Ratgeber: Ausländische Ehen und Lebenspartnerschaften im Internationalen Privatrecht

In den nachfolgenden Texten werden Lebenspartner nicht immer besonders genannt. Die Ausführungen gelten aber auch für Lebenspartner.
Mein Freund ist Ausländer. Gibt es deshalb bei der Eingehung einer Ehe besondere Umstände zu beachten?
Meine Freundin und ich sind Niederländerinnen und haben dort geheiratet. Nun leben wir in Deutschland. Ist unsere Ehe hier gültig?
Immer dann, wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft einen Bezug zu der Rechtsordnung eines anderen Staates aufweist, tauchen solche und ähnliche Fragen auf. Sie werden durch das „internationale Privatrecht“ der Staaten geregelt.
Das "deutsche" internationale Privatrecht:
Anküpfungspunkt "Registrierung":
Die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften
Gerhard und Alexander wollen heiraten. Alexander ist bulgarischer Staatsbürger. Er möchte nach Deutschland einreisen, dort Gerhard heiraten und mit Gerhard in Deutschland zusammenleben. In Bulgarien gibt es weder gleichgeschlechtliche Ehen noch Lebenspartnerschaften.
Da Gerhard und Alexander in Deutschland heiraten wollen, sind die Voraussetzungen für die Eheschließung nach Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein dem deutschen Recht zu entnehmen. Das gilt aber nicht für die sogenannten Vorfragen.
Eine solche Vorfrage stellen z.B. die Ehehindernernisse der §§ 1303 ff. BGB dar, siehe unseren Ratgeber zur Ehe für Alle, Punkt 3 A "Wer kann eine Ehe eingehen".
Alexander war in Rumänien verheiratet, hatte sich aber scheiden lassen.
Nach § 1306 BGB kann eine Ehe mit einer Person, die mit einer dritten Person verheiratet ist, nicht begründet werden. Der deutsche Standesbeamte muss deshalb überprüfen, ob Alex tatsächlich rechtswirksam geschieden worden ist. Das ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO Verordnung, siehe Art. 3 Nr. 1 Buchst d EGBGB und unten den Abschnitt "Das Scheidungsrecht"). Da Alex damals mit seiner Frau in Rumänien lebte und die Scheidung durch ein rumänisches Gericht erfolgt ist, hat der Standesbeamte rumänisches Recht anzuwenden (vgl. Art. 8 der Rom-III-Verordnung).
Dieselben Grundsätze gelten für die Frage, ob die Partner noch minderjährig sind und somit nicht heiraten können (§ 1303 BGB). Diese Frage beurteilt sich bei Ausländern gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach ihrem Heimatrecht. Deshalb können Ausländer unter 18 Jahren in Deutschland eine Partnerschaft eingehen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht volljährig sind.
Allerdings gelten zwecks Verhinderung von Kinderehen für die "Ehemündigkeit" auch absolute Altersgrenzen, siehe unseren Ratgeber zur Ehe für Alle, Punkt 3 A "Wer kann eine Ehe eingehen".
1. Zunächst Heirat im Ausland
a) Rechtswahl
b) Mehrfachregistrierung in verschiedenen Ländern
c) Keine Rückwirkung
2. Zunächst Lebenspartnerschaft in Deutschland
Fall 1: Der Deutsche Heinz und der Spanier Rodolfo sind seit 35 Jahren ein Paar. Ihr Lebensmittelpunkt ist Deutschland. Sie verbringen aber jedes Jahr im Sommer mehrere Monate in Spanien. Im Oktober 2001 sind sie in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Nachdem Spanien 2005 die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hatte, haben sie dort 2006 geheiratet. Die spanische Ehe ist nicht in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden.
Fall 2: Wie Fall 1, aber Heinz und Rodolfo haben zunächst 2006 in Spanien geheiratet und sind erst danach 2007 in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Die spanische Ehe und die deutsche Lebenspartnerschaft sind beide in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden.
Heinz und Rodolfo fragen an, wie sie nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch den deutschen Gesetzgeber am besten vorgehen, damit sie in Deutschland als verheiratet gelten und ihre Ehe deutschem Recht unterliegt.
Nach Art. 17b Abs. 1 u. 4 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehen dem Recht des Staates, in dem sie abgeschlossen worden sind. Maßgebend ist nach Art. 17b Abs. 3 und 4 EGB immer die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft oder Ehe.
Im Fall 1 ist die Ehe, die Heinz und Rodolfo 2006 in Spanien eingegangen sind, die zuletzt begründete Partnerschaft. Diese wurde zwar aufgrund der Kappungsregel des alten Art. 17b Abs 4 EGBGB zunächst in Deutschland nur als Lebenspartnerschaft anerkannt. Nachdem aber das Eheöffungsgesetz diese Kappungsregel ersatzlos gestrichen hat, gilt die spanische Ehe jetzt in Deutschland als vollgültige Ehe und zwar ab dem Tag ihrer Begründung (siehe unten Abschnitt 16). Heinz könnte deshalb beantragen, dass ihre spanische Ehe in das deutsche Eheregister eingetragen wird.
Das bringt den beiden aber nichts, weil ihre spanische Ehe die zuletzt begründete Partnerschaft ist. Deshalb unterliegen die allgemeinen Wirkungen ihrer spanischen Ehe nach Art. 17b Abs. 3 und 4 EGBGB spanischem Recht.
Wenn die beiden ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen, gilt für die umgewandelte Ehe Art. 3 Abs. 2 EheöffnungG und § 20a Abs. 5 LPartG. Danach bleibt für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend. Fraglich ist, ob diese Rückwirkung umfassend gilt, also auch für die Kollisionsnorm des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 EGBGB, oder nur "für die Rechte und Pflichten" der Partner.
Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 LPartG wird eine Lebenspartnerschaft dadurch in eine Ehe umgewandelt, dass beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die Umwandlung ist also eine Heirat. Demgemäß heißt es in Satz zwei der Vorschrift, dass für die Umwandlung die Vorschriften über die Eheschließung entsprechend gelten. In Satz 3 wird zusätzlich gesagt, dass die Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt wird. Aus § 17a PStG ergibt sich, dass die Umwandlung im Eheregister wie eine Eheschließung zu beurkunden ist und dass dabei auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nur zusätzlich hinzuweisen ist (wegen der rechtlichen Rückwirkung der Umwandlung).
Danach hat die rechtliche Rückwirkung der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine Auswirkungen auf die Kollisionsnorm des Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 EGBGB. Für sie ist allein das Datum der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entscheidend, weil die Ehe dadurch "begründet" wird, so auch das AG Stuttgart in einem Hinweis vom 15.12.2017 an die Beteiligten, Az. 15 UR III B115/12 und im Ergebnis auch das AG Köln, Beschl. v. 12.12.2017, 378 III 218/17, siehe unsere Rechtsprechungsliste.
Demgemäß wird die in eine Ehe umgewandelte Lebenspartnerschaft deutschem Recht unterliegen, weil sie die "zuletzt begründete" Partnerschaft sein wird. Andererseits können Heinz und Rodolfo aufgrund vom Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG und § 20a LPartG verlangen, in rechtlicher Hinsicht rückwirkend so behandelt zu werden, als ob sie schon am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten (siehe den Ratgeber zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen.
Im Fall 2 ist die Rechtslage einfacher. Die beiden können ihre Lebenspartnerschaft unbedenklich in eine Ehe umwandeln lassen, weil sie die Lebenspartnerschaft ohnehin erst nach der Heirat in Spanien begründet haben. Sie ist auch nach der Umwandlung die spätere Partnerschaft, so dass die umgewandelte Ehe deutschem Recht unterliegt.
Prinzipiell richtet sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates, dem sie angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Gleichgeschlechtliche Ehegatten unerschiedlicher Nationalitäten können gemäß Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Art. 10 Abs. 2 EGBGB das Recht auswählen, nach welchem Recht ihr Familienname (Ehename) bestimmt werden soll. Zur Auswahl stehen dabei ihre beiden Heimatrechte. Sollten beide Partner Ausländer sein und hat zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so können die Partner das Recht eines ihrer Heimatländer oder das deutsche Recht auswählen.
Nach dem ausgewählten Recht bestimmt sich der Familienname der Partner, der nicht notwendig ein gemeinsamer Name sein muss. So kennt man im indonesischen Recht beispielsweise keinen gemeinsamen Familienname. Darüber hinaus kann das gewählte Recht selbst wiederum eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich des Namens vorsehen, so wie es das deutsche Recht tut.
Nicht beantwortet werden kann hier die Frage, ob der jeweilige Heimatstaat eines Ausländers einen Familiennamen nach deutschem Recht akzeptiert. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Rechtsordnung des betreffenden Staates. Wenn dieses Recht den Familiennamen nicht anerkennt, hat das zur Folge, dass der "deutsche" Familienname und der im Reisepass eingetragene Name nicht übereinstimmen.
Ausländische Ehegatten, deren Familienname nicht mit dem in ihrem Reisepass eingetragenen Namen übereinstimmt, sollten in Deutschland außer ihrem Reisepass auch eine Kopie der Eheurkunde mit sich führen, damit sie sich in Deutschland mit ihrem Familiennamen ausweisen können.
Maria und Katharina haben in Deutschland geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet. Maria ist bulgarische Staatsbürgerin und stammt aus Sofia. Nach Trennung und Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft kehrt Maria nach Sofia zurück. Da sie krankheitsbedingt nicht für ihren eigenen Unterhalt sorgen kann, begehrt sie von Katharina Unterhaltszahlung.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EGBGB verweist für das Unterhaltsrecht auf Artikel 15 der EU-Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen). Danach bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das "Haager Protokoll von 2007" (Übersetzung) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU ausgenommen das Vereinigten Königreich und Dänemark.
Maria will ihren Unterhalt einklagen.
Das zuständige deutsche Gericht hat bei der Beurteilung des eingeklagten Unterhaltsanspruchs das Haager Unterhaltsprotokoll anzuwenden. Nach Art. 3 HUntProt ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein der gleichgeschlechtlichen Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft entsprechendes Rechtsinstitut gibt es aber in Bulgarien nicht und damit auch keinen Unterhaltsanspruch, den Maria geltend machen könnte.
Am 29.01.2018 sind die beiden Güterrechtsverordnungen der EU in Kraft getreten, die Verordnung (EU) 2016/1103 für das eheliche Güterrecht (EuEheGüVO) und die Verordnung (EU) 2016/1104 für das Güterrecht von Lebenspartnerschaften (EuPartGüVO). Nach Art 17b Abs. 4 Satz 2 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen nicht der EuPartGüVO, sondern der EuEheGüVO.
Die EU-Güterrechtsverordnungen sind durch das "Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG"“ vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2573) in deutsches Recht umgesetzt worden.
Die beiden EU-Güterrechtsverordnungen enthalten Regelungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte, über das anwendbaren Recht sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Mitgliedstaaten. Sie verdrängen damit weitestgehend die nationalen Bestimmungen, vor allem die vermögensbezogenen Regelungen in den §§ 1353 ff. BGB und § 2 ff. LPartG.
Durch die Neuregelungen soll bei den immer häufiger werdenden Ehepaaren und Lebenspartnern mit internationalem Bezug die Vermögensverwaltung und -auseinandersetzung im Scheidungsfall erleichtert werden.
Geltungsbereich:
Anwendungsbereich:
Gerichtliche Zuständigkeit
Anwendbares Recht
Art. 229 § 47 EGBGB bestimmt, dass für gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften, die vor dem 29.01.2018 abgeschlossen worden sind, Art. 17b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EGBGB in seiner bisherigen Fassung anzuwenden sind. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen dieser gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften dem Recht des Staates, in dem sie abgeschlossen worden sind, also bei einer Heirat oder Verpartnerung in Deutschland deutschem Recht.
Das gilt solange, bis die Ehegatten oder Lebenspartnerschaften eine Rechtswahl bezüglich der güterrechtlichen Wirkungen ihrer Verbindung getroffen haben (Artikel 69 Abs. 3). Dann gelten für sie die Regelungen der EuEheGüVO und der EuPartGüVO.
Bis dahin gilt für diese gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften Art. 17b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 EGBGB weiter. Sie bestimmen: Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates und hat einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er hier ein Gewerbe, kann er den fremden Güterstand in das deutsche Güterrechtsregister eintragen lassen. Der fremde Güterstand steht dann einem vertragsmäßigen gleich, so dass die Lebenspartner einem Dritten gegenüber aus dem Güterstand Einwände gegen ein Rechtsgeschäft herleiten können, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist.
