verletzt und darauf abzielt, die Rechte und Freiheiten von Personen aufzuheben oder zu beeinträchtigen, ist verboten.
(Link zur Verfassung: Englische Übersetzung, Original)
8. Nepal
Abschnitt 18 der nepalesischen Verfassung von 2015 verbietet die Diskriminierung von "sexuellen Minderheiten":
18. Recht auf Gleichheit
[…]
(2) Bei der Anwendung allgemeiner Gesetze darf keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Religion, Rasse, Kaste, Stamm, Geschlecht, körperlicher Verfassung, Gesundheitszustand, Familienstand, Schwangerschaft, wirtschaftlicher Lage, Sprache oder Region, Weltanschauung oder ähnlichen Gründen erfolgen.
(3) Der Staat darf Bürger nicht aufgrund ihrer Herkunft, Religion, Rasse, Kaste, Stammeszugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer wirtschaftlichen Lage, Sprache, Region, Weltanschauung oder ähnlicher Gründe diskriminieren. Dies gilt jedoch nicht für gesetzliche Sonderregelungen zum Schutz, zur Stärkung oder zur Förderung von Bürgern, darunter sozial oder kulturell benachteiligte Frauen, Dalits, indigene Völker, indigene Nationalitäten, Madhesi, Tharu, Muslime, unterdrückte Klassen, Pichhada-Klassen, Minderheiten, Randgruppen, Bauern, Arbeiter, Jugendliche, Kinder, Senioren, geschlechtliche und sexuelle Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Schwangere, Behinderte oder Hilflose, rückständige Regionen und bedürftige Khas Arya. [...]
(Link zur Verfassung: Englische Übersetzung, Original)
9. Niederlande
Artikel 1 der niederländischen Verfassung verbietet seit 2023 auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung:
Artikel 1
Alle, die sich in den Niederlanden aufalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Niemand darf wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner sexuellen Orientierung oder aus anderen Gründen diskriminiert werden.
(Link zur Verfassung: Deutsche Übersetzung, Original)
10. Portugal
Artikel 13 der portugiesischen Verfassung verbietet seit 2004 auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung:
Artikel 13 (Grundsatz der Gleichheit)
1. Alle Bürger haben die gleiche soziale Würde und sind vor dem Gesetz gleich.
2. Niemand darf aufgrund seiner Abstammung, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner Religion, seiner politischen oder ideologischen Überzeugung, seiner Bildung, seiner wirtschaftlichen Lage, seiner sozialen Stellung oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt, benachteiligt, eines Rechts beraubt oder von einer Pflicht befreit werden.
(Link zur Verfassung: Englische Übersetzung, Original)
11. San Marino
2019 wurde Artikel 4 der Dichiarazione dei diritti dei cittadini („Erklärung der Bürgerrechte“), die einen Teil der Verfassung von San Marino darstellt, nach einem Referendum ergänzt. Seitdem verbietet er auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung:
Artikel 4
Alle sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterscheidung nach Geschlecht, sexueller Orientierung, persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen und religiösen Verhältnissen.
Alle Bürger haben das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern und zu gewählten Amtsträgern gemäß den gesetzlich festgelegten Bedingungen.
Die Republik gewährleistet gleiche soziale Würde und gleichen Schutz der Rechte und Freiheiten. Sie fördert die Bedingungen für eine wirksame Beteiligung der Bürger am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Landes.
(Link zur Verfassung: Original auf Italienisch)
12. Schweden
Artikel 2 der Regeringsformen („die Regierungsform“), die eines der vier schwedischen Grundgesetze darstellt, verbietet seit 2011 auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung:
Artikel 2
[…]
Das Gemeinwesen soll Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters oder anderer Umstände, die die Person betreffen, entgegenwirken. […]
(Link zur Verfassung: Englische Übersetzung, Original)
13. Südafrika
Abschnitt 9 der südafrikanischen Verfassung von 1996 verbietet die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung:
9. Gleichheit
[…]
3. Der Staat darf niemanden aufgrund eines oder mehrerer Gründe, darunter Rasse, Geschlecht, Schwangerschaft, Familienstand, ethnische oder soziale Herkunft, Hautfarbe, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, Religion, Gewissen, Weltanschauung, Kultur, Sprache und Geburt, direkt oder indirekt ungerechtfertigt diskriminieren.
4. Niemand darf eine Person aufgrund eines oder mehrerer der in Absatz (3) genannten Gründe direkt oder indirekt ungerechtfertigt diskriminieren. Es müssen nationale Rechtsvorschriften erlassen werden, um ungerechtfertigte Diskriminierung zu verhindern oder zu verbieten.
5. Eine Diskriminierung aufgrund eines oder mehrerer der in Absatz (3) genannten Gründe ist ungerechtfertigt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Diskriminierung gerechtfertigt ist. […]
(Link zur Verfassung: Original auf Englisch)
14. Sonderfälle
14.1 Neuseeland
Neuseeland verfügt über kein einheitliches Verfassungsdokument. Stattdessen setzt sich der verfassungsrechtliche Rahmen aus mehreren verschriftlichten und nicht-verschriftlichten Quellen zusammen. Dazu zählt auch der Human Rights Act von 1993, welcher in Artikel 21 die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet:
21 Verbotene Diskriminierungsgründe
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind die verbotenen Diskriminierungsgründe:
a) Geschlecht, einschließlich Schwangerschaft und Geburt:
b) Familienstand […]
c) Religionszugehörigkeit:
d) Weltanschauung, d. h. das Fehlen einer religiösen Weltanschauung, sei es in Bezug auf eine bestimmte Religion oder Religionen oder alle Religionen:
e) Hautfarbe:
f) Rasse:
g) ethnische oder nationale Herkunft, einschließlich Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft:
h) Behinderung […]
i) Alter […]
j) politische Meinung, einschließlich des Fehlens einer bestimmten politischen Meinung oder jeglicher politischer Meinung:
k) Beschäftigungsstatus […]
l) Familienstand […]
m) sexuelle Orientierung, d. h. heterosexuelle, homosexuelle, lesbische oder bisexuelle Orientierung.
2) Jeder der in Unterabschnitt (1) genannten Gründe ist im Sinne dieses Gesetzes ein verbotener Diskriminierungsgrund, wenn —
a) er sich auf eine Person oder einen Verwandten oder Bekannten einer Person bezieht und—
b) er entweder —
i) derzeit besteht oder in der Vergangenheit bestanden hat oder
ii) von der Person, der die Diskriminierung vorgeworfen wird, vermutet, angenommen oder geglaubt wird, dass er besteht oder bestanden hat.
14.2 Österreich
In Österreich gibt es keine einzelne "Verfassungsurkunde", auf die man sich berufen kann. Stattdessen gibt es eine Reihe von Verfassungsgesetzen.
1956 trat Österreich dem Europarat bei. Schon 1950 hatten die Mitglieder des Europarats die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Da es in Österreich noch immer keinen neuen Grundrechtskatalog gab, trat Österreich 1958 der Europäischen Menschenrechtskonvention bei. 1964 wurde die EMRK in Verfassungsrang gehoben und ist damit ein wichtiger Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts. [1]
Mehr dazu wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Rechte von LSBTIQ* schützt
Darüber hinaus hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Jahr 2012 die Grundsatzentscheidung getroffen, dass die am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Österreich in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, Verfassungsrang besitzt. Österreichische Gesetze und Verwaltungsakte, die der Charta widersprechen, können seitdem vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben werden. [2]
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet auch die Diskriminierung der "sexuellen Ausrichtung":
Artikel 21 (Nichtdiskriminierung)
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. […]
(Link zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
2022 haben zudem mehrere Abgeordnete der SPÖ einen Antrag auf Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in den Verfassungsausschuss eingebracht, wodurch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der Geschlechtsmerkmale verboten werden sollte. [3]
Soweit nicht anders gekennzeichnet basieren alle Informationen in diesem Artikel auf den Daten zur „Constitutional protection against discrimination“ in der ILGA World Database.
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Fußnoten
[1] Parlament Österreich: Verfassung, zuletzt geprüft am: 29.10.2025.
[2] Verfassungsgerichtshof Österreich (04.05.2012): Grundrechte-Charta der Europäischen Union ist wie die Verfassung zu sehen.
[3] Parlament Österreich: Bundes-Verfassungsgesetz, Änderung (2366/A), zuletzt geprüft am: 29.10.2025.

