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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Ratgeber: gleichgeschlechtliche Ehe / Ehe für Alle

Rechtsratgeber für die gleichgeschlechtliche Eheschließung und intergeschlechtliche und nicht-binäre Eheleute (Stand: 2021)

Von der Verlobung bis zur Scheidung: Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es bei gleichgeschlechtlichen Ehen und Ehen mit nicht-binären oder intergeschlechtlichen Eheleuten? Was, wenn eine*r der Partner*innen keine deutsche Staatsangehörigkeit hat?

Inhalt

1. Vorbemerkung
2. Verlobung
3. Eheschließung

  • Wer kann eine Ehe eingehen?
  • Dürfen Ausländer*innen in Deutschland heiraten?
  • Wer ist für die Eheschließung zuständig und wie erfolgt die Anmeldung?
  • Welche Papiere brauchen wir?
  • Bei ausländischen Partner*innen: welche ausländischen Papiere brauchen wir? Was ist eine Ledigkeitsbescheinigung?
  • Probleme bei der Beschaffung der ausländischen Unterlagen
  • Was kostet eine Eheschließung?
  • Zeremonie, Trauzeug*innen

4. Familienstand: verheiratet

  • Familienstand und Personenstandsdaten
  • Falsche Bezeichnung des Familienstands
  • Wo muss man angeben, dass man verheiratet ist?

5. Ehenamen und Begleitnamen

  • Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
  • Erklärung über die Bestimmung des Begleitnamens (Doppelnamen)
  • Beispiele

6. Güterstände

  • Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
  • Modifizierung der Zugewinngemeinschaft und Wahl anderer Güterstände

7. Versorgungsausgleich
8. Ehevertrag
9. Unterhalt, insbesondere nachehelicher Unterhalt bei gemeinschaftlichen Kindern

  • Betreuungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt

10. Trennung und Scheidung
11. Weiterlesen

1. Vorbemerkung

Bis zur Einführung der „Ehe für Alle“ im Oktober 2017 durften in Deutschland nur verschiedengeschlechtliche Paare (Mann und Frau) die Ehe eingehen. Gleichgeschlechtliche Paare konnten seit 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, aber nicht heiraten.

Seit dem 1.10.2017 können in Deutschland zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts miteinander die Ehe eingehen (§ 1353 Abs. 1 BGB). Darunter fallen auch intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen mit offenem oder diversem Geschlechtseintrag.

Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht mehr möglich. Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können als solche weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden (siehe hierzu unseren Ratgeber zur Umwandlung). Da es kaum noch Unterschiede zwischen dem Recht der Lebenspartnerschaften und dem Eherecht gibt, gelten die meisten Ausführungen in diesem Ratgeber gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften. Einen Überblick zu den wenigen noch bestehenden Besonderheiten des Lebenspartnerschaftsrechts gibt es in unserem Ratgeber zur eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Hinweis: Dieser Rechtsratgeber konzentriert sich auf die Themen, die für gleichgeschlechtliche Ehen und intergeschlechtliche und nicht-binäre Eheleute besonders relevant sind, etwa weil es Unterschiede zu verschiedengeschlechtlichen Ehen gibt. Es würde den Rahmen dieses Ratgebers sprengen, das komplette Eherecht darzustellen. Komplexe Rechtsfragen, wie sie zum Beispiel oft bei einer Scheidung auftreten, erfordern in der Regel ohnehin eine anwaltliche Beratung, am besten durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht.

2. Verlobung

Vor der Eingehung der Ehe kann sich ein Paar verloben. Das Verlöbnis ist ein Vertrag, dessen Schließung an keine Form gebunden ist. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass das Verlöbnis durch eine Zeitungsanzeige öffentlich bekannt gemacht wird.

Das Verlöbnis begründet eine Verpflichtung zur Eingehung der Ehe. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann aber nicht eingeklagt werden. Auch das Versprechen einer Strafe – also der Zahlung eines Geldbetrages – für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist unwirksam (§ 1297 BGB).

Tritt ein*e der Verlobten von dem Verlöbnis zurück, können Schadensersatzansprüche entstehen. Das ist der Fall, wenn der oder die andere Verlobte - oder dessen Eltern - in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verträge abgeschlossen haben, wenn diese angemessen waren und es keinen wichtigen Grund zur Auflösung der Verlobung gibt (§ 1298 BGB). Schadensersatz kann zum Beispiel gefordert werden für den Verdienstausfall bei Berufsaufgabe, für eine vergeblich angemietete Wohnung oder ein vergeblich aufgenommenes Darlehen.

Unterbleibt die Ehe, können die Verlobten voneinander die Rückgabe von Verlobungsgeschenken fordern, zum Beispiel Verlobungsringe, Schmuck, Briefe oder Erinnerungsstücke (§ 1301 BGB).

Verlobte gelten als Angehörige. Ihnen steht daher ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das gilt für alle Verfahrensarten. Ob auch eheähnlich und lebenspartnerschaftsähnlich zusammenlebende Partner*innen als "Verlobte" angesehen werden können und ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ist umstritten. Die Rechtsprechung lehnt das ab.

Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für das Verlöbnis vor der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit dem 1.1.2005 konnten sich gleichgeschlechtliche Paare “rechtswirksam” verloben, bevor sie miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind (§ 1 Abs. 4 LPartG a.F.). Die Regelung im LPartG verwies auf die Vorschriften im BGB zum Verlöbnis vor der Ehe (§§ 1297 ff. BGB). Das LPartG sah die Möglichkeit der Verlobung bei der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft 2001 ursprünglich nicht vor, sie wurde aber 2005 eingeführt. Seit dem 1.10.2017 kann keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingegangen werden, dementsprechend können Paare sich nur noch zur Eingehung einer Ehe verloben.

3. Eheschließung

In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Fragen zur Eheschließung beantwortet: Wer kann heiraten? Welches Amt ist zuständig? Welche Papiere brauchen wir? Was, wenn eine*r der beiden (oder beide) keine deutsche Staatsangehörigkeit hat? Was kostet die Eheschließung? Brauche ich Trauzeug*innen? Wie läuft die Zeremonie ab?

A. Wer kann eine Ehe eingehen?

Seit dem 1.10.2017 können in Deutschland zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts heiraten (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das umfasst natürlich auch intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen mit offenem oder diversem Geschlechtseintrag (vgl. Gesetzesbegründung zu § 1353 Abs. 1 BGB, BT-Drs. 19/4670, S. 19).

Voraussetzungen für die Eheschließung:

  • Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB): Wer geschäftsunfähig ist, kann keine Ehe eingehen
  • Volljährigkeit (§ 1303 BGB): eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (§ 1303 S. 1 BGB). Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern (§ 1310 Abs. 1 S. 3 BGB). Trotzdem geschlossene Ehen sind unwirksam, wenn die verheiratete Person jünger als 16 ist (§ 1303 S. 2 BGB). Ist die Person zwischen 16 und 18, ist die Ehe aufhebbar (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 iVm. Art. 17b Abs. 5 EGBGB).
  • Keine Verwandtschaft (§§ 1307 f. BGB): eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern. Wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Adoption beruht, soll die Ehe nicht eingegangen werden, es sei denn, dass das Annahmeverhältnisverhältnis aufgelöst worden ist oder wenn das Familiengericht Befreiung erteilt hat (§ 1308 BGB).
  • Keine Scheinehe: der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Verlobten eine Scheinehe eingehen wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB).

Geheiratet werden kann auch dann, wenn das Paar vorher in einem anderen Land schon einmal geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. Diese frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft braucht nicht aufgehoben zu werden. Das ergibt sich aus § 1306 BGB. Danach stellt nur die Ehe oder Lebenspartnerschaft "mit einem Dritten" ein Ehehindernis dar (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 39 PStG, BT-Drs. 19/4670, S. 32).

B. Dürfen Ausländer*innen in Deutschland  heiraten?

In Deutschland können auch zwei Ausländer*innen unabhängig von ihrem Geschlecht heiraten. Sie brauchen in Deutschland keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt und können deshalb die Ehe auch während eines Urlaubs in Deutschland eingehen.

Auf die Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland ist immer deutsches Recht anwendbar. Das Gleiche gilt, wenn mindestens eine*r der Eheleute weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EGGB).

Für die anderen Wirkungen der Ehe sowie die Scheidung gilt:

  • Für die „allgemeinen Ehewirkungen“ können die Eheleute eine Rechtswahl nach Art. 14 EGBGB treffen (Art. 17b Abs. 5 Satz 2 EGBGB). Das heißt, sie können wählen, ob deutsches Recht auf ihre Ehe anwendbar sein soll.
  • Die güterrechtlichen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwendenden Recht (Art. 17b Abs. 4 Satz 3 EGBGB und das „Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz“- siehe unseren Ratgeber zu ausländischen Ehen).
  • Das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (siehe unseren Ratgeber zu ausländischen Ehen). 

C. Wer ist für die Eheschließung zuständig und wie erfolgt die Anmeldung?

Für die Eheschließung sind die Standesämter zuständig.

Das Paar muss die beabsichtigte Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich eine*r der Partner*innen den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keine*r von beiden einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann die Eheschließung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden (§ 12 Abs. 1 PStG).

Die Anmeldung soll von beiden Partner*innen persönlich erfolgen. Ist eine*r der Verlobten hieran verhindert, können sich die Partner*innen auch gegenseitig schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Partner*innen aus wichtigen Gründen am Erscheinen im Standesamt verhindert, können sie die Begründung der Ehe auch schriftlich oder durch eine bevollmächtigte Person anmelden. Die Partner*innen müssen in diesen Fällen die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen bei der Eheschließung persönlich bestätigen (§§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PStV).

Die Heirat muss nicht bei dem Standesamt stattfinden, bei dem sie angemeldet wird. Die Partner*innen können für die Zeremonie auch ein anderes Standesamt auswählen. Sie erhalten dann nach der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt eine Bescheinigung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist für das andere Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll, sechs Monate lang verbindlich (§ 13 Abs. 4 PStG).

D. Welche Papiere brauchen wir?

Bei der Anmeldung der Eheschließung müssen die Partner*innen ihre Identität, ihre Namensführung, ihren Familienstand und ihren Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen.

Die Partner*innen müssen demgemäß vorlegen:

  • einen gültigen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstiger mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis. Wenn bei Ausländer*innen die Staatsangehörigkeit nicht aus dem Ausweispapier hervorgeht, müssen sie ihre Staatsangehörigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen.
  • wenn die Partner*innen im Inland gemeldet sind, eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (keine bloße Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes, es sei denn, dass das Standesamt und die Meldebehörde zur selben Stadt- oder Gemeindeverwaltung gehören. 
  • wenn die Partner*innen die Ehe nicht beim Standesamt der Hauptwohnung, sondern der Nebenwohnung begründen wollen, zusätzlich eine Bescheinigung der Meldebehörde der Nebenwohnung.
  • einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Eine bloße Geburtsurkunde genügt nicht.
  • Bei Personen, die schon einmal mit einer dritten Person verheiratet oder verpartnert waren, eine Eheurkunde der Vorehe bzw. eine Lebenspartnerschaftsurkunde der Lebenspartnerschaft mit Auflösungsvermerk. Ist die Auflösung in der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen, zusätzlich das Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder die Sterbeurkunde.
  • Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.

Alle Urkunden müssen im Original eingereicht werden. Die Bescheinigungen dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, die Bescheinigung der Meldebehörde nicht älter als 14 Tage.

E. Bei ausländischen Partner*innen: welche ausländischen Papiere brauchen wir? Was ist eine Ledigkeitsbescheinigung?

Zusätzlich zu den oben unter D genannten Unterlagen müssen Ausländer*innen für die gleichgeschlechtliche Eheschließung eine sogenannte Ledigkeitsbescheinigung vorlegen (teilweise auch Familienstandsbescheinigung genannt; bei verschiedengeschlechtlichen Eheleuten heißt es dagegen Ehefähigkeitszeugnis). Damit weisen sie nach, dass sie nach dem Recht ihres Heimatsstaats ehefähig sind. Das gleiche gilt, wenn mindestens eine*r der Eheleute weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört – auch dann muss der oder die ausländische Partner*in eine Ledigkeitsbescheinigung beibringen. 

Welche Papiere für die Ledigkeitsbescheinigung im Einzelnen beschafft werden müssen und ob und in welcher Form die Papiere beglaubigt sein müssen, ist von Land zu Land verschieden. Das kann man im 

nachlesen. Es empfiehlt sich, in beiden Listen nachzuschauen, welche Papiere aus dem jeweiligen Heimatland benötigt werden.

Die ausländischen Urkunden müssen zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Übersetzer vorgelegt und teilweise beglaubigt werden.

Die in diesen Listen verwandten Spezialausdrücke haben folgende Bedeutung: 

  • Affidavit: Das "Affidavit" ist eine Versicherung an Eides statt.
  • Legalisation: Die Legalisation wird durch die Konsularbeamt*innen der deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen. Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit ist § 13 des Konsulargesetzes, in dem es unter anderem heißt: "Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen." Die Legalisation durch die deutschen Auslandsvertretungen setzt voraus, dass die Urkunde von der zuständigen Behörde des Heimatlandes beglaubigt worden ist.
  • Apostille: Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung wie bei der Legalisation entfällt.
  • Besondere Überprüfung: In einer Reihe von Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen die Legalisation von Urkunden eingestellt. Sie beauftragen stattdessen einheimische Anwält*innen mit der Überprüfung, ob der in den Urkunden bescheinigte Sachverhalt zutrifft. Die Überprüfung kann nicht von den Verlobten beantragt werden, sondern wird von den deutschen Standesämtern durch entsprechende Amtshilfeersuchen veranlasst, nachdem die Verlobten alle erforderlichen Papiere besorgt und bei den Standesämtern eingereicht haben.

Die Pflicht zur Beibringung der Ledigkeitsbescheinigung ergibt sich übrigens nicht, wie für verschiedengeschlechtliche Ehen, aus § 1309 BGB. Nach dieser Vorschrift müssen Ausländer*innen ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaats darüber beibringen, dass der Eheschließung nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates kein Ehehindernis entgegensteht  (Ehefähigkeitszeugnis).

Das gilt aber nur in Fällen, in denen die Eheschließung ausländischem Recht unterliegt. Auf in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen ist aber immer deutsches Recht anwendbar. Das ergibt sich aus Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EGBGB. Deshalb ist § 1309 BGB auf diese Ehen nicht anwendbar. Das Gleiche gilt für Ehen, in denen mindestens eine Person weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört (ebenfalls Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EGBGB).

Im Ergebnis macht das keinen Unterschied: Ausländer*innen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen, müssen natürlich trotzdem nachweisen, dass bei ihnen die Ehevoraussetzungen gegeben sind. Sie müssen deshalb eine "Ledigkeitsbescheinigung" beibringen.

Sachlich unterscheiden sich Ledigkeitsbescheinigungen nicht von den für verschiedengeschlechtliche Ehen geforderten Ehefähigkeitszeugnissen. Die Standesämter haben auch früher schon von ausländischen Verlobten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen wollten, die Vorlage derselben Unterlagen gefordert wie von ausländischen Verlobten, die eine verschiedengeschlechtliche Ehe eingehen wollten.

F. Probleme bei der Beschaffung der ausländischen Unterlagen

Manche Staaten stellen Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung nur aus, wenn die Person genannt wird, die geheiratet werden soll. Andere verlangen (zusätzlich) eine notariell beglaubigte Bestätigung des Verlöbnisses. Dadurch wird im Heimatland des oder der ausländischen Partner*in offenkundig, dass das Paar eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen will. Das kann problematisch sein, wenn Homo- und Bisexuelle in dem betreffenden Land ausgegrenzt oder verfolgt werden.

Wenn die künftigen Eheleute bei ihrer Heimatbehörde nicht offenbaren wollen, dass sie in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen, können sie auch angeben, dass sie in Deutschland eine verschiedengeschlechtliche Partnerin oder Partner heiraten wollen und dafür ein Ehefähigkeitszeugnis brauchen. Wenn die Heimatbehörde darauf besteht, dass die Personalien des Partners oder der Partnerin angegeben werden, können die Personalien eines Freundes oder einer Freundin angegeben werden.

Das ist keine mittelbare Urkundenfälschung i.S.v. § 271 StGB. Dafür ist allein der Inhalt der Urkunde entscheidend, der durch sie nachgewiesen werden soll, also die Bestätigung, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht verheiratet bzw. ledig ist. Diese Bestätigung ist richtig. Dass zum Erhalt der Urkunde unrichtige Angaben gemacht worden sind, ist strafrechtlich ohne Bedeutung.

Es empfiehlt sich aber in solchen Fällen, dass die Personalien einer tatsächlich existierenden Person angegeben werden und dass diese auf Nachfrage ohne Zögern wiedergegeben werden können. Auch sollte die betreffende Person von dem Vorhaben unterrichtet und um ihr Einverständnis gebeten werden.

Wenn es sonst große Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Papiere gibt, kann man das Standesamt bitten, sich mit einer eidesstattlichen Versicherung zufrieden zu geben. Das ist in § 9 Abs. 2 PStG vorgesehen:

"Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen."

Leider sind die Standesämter dazu regelmäßig nicht bereit. In solchen Fällen kann es sich empfehlen, zunächst im Ausland zu heiraten, z.B. in Dänemark oder in Las Vegas in den USA, und dann später für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gemäß Art. 17b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht zu wählen. Man kann die Rechtwahl auch dadurch bewirken, dass man in Deutschland noch einmal heiratet.

In Dänemark gibt es Agenturen, die die Eingehung der Ehe organisieren und mit den zuständigen Behörden eine Lösung aushandeln, wenn es mit den Papieren Probleme gibt. Die Agenturen findet man im Internet.

G. Was kostet eine Eheschließung?

Die Gebühren der Standesämter für Trauungen ergeben sich aus den Gebühren- oder Kostenverzeichnissen der Bundesländer. Sie bewegen sich zwischen 50 und 150 €. Höhere Gebühren fallen an für ausländische Eheleute, wenn die Hochzeit an besonderen Tagen außerhalb der Dienstzeit der Standesämter oder an besonderen Orten stattfinden soll. Meist machen die Standesämter auf ihren Webseiten Angaben über die Höhe der Gebühren für Trauungen.

H. Zeremonie, Trauzeug*innen

Nach §§ 14 Abs. 2 PStG soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Die Partner*innen müssen gegenüber dem oder der Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden (§§ 1310 Abs. 1, 1311 BGB). Trauzeug*innen können, müssen aber nicht dabei sein.

In § 1312 BGB ist geregelt:

"Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen."

Weitere gesetzliche Vorgaben zum Ablauf der Eheschließung gibt es nicht. Es steht deshalb den Standesbeamt*innen frei, wie sie die Zeremonie gestalten. Man sollte daher mit dem oder der Standesbeamten besprechen, wie man sich die Zeremonie wünscht.

Letztlich liegt es an den Paaren selbst, wie sie den Tag und das Zeremoniell gestalten. Wenn sich die Partner*innen nach dem "Ja-Wort" küssen wollen, wenn sie Ringe austauschen, eine*r (oder beide) einen Blumenstrauß in das Publikum werfen - oder was auch immer -, niemand wird es ihnen in dieser Stunde untersagen können.

4. Familienstand: verheiratet

Was bedeutet der Familienstand "verheiratet"? Wo muss ich angeben, dass ich verheiratet bin? Muss ich das meinem Arbeitgeber oder meiner Vermieterin mitteilen? Muss ich die Frage nach meinem Familienstand im Bewerbungsgespräch beantworten?

A. Familienstand und Personenstandsdaten

Der Familienstand gehört neben dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort zu den Personenstandsdaten einer Person. Die Standesämter dokumentieren die Personenstandsdaten einer Person im Geburtenregister, im Eheregister, im Lebenspartnerschaftsregister und im Sterberegister. Die Personenstandsdaten werden außerdem von den Meldeämtern im Melderegister gespeichert.

Die üblichen Kurzbezeichnungen für den Familienstand sind im "Datensatz für das Meldewesen" festgelegt. Im Blatt 1401 "Familienstand" des Datensatzes für das Meldewesen wird angeordnet, dass folgender Schlüssel zu verwenden ist, wenn der personenstandsrechtliche Familienstand anzugeben ist:

  • LD = ledig
  • VH = verheiratet
  • VW = verwitwet
  • GS = geschieden
  • EA = Ehe aufgehoben
  • LP = in eingetragener Lebenspartnerschaft
  • LV = durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft
  • LA = aufgehobene Lebenspartnerschaft
  • LE = durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft
  • NB = nicht bekannt

Eine gesetzliche Grundlage für diese Kurzbezeichnungen gibt es nicht. Üblicherweise pflegen aber auch alle anderen öffentlichen und privaten Organisationen und Firmen die im "Datensatz für das Meldewesen" vorgeschriebenen Kurzbezeichnungen zu verwenden, damit ihre Systeme kompatibel sind.

Bei nichtehelichen Partnerschaften hat man bisher zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften unterschieden. Erstere wurden als eheähnliche Lebensgemeinschaften bezeichnet, letztere als lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften. Tatsächlich hatte die Unterscheidung schon vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare keine rechtliche Bedeutung mehr, weil man nicht mehr nach dem Geschlecht unterschieden hat, sondern ob es sich um Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaften handelt oder um bloße Wohngemeinschaften. Daran hat sich durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nichts geändert.

B. Falsche Bezeichnung des Familienstandes

Nach der Einführung der Lebenspartnerschaft konnten viele Behörden und Unternehmen den Familienstand „Lebenspartnerschaft“ nicht in ihre IT-System eintragen. Auch war in ihren Formularen der Familienstand „Lebenspartnerschaft“ nicht vorgesehen. Andererseits waren die Behörden und Unternehmen nicht bereit, ihre IT-Systeme und Formulare an das Lebenspartnerschaftsgesetz anzupassen, weil sie die Kosten scheuten. Die Lebenspartner wurden deshalb weiter als "Ledige" geführt.

Dagegen haben sich viele Lebenspartner gewehrt und erfolgreich geklagt. Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare wiederholt sich dieses Spiel. Die IT-Systeme mancher Behörden und Unternehmen akzeptieren keine gleichgeschlechtlichen Ehepaare. Die Ehegatten werden deshalb in den Schreiben und Formularen dieser Behörden und Unternehmen weiterhin als "Lebenspartner" geführt. 

Dagegen kann man sich wehren. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 4.3.2004 – 1 WB 32.03) sollte von der betreffenden Behörde oder dem Unternehmen verlangt werden, die Familienstandsangabe zu berichtigen. Der Familienstand „Lebenspartnerschaft“ ist etwas anderes als der Familienstand „verheiratet“. Jede und jeder hat aber einen Anspruch darauf, dass die gespeicherten Personendaten richtig sind.

C. Wo muss man angeben, dass man verheiratet ist?

Bei Lebenspartnern ist schon die Mitteilung, dass man sich verpartnert hat, mit einem Coming-out verbunden. Bei der Mitteilung, dass man geheiratet hat, ist das nicht unbedingt der Fall. Aber die Beschäftigten müssen damit rechnen, dass sie der Arbeitgeber oder einer seiner Mitarbeiter fragt, wen sie geheiratet haben. Möglicherweise werden die Beschäftigten auch aufgefordert, eine Kopie der Eheurkunde vorzulegen. Dann bleibt ihnen nichts anderes übrig als zu offenbaren, dass sie eine gleichgeschlechtliche Partnerin oder einen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet haben.

Wenn Beschäftigte Bedenken haben, dass ihr*e Arbeitgeber*in von ihrer sexuellen Identität erfährt, brauchen sie die Heirat oder Verpartnerung nicht mitzuteilen. Gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin braucht man das nur anzugeben, wenn man daraus Rechte ableiten will, z.B. die Berücksichtigung der Ehe oder Verpartnerung beim Familienzuschlag. Wenn die Beschäftigten nicht wollen, dass ihr Arbeitgeber von ihrer Heirat erfährt, sollten sie beim Finanzamt nach § 38b Abs. 3 EStG beantragen, dass sie die Steuerklasse I für Ledige behalten.

Bei Bewerbungen kann man unbedenklich angeben, dass man verheiratet ist. Wenn der Arbeitgeber nachfragt, wird aus den Fragen hervorgehen, dass er meint, der Bewerber sei mit einer gegengeschlechtlichen Partnerin oder einem gegengeschlechtlichen Partner verheiratet. Diesen Irrtum braucht der Bewerber nicht aufzuklären, sondern kann bestätigend antworten. Bei der "sexuellen Identität" handelt es sich um eine höchst persönliche Eigenschaft, die in der Regel weder ausgeforscht werden darf noch offenbart werden muss. Das gilt auch für die Tatsache, dass man eine gleichgeschlechtliche Partnerin oder einen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet hat. Wenn ein Bewerber entsprechende Fragen falsch beantwortet, d.h. wenn er auf eine rechtlich unzulässige Frage hin lügt, drohen ihm rechtlich keine nachteiligen Folgen. Er hat in solchen Fällen das Recht zur Lüge.

Inzwischen gibt es außer dem Familienzuschlag für verheiratete Beamte keine Zusatzleistungen mehr, die an den Familienstand anknüpfen. Der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin hat deshalb kein Recht, die Vorlage der Eheurkunde zu verlangen, Beschäftigte brauchen die Eheurkunde nicht vorzulegen. Verheiratete Beamte und Beamtinnen, die auf den Familienzuschlag nicht verzichten wollen, müssen ihrem Besoldungsamt die Eheurkunde vorlegen. Da die Besoldungsämter eigenständige Dienststellen sind, erfährt der Dienstherr bzw. die Dienstherrin von der Vorlage der Eheurkunde nichts.

Für Bewerber*innen und Beschäftigte bei Einrichtungen der katholischen Kirche siehe unseren Ratgeber "Katholische Kirche".

Paare, die in einer Mietwohnung bereits zusammenleben, brauchen dem Vermieter nicht mitzuteilen, dass sie geheiratet haben. Anders dagegen, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin nach der Heirat in die Mietwohnung einziehen soll.

5. Ehenamen und Begleitnamen

Die Bestimmung des Ehenamens und von Begleitnamen richtet sich nach § 1355 BGB, wenn beide Eheleute deutsche Staatsbürger*innen sind. Die Regeln hierzu werden nachfolgend erklärt.

Ist mindestens einer der Eheleute Ausländer*in, kann der Ehename auch nach dem Heimatrecht des oder der ausländischen Partner*in gewählt werden (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Art. 10 Abs. 2 EGBGB, siehe hierzu den Ratgeber zu ausländischen Ehen).

Verwitwete oder geschiedene Eheleute behalten den Ehenamen. Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt kann der Geburtsnamen oder der Name, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde, wieder angenommen werden. Alternativ kann dem Ehenamen der Geburtsname oder der zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführte Name vorangestellt oder angefügt werden. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1355 Abs. 5 BGB).

Informationen zur Bestimmung des Familiennamens eines Kindes nach einer Stiefkindadoption gibt es in unserem Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 12 Familienname des Kindes.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens und entsprechender Begleitnamen.

A. Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens

Das Ehepaar kann einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Tut es das nicht, führen die Eheleute ihre bisherigen Namen weiter (§ 1355 Abs. 1 BGB).

Als Ehename kann der Geburtsname eines Partners oder einer Partnerin oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name eines Partners oder einer Partnerin bestimmt werden (§ 1355 Abs. 2 BGB). Der Geburtsname ist der Name, der zum Zeitpunkt der Wahl des Ehenamens in die Geburtsurkunde einzutragen ist (§ 1355 Abs. 6 BGB). Das kann ein anderer Name als der ursprüngliche Geburtsname sein, wenn sich z. B. der Geburtsname durch Adoption geändert hat.

Nicht (mehr) möglich ist es, aus den Namen der Partner*innen einen Doppelnamen zu bilden und zum gemeinsamen Ehenamen zu erklären. Eine Kombination beider Namen ist nur durch die Bestimmung eines Begleitnamens möglich und auch nur für einen der beiden Partner*innen (siehe unten).

Die Erklärungen über die Bestimmung des Ehenamens sollen bei der Eheschließung erfolgen. Die Partner können den Ehenamen aber auch später festlegen. Eine Frist existiert dafür nicht. Die späteren Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden (§ 1355 Abs. 3 BGB). Hat man sich einmal für einen Ehenamen entschieden, ist eine nachträgliche Korrektur der Wahl aber nicht mehr möglich.

Hinweis für eingetragene Lebenspartnerschaften: Früher konnten Lebenspartner*innen nur ihre Geburtsnamen zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, nicht die geführten Namen (zum Beispiel aus früherer Ehe). Das ist mittlerweile nicht mehr so. Möchte ein Paar nachträglich einen zum Zeitpunkt der Verpartnerung geführten Namen zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, ist das jederzeit durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich.

B. Erklärung über die Bestimmung des Begleitnamens (Doppelnamen)

Der oder die Partner*in, dessen oder deren Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen den eigenen Geburtsnamen oder aktuell geführten Namen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Das geht aber nur, wenn dadurch kein Trippelname entsteht. Besteht der Ehename schon aus einem Doppelnamen, können keine weiteren Begleitnamen hinzugefügt werden. Auch die Bestimmung eines Doppelnamens als Begleitname geht deshalb nicht – in diesem Fall kann nur einer der Namen als Begleitname hinzugefügt werden (§ 1355 Abs. 4 BGB).

Die Wahl des Begleitnamens erfolgt durch Erklärung gegenüber dem oder der Standesbeamten bei der Begründung der Ehe oder nachträglich durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Eine Frist besteht dafür nicht.

Anders als die Wahl des Ehenamens ist die Wahl des Begleitnamens widerruflich. Nach dem Widerruf ist die Wahl eines neuen Begleitnamens unzulässig. Man kann daher die Position des Begleitnamens nicht nachträglich durch Widerruf ändern.

C. Beispiele

Zur Veranschaulichung der verschiedenen Möglichkeiten bei der Wahl von Ehenamen und Begleitnamen dient folgendes Beispiel:

Corinna Meiningen, geb. Schmidt, heiratet Angela Schön. Für die Bestimmung ihres Ehenamens und der Begleitnamen haben Corinna und Angela folgende Möglichkeiten:

  • Sie wählen keinen Ehenamen. Dann behalten sie ihre Namen (Corinna Meiningen und Angela Schön).
  • Sie können die Namen Meiningen, Schmidt oder Schön zum Ehenamen bestimmen, diesen tragen dann beide (Corinna und Angela Meiningen, Corinna und Angela Schmidt oder Corinna und Angela Schön).
  • Sie können ihren Ehenamen nicht aus einer Kombination ihrer Namen Meiningen, Schmidt und Schön bilden. Die Doppelnamen Schmidt-Schön oder Schön-Schmidt sind als Ehename genauso wenig möglich wie Meiningen-Schmidt oder Meiningen-Schön etc.
  • Wenn sich die beiden für die Ehenamen Schmidt oder Meiningen entscheiden, kann Angela ihren Geburtsnamen Schön dem Ehenamen voranstellen (Corinna Schmidt und Angela Schön-Schmidt bzw. Corinna Meiningen und Angela Schön-Meiningen) oder anfügen (Corinna Schmidt und Angela Schmidt-Schön bzw. Corinna Meiningen und Angela Meiningen-Schön). Corinna kann dagegen keinen Begleitnamen wählen, weil ihr Name Schmidt bzw. Meiningen zum Ehenamen geworden ist.
  • Wenn sich die beiden für den Ehenamen Schön entscheiden, kann Corinna ihren Geburtsnamen Schmidt oder ihren Ehenamen Meiningen dem Ehenamen voranstellen (Corinna Schmidt-Schön und Angela Schön bzw. Corinna Meiningen-Schön und Angela Schön) oder anfügen (Corinna Schön-Schmidt und Angela Schön bzw. Corinna Schön-Meiningen und Angela Schön). Angela kann dagegen keinen Begleitnamen wählen, weil ihr Name Schön zum Ehenamen geworden ist.
  • Wenn Corinna bereits Schmidt-Meiningen oder Meiningen-Schmidt heißt (zum Beispiel weil sie in früherer Ehe ihren Geburtsnamen zum Begleitnamen bestimmt hat) und sich die beiden für den Ehenamen Schön entscheiden, darf Corinna nicht ihren Doppelnamen zum Begleitnamen bestimmen, sondern nur den Namensbestandteil Schmidt oder den Namensbestandteil Meiningen. Trippelnamen (Corinna Schmidt-Meiningen-Schön) sind nicht erlaubt.
  • Wenn Corinna bereits Schmidt-Meiningen oder Meiningen-Schmidt heißt und sich die beiden für den Ehenamen Schmidt-Meiningen oder Meiningen-Schmidt entscheiden, darf Angela nicht ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Trippelnamen (Angela Schmidt-Meiningen-Schön bzw. Angela Meiningen-Schmidt-Schön) sind nicht erlaubt.

6. Güterstände

Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Die Einzelheiten sind in den §§ 1363 bis § 1390 BGB geregelt.

Das gilt genauso für eingetragene Lebenspartnerschaften. § 6 LPartG verweist insofern auf die entsprechenden Vorschriften im BGB. Die nachfolgenden Ausführungen gelten deshalb gleichermaßen für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften.

A. Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute getrennt. Dies gilt auch für Vermögen, das nach der Eheschließung erworben wird. Rechte und Forderungen stehen der Person zu, die sie vor oder während der Ehe erworben hat. Ein Konto bzw. ein Bankguthaben bleibt im Vermögen der Person, auf deren Namen es lautet. Das gilt auch für Schulden. Jeder Ehegatte und jede Ehegattin verwaltet sein oder ihr Vermögen selbst.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist also ein Güterstand der Gütertrennung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Zugewinn, den die Eheleute während der Ehe erzielt haben, nach Beendigung der Ehe ausgeglichen wird. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Stirbt einer der Eheleute, wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des oder der Überlebenden um ein Viertel erhöht.

Wer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, darf über sein "Vermögen im Ganzen" nur mit Einwilligung des Ehegatten oder der Ehegattin verfügen. Im Regelfall ist anzunehmen, dass ein Geschäft das gesamte Vermögen betrifft, wenn es sich auf mehr als 85% des Vermögens bezieht. Meist betrifft das die Veräußerung von Grundstücken und Immobilien. Wer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, darf zudem über Gegenstände des gemeinsamen Haushalts nur verfügen, wenn der andere Partner oder Partnerin einwilligt (§ 1369 Abs. 1 BGB). Gemeint sind Gegenstände, die dem gemeinschaftlichen Leben der Eheleute dienen, also zum Beispiel das Familienauto, Nahrungsmittelvorräte, Möbel etc.

Hintergrund dieser Regelungen ist, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich des Partners bzw. der Partnerin geschützt werden soll. Zudem soll die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe sichergestellt werden.

B. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft und Wahl anderer Güterstände

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist u. a. deshalb eingeführt worden, um bei einer Scheidung die Ehefrau als Hausfrau und als Mitarbeitende bei Kleingewerbetreibenden und Landwirten an dem Vermögen zu beteiligen, das auch durch ihre Arbeitsleistung mit erworben worden ist.

Bei gleichgeschlechtlichen Eheleuten gibt es dieselbe Situation, wenn einer von ihnen nicht (voll) erwerbstätig ist, sondern die Kinder betreut und den Haushalt versorgt, oder wenn er im Geschäft oder in der Praxis des anderen mitarbeitet. In diesen Fällen ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sinnvoll.

Anders mag es sein, wenn beide Eheleute berufstätig sind, ihre Einkommen und Vermögen getrennt halten und nur Beiträge in die gemeinsame Haushaltskasse leisten. Hier ist der Ausgleich des Zugewinns nach der Scheidung oft nicht erwünscht. Andererseits hat die Zugewinngemeinschaft den Vorteil, dass sie im Fall der Beendigung der Ehe durch Tod den gesetzlichen Erbteil des oder der Überlebenden erhöht und die Pflichtteilsansprüche überlebender Eltern des oder der Verstorbenen verringert. Man sollte deshalb in diesen Fällen nur den Ausgleich des Zugewinns für den Fall der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Scheidung bzw. Aufhebung ausschließen.

Wenn Ehepaare die Zugewinngemeinschaft modifizieren oder den gesetzlichen Güterstand zugunsten eines vertraglichen Güterstands abwählen wollen, müssen sie einen notariellen Ehevertrag abschließen (§§ 1409 bis 1563 BGB). Dabei steht es ihnen frei, wie sie ihre Vermögensbeziehungen gestalten wollen. Sie können Gütertrennung vereinbaren und so ihre Vermögensverhältnisse auch während der Ehe oder Lebenspartnerschaft vollkommen auseinanderhalten. Zulässig sind auch Modifikationen der Zugewinngemeinschaft oder der anderen Güterstände oder sonstige Regelungen ganz nach den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten und Lebenspartner.

Als weitere Modifizierung kommen in Betracht: die Herausnahme bestimmter Gegenstände aus der Zugewinngemeinschaft (z.B. ein Geschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen), die einverständliche Festlegung des Wertes von Vermögensgegenständen oder von anderen Ausgleichsquoten.

Die Entscheidung für einen Vermögensstand ist keine Festlegung für alle Ewigkeit. Der Güterstand kann nachträglich jederzeit einvernehmlich mit notariellem Vertrag geändert werden.

7. Versorgungsausgleich

Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung, welche die Eheleute während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen partnerschaftlichen Lebensleistung. Die Anrechte sind zur Versorgung beider Eheleute bestimmt. Scheitert eine Ehe, werden die während der Ehe erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Wenn die Eheleute dies nicht wünschen, müssen sie durch eine notarielle Erklärung auf den Versorgungsausgleich verzichten.

Das Versorgungsausgleichsgesetz lässt den Eheleuten – anders als nach früherer Rechtslage – einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. So können Ehepaare den Versorgungsausgleich z. B. ganz oder teilweise ausschließen. Eine solche Vereinbarung kann durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden.

Hinweis für eingetragene Lebenspartnerschaften und in Ehen umgewandelte Lebenspartnerschaften: Die Regelungen zum Versorgungsausgleich gelten gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach dem 1.1.2005 begründet worden sind.

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 eingegangen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner*innen im selben Jahr dem Amtsgericht in einer notariell beurkundeten Erklärung mitgeteilt hatten, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll (§ 21 Abs. 4 LPartG i.d. Fassung vom 01.01.2005).

Nach einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten nach unserer Auffassung die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch für solche Lebenspartnerschaften, die schon vor dem 1.1.2005 begründet wurden. Wenn Lebenspartner*innen dies nicht wollen, müssen sie den Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausschließen. Weitere Informationen hierzu gibt es in unserem Ratgeber zur Umwandlung, Punkt 10 Versorgungsausgleich.

