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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Welche Landesverfassungen schützen sexuelle Identität?

Die Landesverfassungen von Berlin, Brandenburg, Bremen, vom Saarland, Sachsen-Anhalt und von Thüringen schützen ausdrücklich vor Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund der sexuellen Identität.

Berlin

Das Abgeordnetenhaus von Berlin beschließt am 8. Juni 1995 die Verfassung von Berlin, die in Artikel 10 Abs. 2 das Verbot der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Identität enthält. Die Bevölkerung Berlins stimmt der Verfassung am 22. Oktober 1995 in einer Volksabstimmung zu.

Artikel 10

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig.

Brandenburg

Der Landtag Brandenburg verabschiedet am 14. April 1992 den Entwurf einer Landesverfassung, die in Artikel 12 das Verbot der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Identität enthält. Die Brandenburger Bevölkerung nimmt den Verfassungsentwurf am 14. Juni 1992 durch Volksentscheid an.

Artikel 12 (Gleichheit)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.

(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen.

(4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen.

Bremen

August 2001: Die Hansestadt Bremen stellt Homosexuelle ausdrücklich unter den Schutz der Landesverfassung. Der von den Grünen eingebrachte Antrag findet auch die Zustimmung von CDU und SPD in der Bürgerschaft.

Artikel 2

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.

(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(4) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, daß Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.

Saarland

13. April 2011: Alle Fraktionen des saarländischen Landtages haben einstimmig ein Zeichen gesetzt und Artikel12, Absatz 3 der Landesverfassung, Gleichbehandlungsgebot, um die Formulierung „sexuelle Identität" ergänzt. Der Gesetzentwurf wird in namentlicher Abstimmung einstimmig ohne Enthaltung angenommen.

Artikel 12

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Sachsen-Anhalt

28. Februar 2020: Im Rahmen der Parlamentsreform 2020 wird auch der Gleichheitsartikel 7, Absatz 3 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt um das Merkmal „sexuelle Identität“ ergänzt. Dazu gab es einen gemeinsamen Gesetzesentwurf (Drs. 7/5550) der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen, SPD, Die Linke und der CDU. Mit der Ergänzung wurde auch ein Versprechen des Koalitionsvertrages erfüllt.

Artikel 7 Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung oder wegen seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder aus rassistischen Gründen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Thüringen

25. Oktober 1993: Der Thüringer Landtag verabschiedet mit mehr als zwei Dritteln seiner Mitglieder die neue thüringische Verfassung. Diese enthält in Artikel 2 das Verbot der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung.

Artikel 2

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tat-sächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.

(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.

(4) Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

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