FIFA-Richtlinien für Menschenrechte
Auszüge aus den Richtlinien von 2017
„Die FIFA ist bestrebt, über ihre Pflicht zur Einhaltung der Menschenrechte gemäss UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte hinauszugehen, indem sie Massnahmen ergreift, um die Menschenrechte zu schützen und deren Achtung positiv zu beeinflussen, insbesondere wenn sie ihren Einfluss geltend machen kann, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern, oder es die Förderung der Menschenrechte im oder durch den Fussball betrifft.“ (S. 34)
„Diskriminierung ist im Fussball auf und neben dem Platz ein Problem. Die FIFA ist bestrebt, innerhalb der Organisation und bei all ihren Tätigkeiten ein diskriminierungsfreies Umfeld zu schaffen. Mit wirksamen Kontroll- und Vollzugsmechanismen bekämpft sie jede Form von Diskriminierung nach Massgabe von Art. 4 der FIFA-Statuten, wonach jegliche Diskriminierung eines Landes, einer Einzelperson oder von Personengruppen aufgrund von Hautfarbe, ethnischer, nationaler oder sozialer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand, sexueller Orientierung oder aus einem anderen Grund verboten ist. Die FIFA achtet zudem besonders auf geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen, um diese zu bekämpfen, fördert die Gleichstellung von Frau und Mann und beugt allen Formen von Belästigung, einschliesslich sexueller Belästigung, vor.“ (S. 34f.)
Quelle: FIFA's Human Rights Policy (May 2017)
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