8. Ehevertrag

Der Abschluss eines Ehevertrags ist nicht vorgeschrieben. Ein Ehevertrag ist notwendig, wenn die Eheleute von den gesetzlich vorgesehenen Regelungen abweichen wollen, beispielsweise weil sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren oder auf den Versorgungsausgleich verzichten möchten.

Der Ehevertrag muss notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheleute geschlossen werden (§ 1410 BGB). Anders als bei der Eheschließung brauchen die Eheleute aber nicht persönlich anwesend zu sein. Stellvertretung ist zulässig. Auch die Bevollmächtigung des anderen Ehegatten bzw. Ehegattin ist möglich. 

Eheverträge werden von den Gerichten daraufhin überprüft, ob die Vorteile und Lasten zu einseitig verteilt worden sind. Bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition können die Verträge unwirksam oder unanwendbar sein. 

Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Kommt danach das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich ein Ehegatte oder eine Ehegattin auf den Vertrag nicht berufen kann, hat das Gericht die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

9. Unterhalt, insbesondere nachehelicher Unterhalt bei gemeinschaftlichen Kindern

Mit der Eheschließung bzw. Scheidung entstehen verschiedene Unterhaltspflichten für die Eheleute: Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt. Diese Unterhaltspflichten unterscheiden sich grundsätzlich nicht bei verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren.  Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Grundsätze, das LPartG verweist insofern auf das Eherecht.

Nachfolgend wird daher nur auf den Betreuungsunterhalt und den Billigkeitsunterhalt bei gemeinschaftlichen Kindern eingegangen. Dort stellen sich bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren häufig besondere Fragen im Zusammenhang mit Stiefkindadoption und künstlicher Befruchtung.

A. Betreuungsunterhalt

Beim Betreuungsunterhalt handelt es sich um eine Form des nachehelichen Unterhalts, der für die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes entstehen kann. Ein geschiedener Ehegatte oder Ehegattin kann von dem oder der anderen wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (§ 1570 BGB), wenn wegen der Betreuung des Kindes keine oder nur eine verminderte Erwerbstätigkeit möglich ist.

Es muss sich um ein gemeinschaftliches Kind handeln, das heißt, beide Eheleute müssen rechtliche Elternteile des Kindes sein. Das trifft z.B. auf das leibliche Kind einer Ehegattin zu, das die Partnerin im Wege der Stiefkindadoption adoptiert hat. Dasselbe gilt für Kinder, die zunächst einer der Ehegatten adoptiert hat und anschließend der andere (Sukzessivadoption). In diesen Fällen kann nach Scheidung der Ehe eine Unterhaltsberechtigung nach § 1570 BGB bestehen.

Der "Betreuungsunterhalt" kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt verlangt werden. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).

B. Billigkeitsunterhalt

Anders ist der Fall, wenn nur eine*r der Eheleute rechtlicher Elternteil ist, zum Beispiel weil sich ein lesbisches Ehepaar vor der Stiefkindadoption trennt. In diesem Fall ist das Kind kein gemeinschaftliches und ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB kommt nicht in Betracht.

Nach unserer Auffassung kommt aber ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeit nach § 1576 BGB in Betracht, wenn das Kind im beiderseitigen Einverständnis mithilfe einer Samenspende gezeugt worden ist. Das betrifft insbesondere Frauenpaare, die mithilfe einer Fremdsamenspende ein Kind zeugen, wobei die Co-Mutter das Kind nach Geburt als Stiefkind adoptieren soll.

Nach § 1576 BGB kann eine Ehegattin nach der Scheidung von der anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartetet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Eheleute grob unbillig wäre.

Diese Voraussetzungen sind nach unserer Auffassung im Beispielsfall gegeben, weil beide Ehegattinnen übereingekommen waren, dass das Kind als gemeinschaftliches Kind gelten und wie ein gemeinschaftliches Kind behandelt werden sollte.

Für den Unterhaltsanspruch des Kindes gibt es Rechtsprechung, wonach ein männlicher Partner dem Kind Unterhalt zahlen muss, wenn das Kind mit seiner Einwilligung mit Fremdsamen gezeugt worden ist (BGH, Urteil vom 23.9.2015 - XII ZR 99/14). Diese Rechtsprechung lässt sich unserer Ansicht nach auf Frauenpaare übertragen (vgl. unseren Ratgeber zur Stiefkindadoption, Punkt 7 Unterhaltspflichten der Co-Mutter).

Wenn aber die Co-Mutter unterhaltsrechtlich so behandelt wird, als sei das Kind ihrer früheren Frau aufgrund der Einwilligung in die Insemination ein gemeinschaftliches Kind, liegt es nahe, dass sie dann ihrer früheren Frau auch Unterhalt zahlen muss, wenn diese wegen der Betreuung des quasi gemeinschaftlichen Kindes nicht erwerbstätig sein kann.

Da es zu dieser Rechtsfrage aber noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, sollten Ehegattinnen vor der Insemination eine Unterhaltsvereinbarung abschließen, in der sich die Co-Mutter verpflichtet, für den Fall der Scheidung denselben Betreuungsunterhalt zu zahlen wie ein Ehegatte für die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder.

10. Trennung und Scheidung

Hinsichtlich Trennung und Scheidung gibt es zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Ehen keine Unterschiede.

Für die Scheidung ist das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig (§§ 269, 270, 111 ff. FamFG, §§ 23a, 23b GVG). Dort besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Das heißt, beide Eheleute müssen jeweils durch eine Rechtsanwält*in vertreten sein. Es empfiehlt sich, damit Rechtsanwält*innen zu beauftragen, die Fachanwält*innen für Familienrecht sind.

Für die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gelten die gleichen Regeln, außer dass nur ein*e Anwält*in benötigt wird, vgl. unseren Ratgeber zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, Punkt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

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Stand der Bearbeitung: 4.2.2021