Nach § 1519 BGB (für Lebenspartner i.V.m. § 7 Satz 2 LPartG) können Ehegatten und Lebenspartner durch Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dann gelten für sie die Vorschriften des Abkommens vom 04.02.2010 zwischen Deutschland und Frankreich über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kommt deshalb vor allem für deutsch-französische Paare in Betracht.
Siehe zu diesem Güterstand die Erläuterungen der Bundesnotarkammer und des Bundesgerichtshofs. Den Wortlaut des Abkommens finden Sie hier.
Der deutsche Gerhard und und der Bulgare Alexander haben 10 Jahre in Deutschland zusammengelebt. Nur Gerhard war sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat demgemäß Rentenanwartschaften begründet.
Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem Recht des Staates, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe oder Lebenspartnerschaft unterliegen. Er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und wenn das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kennt.
Findet danach kein Versorgungsausgleich statt, ist er auf Antrag eines Ehegatten oder Lebenspartners gleichwohl nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner während der Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft der Billigkeit nicht widerspricht.
Das heißt, wenn Gerhard und Alexander ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen, richtet sich der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht, weil die Partnerschaft in Deutschland registriert wurde und das deutsche Heimatrecht von Gerhard den Versorgungsausgleich bei Ehegatten und Lebenspartner kennt. Daher wird die Hälfte von Gerhards Rentenanwartschaften auf Alex übertragen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dem Heimatrecht von Alex ein Versorgungsausgleich unbekannt ist. Es genügt, dass das Heimatrecht von Gerhard den Versorgungsausgleich kennt.
Art. 17a i.V.m. Art. 17b Abs. 2 und Abs. 4 EGBGB bestimmt, Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung oder Wohnung von Lebenspartnern zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
Diese verschlankte neue Fassung der Vorschrift ist eine Folge davon, dass die Kollisionsnormen der EU-Güter Rechtsverordnungen auch die Frage der Nutzungsbefugnis für die eheliche und lebenspartnerschaftliche Wohnung und der Haushaltsgegenstände erfassen. Deshalb sind diese Regelungsgegenstände aus dem Wortlaut des bisherigen Artikels 17a EGBGB gestrichen worden.
Fall 1: Der Deutsche Peter hat sich 2010 mit dem Spanier Rodolfo in Deutschland verpartnert. Die beiden haben zunächst in Deutschland zusammengelebt. 2012 ist Peter von seiner Firma nach Japan versetzt worden. Rodolfo ist mit ihm nach Japan übergesiedelt. 2018 habe sich beide in Japan getrennt. Peter ist nach Deutschland zurückgekehrt, Rodolfo in Japan geblieben. Peter will die Aufhebung der Lebenspartnerschaft betreiben und fragt Anfang 2019, ob auf die Aufhebung deutsches Recht angewandt wird.
Fall 2: Wie Fall 1. Allerdings haben sich die beiden nicht in Deutschland verpartnert, sondern in Spanien geheiratet. Peter will in Deutschland die Scheidung der Ehe betreiben und fragt, ob auf die Scheidung deutsches Recht angewandt wird.
Fall 3: Wie Fall 2. Aber auch Rodolfo ist nicht in Japan geblieben, sondern nach Spanien zurückgekehrt.
Nach Art. 17b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB unterliegt die Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften des Register führenden Staates. Das wird aber für gleichgeschlechtliche Ehen durch Absatz 4 dahin eingeschränkt, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) richtet.
Dies gilt aber nur für gleichgeschlechtliche Ehen. Für Lebenspartnerschaften bleibt es bei der Regelung des ersten Satzes von Absatz eins, dass die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft begründet haben. Das entspricht der allgemeinen Meinung, dass die Rom III-VO auf Lebenspartnerschaften keine Anwendung findet
Die Frage, ob die Rom III-VO auf gleichgeschlechtlichen Ehen anzuwenden ist, war bisher streitig. Die deutschen Gerichte brauchten sich vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare mit dieser Frage nicht zu befassen, weil gleichgeschlechtliche Ehen aufgrund der inzwischen aufgehobenen Kappungsregel des Art. 17b Abs 4 EGBGB (alte Fassung) in Deutschland nur als Lebenspartnerschaften anerkannt wurden. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage gibt es deshalb nicht. Auch der EuGH hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.
Die Streitfrage ist nunmehr durch den Gesetzgeber zugunsten der Anwendbarkeit der Rom III-VO gelöst worden, in dem das Umsetzungsgesetz Art. 17b Abs. 4 EGBGB entsprechend ergänzt hat.
Inhalt der Rom III-VO
Rechtswahl
Keine Rechtswahl
Anwendungsbereich der Rom-III-VO
Lösung der Beispielfälle
In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Paare, die in Deutschland leben, zur Hochzeit nach Dänemark gefahren sind, weil sie unbedingt "richtig verheiratet" sein wollten oder weil die Beschaffung der Papiere für eine Lebenspartnerschaft so schwierig war. Diese Ehen werden zwar jetzt in Deutschland als Ehen anerkannt, aber die Scheidung solcher Ehen ist problematisch.
Zuständigkeit:
Da die Paare in Deutschland leben, sind für die Scheidung gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 121 Nr. 1 FamFG die deutschen Gerichte zuständig, siehe unten.
Eine Scheidung in Dänemark ist dagegen nicht möglich. Die Rom III-Verordnung gilt in Dänemark nicht. Dänische Gerichte bzw. Behörden sind deshalb für Scheidungen im Wesentlichen nur dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die dänische Staatsangehörigkeit besitzt oder einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Dänemark hat oder hatte (Reinel, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, 12. Ergänzungslieferung 2014, Dänemark Rn. 45). Dies trifft für Paare, die nur nach Dänemark gefahren sind, um dort zu heiraten, nicht zu.
Anwendbares Recht:
Wenn die Eheleute in Deutschland leben und die Scheidung bei einem deutschen Gericht beantragen, ist auf ihre Scheidung die Rom III-Verordnung unmittelbar anwendbar, siehe den vorstehenden Abschnitt.
Informationen über das in anderen Ländern anwendbare Recht findet man in den "Informationen zu einzelnen Ländern" des "Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)".
Scheidungsfolgenrecht:
Für das Unterhaltsrecht verweist Art. 3 Nr. 1 Buchst. c EGBGB auf Art. 15 der EU-Unterhaltsverordnung (siehe oben). Danach bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das "Haager Protokoll von 2007" (HUP) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU ausgenommen das Vereinigten Königreich und Dänemark. Da Dänemark nicht an das HUP gebunden ist, kommt dänisches internationales Privatrecht zur Anwendung. Materiell-rechtlich richtet sich der Unterhaltsanspruch deshalb nach dänischem Unterhaltsrecht.
Das dänische Recht erkennt die in einem Ehevertrag getroffenen Reglungen an. Es empfiehlt sich deshalb, die Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag einvernehmlich zu regeln. Dabei sollten sich die Ehegatten von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen, die „Internationales Privatrecht“ als Tätigkeitsschwerpunkt angeben.
Anerkennung in Dänemark:
Wenn die Scheidung bei dem deutschen Familiengericht beantragt wird, entfaltet der Scheidungsausspruch nur in Deutschland Wirkung.
Wenn es für die Geschiedenen jemals darauf ankommen sollte, auch in Dänemark als geschieden zu gelten (etwa weil einer von ihnen wieder in Dänemark heiraten möchte), muss die Entscheidung des deutschen Gerichts zunächst in Dänemark anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen wird in den EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich durch die Brüssel-IIa-Verordnung sichergestellt, siehe den Abschnitt "Anerkennung ausländischer Entscheidungen". Dänemark hat sich an dieser Verordnung jedoch nicht beteiligt und ist daran nicht gebunden. Auch nach dem für Dänemark geltenden "Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett" vom 01.06.1970 findet eine Anerkennung nicht statt, da Deutschland diesem nicht beigetreten ist.
Sollte eine Anerkennung der deutschen Scheidung in Dänemark relevant werden, müssten die Geschiedenen daher in Dänemark ein Verfahren zur Anerkennung der deutschen Gerichtsentscheidung durchführen (lassen). Hierzu sollten sie sich an einen dänischen Rechtsanwalt bzw. eine dänische Rechtsanwältin zu wenden.
§ 3 Nr. 1 Buchst. e EGBGB stellt klar, dass die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) unmittelbar anwendbares EU-Recht ist. Die EU-ErbVO ist am 17.08.2015 in Kraft getreten.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark, siehe dazu aber unten) - also auch in Deutschland - müssen nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bisher unterlag die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gemäß der alten Fassung von Art. 25 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Ein deutscher Rentner mit Grundbesitz in Frankreich und weiterem Vermögen in Köln, der seinen Lebensabend in Mallorca verbringt, wird dann nach spanischem Erbrecht beerbt.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Rechtswahl
Form einer Verfügung von Todes wegen:
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Weitere Neuerungen
Ein besonderes Problem stellt sich bei den Mitgliedstaaten, in denen eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft gesetzlich nicht anerkannt ist.
Mit dem Inkrafttreten der Europäische Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 ist der einschlägige Artikel 25 EGBGB ebenfalls geändert worden.
Art. 25 EGBGB bestimmt nunmehr: "Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend." Im Kapitel III der EU-Erbrechtsverordnung ist geregelt, welches Rechts auf Erbfälle anzuwenden ist. Demnach gelten die im vorstehenden Kapitel beschriebenen Regeln und Grundsätze auch für die Nicht-EU-Staaten, das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark.
Ob deutsche gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften im Ausland anerkannt werden, hängt von den Rechtsordnungen der ausländischen Staaten ab. Wenn diese noch kein vergleichbares Rechtsinstitut eingeführt haben, muss man damit rechnen, dass sie auch deutsche gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften nicht anerkennen. Die Ehegatten und Lebenspartner gelten dann in diesen Ländern weiterhin als ledig.
Ehegatten und Lebenspartnern, die ihre Partnerschaft in Deutschland begründet haben, aber ihren gemeinsamen Wohnsitz in einem anderen Staat verlegen, ist deshalb dringend zu empfehlen, sich mit der dortigen Rechtslage vertraut zu machen und gegebenenfalls durch Partnerschaftsverträge und die Errichtung von Testamenten Vorsorge zu treffen.
Inzwischen können Lesben und Schwule in immer mehr Ländern eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen, siehe den Artikel "Öffnung der Ehe weltweit".
Wenn gleichgeschlechtliche Paare im Ausland heiraten wollen, müssen sie meist ein Ehefähigkeitszeugnis beibringen. Nach § 39 Abs. 2 PStG darf das Ehefähigkeitszeugnis nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht. Da gleichgeschlechtliche Paare nun auch in Deutschland heiraten dürfen, ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ohne weiteres möglich.
Probleme kann es aber geben, wenn die Antragsteller schon in Deutschland oder auch im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten. Manche Standesbeamte behaupten dann, dass diese Ehe oder Lebenspartnerschaft zunächst geschieden oder aufgehoben werden müsse. Das trifft nicht zu. Sie können dem Standesamt dazu erklären oder schreiben:
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Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am … Datum … mit meiner Frau / meinem Mann … Vorname / Name … beim Standesamt … Standesamtsname, Eintragsnummer/Jahr ... eine Lebenspartnerschaft / Ehe begründet. Nun wollen wir in … Land … noch einmal heiraten.
Ich beantrage,
Da gleichgeschlechtliche Paare bis zum 01.10.2017 in Deutschland nicht heiraten konnten, durfte ihnen für eine gleichgeschlechtliche Eheschließung im Ausland kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden, weil der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegenstand (§ 39 Abs. 2 Satz 1 PStG). Deshalb ist auf unser Drängen § 39a PStG in das Personenstandsgesetz eingefügt worden. Er besagte: "§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will."
Da gleichgeschlechtliche Paare seit dem 01.10.2017 in Deutschland keine Lebenspartnerschaft mehr begründen können, ist § 39a PStG durch das Umsetzungsgesetz wieder gestrichen worden. In der amtlichen Begründung des Umsetzungsgesetzes wird dazu gesagt (BT-Drs. 19/4670 v. 01.10.2018, S. 32 zu § 39a PStG):
"Die Regelung war aufzuheben. Da gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Eheöffnungsgesetzes die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich ist, sind auch die Prüfungsgrundlagen zur Prüfung der Fähigkeit zur Begründung einer Lebenspartnerschaft entfallen. Indem die Möglichkeit geschaffen wurde, in Fällen der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis zu erteilen (siehe Nummer 9 zu § 39 PStG), wird den Bedürfnissen der Betroffenen dennoch Rechnung getragen."
Die allgemeinen Wirkungen von Lebenspartnerschaften, die im Ausland abgeschlossen worden sind oder demnächst abgeschlossen werden, unterliegen nach Art. 17b Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, in welchem die Registrierung erfolgt ist. Daran ändert auch eine Eintragung der Lebenspartnerschaft nach § 35 PStG in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister nichts, die deutsche Partner beantragen können.
Vor dem 01.10.2017 im Ausland begründete Lebenspartnerschaft
Umwandlung von ausländischen Lebenspartnerschaften in Ehen?
Die Frage ob gleichgeschlechtliche Ehen, die vor der Öffnung der Ehe am 01.10.2017 im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften rechtsgültig abgeschlossen worden sind, auch in Deutschland gültig sind, war lange umstritten
Es ging um die Frage, ob auf sie Art. 13 Abs. 1 EGBGB oder Art. 17b Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist, siehe dazu den Abschnitt "Anwendbares Recht" und dort den Abschnitt "Anknüpfungspunkt Registrierung".
In Deutschland hatte sich in der Rechtsprechung zuletzt die Meinung durchgesetzt, dass auf gleichgeschlechtliche Eheschließungen Art. 17b Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist und dass diese demgemäß gültig sind, wenn sie im Ausland nach den dortigen Rechtsvorschriften wirksam abgeschlossen worden sind. (BGH, Beschl. v. 20.04.2016 - XII ZB 15/15 juris und Beschl. v. 20.07.2016 - XII ZB 609/14 juris).
Die ausländischen Ehen wurden aber aufgrund der Kappungsregel des Art. 17b Abs. 4 EBGB nicht als Ehen anerkannt, sondern nur als Lebenspartnerschaften. Sie wurden demgemäß nicht in das deutsche Eheregister, sondern in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen, wenn einer der Ehegatten Deutscher war und die Eintragung beantragte.
Das Eheöffnungsgesetz hat die Kappungsregel des Art. 17b Abs 4 ersatzlos gestrichen. Ab dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 01.10.2017 gelten deshalb im Ausland rechtsgültig abgeschlossen Ehen auch in Deutschland als vollgültige Ehen und zwar ab dem Tag ihrer Begründung. Eine förmliche Umwandlung dieser in Deutschland bisher als Lebenspartnerschaften angesehenen Ehen ist nicht erforderlich. Sie erstarken kraft Gesetzes zu vollgültigen Ehen. Das hat der Gesetzgeber nun auch durch das Umsetzungsgesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639) bestätigt. Das Gesetz hat in Art. 229 § 48 EGBGB folgende Überleitungsvorschrift eingefügt:
Eintragung im Personenstandsregister
Wenn Paare im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie das mithilfe der ausländischen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsrukunden nachweisen. Es kann sich empfehlen, die Urkunden übersetzen zu lassen und die Übersetzung mit vorzulegen.
Wenn es in einem Verfahren zum Streit über die Frage kommt, ob die gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft im Ausland rechtswirksam begründet worden ist, müssen die deutschen Behörden und Gerichte das Bestehen nach dem Recht des ausländischen Staates beurteilen. Ein besonderes Anerkennungsverfahren findet nicht statt.
§ 108 Abs. 1 FamFG bestimmt ausdrücklich, dass ausländische Entscheidungen in Familiensachen - abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen - anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Dieser Grundsatz gilt über die Entscheidungen in Familiensachen hinaus ganz allgemein für alle Lebensvorgänge, wenn man zum Beispiel bei der Bank oder bei der Lebensversicherung nachweisen muss, dass man verheiratet oder verparnert ist.
Beurkundung im deutschen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister
Anerkennungsverfahren beim Amtsgericht
Scheidungsurteile
Fall 1: Anna ist Südafrikanerin, Maria Deutsche. Sie leben in Südafrika und haben dort geheiratet. Anna gebiert eine Tochter, die mit dem Samen eines Freundes im Wege der Eigen-Insemination gezeugt worden ist. Die beiden Frauen werden nach südafrikanischem Recht als Eltern in die Geburtsurkunde ihrer Tochter eingetragen. Maria beantragt beim deutschen Standesamt unter Vorlage der Geburtsurkunde, die Geburt ihrer Tochter und die beiden Mütter gemäß § 36 PStG in das Geburtenregister einzutragen.
Fall 2: Anna und Maria haben zunächst in Deutschland gelebt, dort geheiratet und sind dann nach Südafrika umgesiedelt. Dort ist einige Zeit später ihre Tochter geboren worden.
Fall 3: Anna und Maria leben in Deutschland und haben dort geheiratet. Kurz vor der Geburt ihrer Tochter fahren sie zu Annas Eltern nach Südafrika. Dort wird ihre Tochter in einem südafrikanischen Krankenhaus geboren. Die beiden Frauen werden, wie geplant, als Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen. Kurze Zeit nach der Geburt kehren sie mit ihrer Tochter nach Deutschland zurück.
Fall 4: Die beiden Frauen lebten schon in Deutschland zusammen, als dort gleichgeschlechtliche Ehen noch nicht zulässig waren. Sie haben deshalb in Südafrika geheiratet, weil sie "richtig" verheiratet sein wollten. Drei Jahre später gebiert Anna in Deutschland eine Tochter.
Wenn Kinder in Deutschland geboren werden, deutsche Eltern haben und auch sonst kein Anknüpfungspunkt an eine ausländische Rechtsordnung besteht, ist klar, dass ihre Abstammung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt wird. Anders wenn Kinder im Ausland geboren werden, wenn sie einen oder zwei ausländische Eltern haben oder wenn ihre Eltern nicht in Deutschland, sondern im Ausland geheiratet haben. Dann stellt sich die Frage, durch welche Rechtsordnung die Abstammung der Kinder geregelt wird, durch die ausländische oder die deutsche. Diese Frage beantwortet Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Die Vorschrift zählt drei Anknüpfungstatbestände auf, nach denen die maßgebliche Rechtsordnung bestimmt werden kann:
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für internationale Ehesachen ist in § 98 FamFG geregelt. Danach sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn
EU-und EWR-Bürger genießen innerhalb der EU Freizügkeit. Das ist unproblematisch, wenn ihre Ehegatten oder Lebenspartner ebenfalls EU- oder EWR-Bürger sind. Anders wenn die Partner Staatsangehörige von Drittstaaten sind, also von Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören. Ob und inwieweit diese ein Nachzugsrecht haben, ergibt sich aus der Richtlinie 2011/95/EU, der sogenannten Qualifikationsrichtlinie.
Danach sind Ehegatten aus Drittstaaten ohne Einschränkungen zum Nachzug berechtigt. Das hilft aber gleichgeschlechtlichen Ehegatten aus Drittstaaten nicht, wenn der betreffende EU-Staat die Ehe noch nicht für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet hat. Er wird dann die in anderen Staaten abgeschlossene gleichgeschlechtlichen Ehen nicht anerkennen. Dann können diese Paare nur verlangen, dass sie beim Familiennachzug wie Lebenspartner behandelt werden.
Lebenspartner sind nach der Freizügigkeitsrichtlinie nur zum Nachzug berechtigt, "sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen Bedingungen erfüllt sind" (Art. 2 Buchst. j).
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, "erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt“ von Lebenspartnern, mit denen die Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen sind (Art 3 Abs. 2 Buchst. b).
Diese Regelungen haben sich in der Praxis so ausgewirkt, dass gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartnern von EU-Bürgern, die aus Drittstaaten stammten, in EU-Staten, in denen es gleichgeschlechtliche Ehen und Lebenspartnerschaften noch nicht gab, durchweg die Nachzugserlaubnis verweigert worden ist.
Das hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH geändert. Das Gericht hat am 05.06.2018 in der Rechtssache Coman u.a. (Az. C-673/16) entschieden, dass der Begriff "Ehegatte" im Sinn der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Aufenthaltsfreiheit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen auch Ehegatten gleichen Geschlechts umfasst. Den Mitgliedstaaten steht es zwar frei, die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts zu erlauben oder nicht zu erlauben, jedoch dürfen sie die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers (Art. 21 Abs. 1 AEUV) nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie seinem gleichgeschlechtlichen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes ist, ein Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verweigern.
Diese Grundsätze gelten natürlich auch für Lebenspartner aus Drittstaaten von Unionsbürgern.
Außerdem hat der EGMR (1 Sektion) mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. 51362/09 - Fall Taddeucci u. McCaLL v. Italien - deutsche Übersetzung) entschieden: Es verstößt gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, wenn unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare die Nachzugserlaubnis für den ausländischen Partner dadurch erlangen können, dass sie heiraten oder eine registrierte Partnerschaft eingehen, während unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare diese Möglichkeit nicht haben.