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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Antrag auf Familienzusammenführung für gleichgeschlechtliche Partner von Asylberechtigten und Flüchtlingen

Antrag auf Familienzusammenführung für gleichgeschlechtliche Partner von Asylberechtigten und Flüchtlingen

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meinem Antrag auf Familienzusammenführung mit meiner Frau / meinem Mann … Vorname, Familienname … weise ich auf Folgendes hin:
Meine Frau / Mein Mann ist wie ich … Staatsangehörigkeit …. #
# … Sie / Er ist durch Bescheid des BAMF vom … Datum - Aktenzeichen … als Asylberechtigte/r anerkannt worden. Außerdem hat das BAMF ihr / ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. … #
# …Das BAMF hat ihr / ihm durch Bescheid vom … Datum - Aktenzeichen … die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. … #
Die Anerkennung ist erfolgt, weil meine Frau / mein Mann aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung nicht nach … Heimatland … zurückehren kann. Je zwei Kopien des Bescheids des BAMF und der deutschen Meldebestätigung meiner Frau / meines Mannes füge ich bei.
Ich bin ebenfalls homosexuell, habe aber in … Heimatland … noch keine Verfolgung erlitten, weil ich mich aus Furcht Verfolgung immer völlig bedeckt gehalten habe.
Ich habe meine Frau / meinen Mann … wann? … kennengelernt. Seitdem … ausführliche Schilderung wie sich die Partnerschaft entwickelt hat und wie die beiden die Partnerschaft gelebt haben …
Meine Frau / Mein Mann ist … wann … nach .......... gereist …. Schilderung, was der Grund der Reise war und warum der Partner dann Asyl beantragt hat
# ... Wir sind natürlich davon ausgegangen, dass meine Frau / mein Mann nach ... Heimatland ... zurückkehren werde und wir unsere Partnerschaft dort fortsetzen könnten. Das ist nun nicht mehr möglich. Deshalb bitte ich darum, ... #
# ... Da wir unsere Partnerschaft nur noch in Deutschland fortsetzen können, bitte ich darum, ... #

mir ein Visum zur Familienzusammenführung nach § 29 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, 

damit ich meine Frau / meinen Mann in Deutschland heiraten und mit ihm in Deutschland zusammenleben kann. Mein Mann und ich, wir haben zu keinem anderen Drittstaat eine besondere Beziehung i.S.v. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG.
Ich bitte, entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 2  und § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG auf den Nachweis zu verzichten, dass unser Lebensunterhalt gesichert ist und uns ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und dass ich mich in einfacher Form in Deutsch verständigen kann.
Die Antragstellung erfolgt zur Fristwahrung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), weil ich noch keine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts vorlegen kann, dass unsere Papiere ausreichen und wir sofort nach meiner Einreise heiraten können. Ich werde diese Bescheinigung sobald wie möglich nachreichen.
Mir ist natürlich bewusst, dass die von mir zitierten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes einen Familiennachzug nur zulassen, wenn der zurückgebliebene Angehörige mit dem Asylberechtigten verheiratet ist. Aber ich bin der Meinung, dass dies zurückgebliebenen Familienangehörigen nicht entgegengehalten werden darf, wenn die Eheschließung nur wegen der Verfolgung unterblieben ist, die zur Anerkennung des in Deutschland lebenden Partners als Asylberechtigten geführt hat. So verhält es sich bei uns.
Wir hätten ohne weiteres bei einem Besuchsaufenthalt in einem EU-Land, das die gleichgeschlechtliche Ehe zulässt, heiraten können, als verheiratetes Paar nach … Heimatland … zurückkehren und dort offen als Paar leben können, wenn Homosexuelle in … Heimatland … nicht verfolgt würden. Wenn uns jetzt der Familienachzug verweigert würde, weil wir noch nicht verheiratet sind, würde das letztlich nur wegen der Verfolgungsgefahr erfolgen, die durch die Asylanerkennung bestätigt worden ist.
Das würde gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen.
Die in Deutschland jetzt zulässige gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG und unterfällt deshalb dem besonderen Schutz dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn eine bestehende Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik gelebt werden kann (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Zweiten Senats v. 31.08.1999, 2 BvR 1523/99, NVwZ 2000, 59 - https://bit.ly/2JK6CO5; Beschl. der 2. Kammer des 2. Senats v. 23.01.2006, 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682 - https://bit.ly/2Nz2p1K; Beschl. der 3. Kammer des Zweiten Senats v.10.05.2008, 2 BvR 588/08; InfAuslR 2008, 347 - https://bit.ly/2uTkLmA; ebenso Bayr. VGH, Beschl. v. 22.07.2008, 19 CE 08.781; InfAuslR 2009, 158 - https://bit.ly/2O2FgWJ - letzter Abruf jeweils: 22.07.2018). Das ist bei uns der Fall, weil wir unsere bisherige familiäre Beziehung nur in Deutschland fortsetzen können
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung gegen das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verstößt, wenn sie allein oder entscheidend deshalb abgelehnt wird, weil die Partner in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben (EGMR, 2. Sektion, Urt. v. 23.02.2016, 68453/13, Fall PAJI? v. Kroatien - https://bit.ly/2uLOUVN - deutsche Übersetzung - https://bit.ly/2mymbz5). Dieselbe Rechtsauffassung hat der EGMR in einem Beschluss vom 30.06.2016 vertreten (EGMR, 1. Sektion, Urt. v. 30.06.2016 - 51362/09, Fall Taddeucci u. McCaLL v. Italien - https://bit.ly/296f4bm - deutsche Übersetzung - https://bit.ly/2Lh9BTG - letzter Abruf jeweils: 22.07.2018). Er hat dort entschieden, dass es gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK verstößt, wenn unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare die Nachzugserlaubnis für den ausländischen Partner dadurch erlangen können, dass sie heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, während unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare diese Möglichkeit nicht haben.
Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für uns, weil wir nur wegen unserer homosexuellen Orientierung bisher nicht haben heiraten können und ich daher dem Wortlaut des Gesetzes nach keine Nachzugsrecht habe.
Ich bin deshalb der Meinung, dass ich dasselbe Nachzugrecht habe wie verschiedengeschlechtliche Paare, die vor der Flucht in ihrem Heimatland heiraten konnten, ohne deswegen Verfolgung befürchten zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen