Forderungen des LSVD⁺ für die Wahlprogramme anlässlich der BTW 2025
16 queerpolitische Forderungen an die Wahlprogramme der Parteien
I. Artikel 3 Abs. 3 GG
Aus den Schrecken der NS-Zeit haben die Eltern des Grundgesetzes eine Lehre gezogen. Auch wenn Artikel 1 GG eigentlich jede Form von Diskriminierung ausschließen soll, erfolgt ein spezifiziertes Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Abs. 3 GG. Trotzdem waren schwule und bisexuelle Männer im Nachkriegsdeutschland der Verfolgung durch § 175 StGB ausgesetzt, lesbischen Frauen wurde das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen. LSBTIQ* waren als einzige NS-Opfergruppe bewusst nicht in Art. 3, Abs. 3 aufgenommen worden. Ein Anfangsfehler, der die Fortschreibung des Unrechts ermöglichte. Es muss unstreitig sein, dass alle LSBTIQ* unter vollem Schutz des GG stehen. Unser GG sturmfest zu machen, ist dringender denn je. Sollten Rechtsextreme bei zukünftigen Wahlen wieder in eine Machtposition kommen, drohen LSBTIQ* eine sukzessive Entrechtung, Marginalisierung und eine massive Zunahme von Hassgewalt und staatlicher Diskriminierung. Ohne expliziten Schutz im GG wären LSBTIQ* dem schutzlos ausgeliefert. Grundgesetz jetzt oder nie?
II. Demokratieförderung
Die Akzeptanz von Pluralität und die Prävention vor extremistischen Ideologien sind auch Teil des Schutzes unserer Demokratie. Die liberale Demokratie steht weltweit unter Druck – auch in Deutschland. Rassistische, antisemitische, LSBTIQ*-feindliche Hetze und demokratiefeindliche Ideologien verstärken sich massiv gegenseitig in den Echo-Kammern sozialer Medien und bedrohen vor allem marginalisierte Gruppen und die demokratische Zivilgesellschaft. Mit der laufenden politischen Bildung, Leuchtturmprojekten und zeitlich begrenzter Projektförderung allein kann dieser Situation nicht begegnet werden. Das Demokratiefördergesetz kann das ändern und der Zivilgesellschaft den Rücken stärken. In jedem Fall sollte die Bundesregierung auskömmliche Mittel bereitstellen, um zivilgesellschaftliche Arbeit für Demokratie und Menschenrechte auch dann zu gewährleisten, wenn sich der politische Wind in Kommunen und Ländern weiter dreht, sodass diese dem Zuständigkeitsbereich nicht mehr nachkommen können. Demokratiefördergesetz
III. Weiterführung des Aktionsplans Queer leben
Einen Aktionsplan für die Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt hat die LSBTIQ*-Zivilgesellschaft lange gefordert. Dieses Versprechen hat die Regierung unter Grünen-Federführung eingelöst und damit die Queerpolitik wesentlich vorangebracht. Jetzt müssen die entstandenen Empfehlungen und Handlungspläne – auch unter anderen möglichen Koalitionen - langfristig abgesichert und als Querschnittsaufgabe aller Bundesressorts mit finanziellen Mitteln hinterlegt werden. Das Amt des Queer-Beauftragten sollte verstetigt werden.
IV. Gleichstellung von Regenbogenfamilien
Nach wie vor besteht die gravierende Diskriminierung queerer Familien im Abstammungsrecht fort. Ein Kind, das in die Ehe von einer Frau und einem Mann hineingeboren wird, hat automatisch und unabhängig von der genetischen Verwandtschaft zum rechtlichen Vater zwei rechtliche Elternteile. Dies gilt nicht für Kinder queerer Eltern. Immer noch hat ein Kind, das in die Ehe von zwei Frauen hineingeboren wird, weiterhin nur einen rechtlichen Elternteil. Die erforderliche Stiefkindadoption diskriminiert queere Elternkonstellationen und die Kinder, die in ihnen aufwachsen. Trans*, nicht-binäre und intergeschlechtliche Eltern werden nicht oder nur unter Verletzung ihrer geschlechtlichen Identität als rechtliche Eltern anerkannt. Über den Reformbedarf dieser Rechtslage herrscht seit Jahren Einigkeit. Der gelebten Familienrealität entspricht es auch, dass viele Kinder mit mehreren Eltern aufwachsen. Der LSVD⁺ spricht sich daher für die rechtliche Regelung einvernehmlich gewollter Mehrelternschaften aus. Außerdem muss endlich gesetzlich der diskriminierungsfreie Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen und die Kostenübernahme von Kinderwunsch-behandlungen von allen Personen sichergestellt werden.
V. AGG-Reform
Seit 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Nach 16 Jahren Praxiserfahrung sind die Schwächen des AGGs hinlänglich bekannt: Das Gesetz schützt nicht alle von Diskriminierung Betroffene, es ist nicht anwendbar auf alle Lebensbereiche und die Durchsetzung des Rechts ist für viele und in vielen Fällen kaum möglich. Wir fordern daher, gemeinsam mit dem Bündnis AGG-Reform Jetzt! den Anwendungsbereich des AGG (vergleichbar etwa wie im Berliner LADG) auf öffentliche Stellen auszuweiten, die Rechtsdurchsetzung zu stärken, u.a. durch Einführung einer Verbandsklage, die Vereinheitlichung des Diskriminierungsschutzes für alle Diskriminierungskategorien, die Erweiterung von Diskriminierungskategorien, die Anhebung der Geltendmachungsfrist, die Erweiterung der Beweislasterleichterung, die Gestaltung abschreckender Entschädigungen, eine stärkere Verpflichtung von Arbeitgebenden, die Anpassung des Kirchenprivilegs an europäische Vorgaben und die Stärkung der ADS.
VI. TIN*-Gesundheitsversorgung
Die Kostenübernahme von geschlechtsangleichenden Maßnahmen durch die GKV muss gestärkt werden. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2023 (B 1 KR 16/22 R), das zur Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Operationen von nicht-binären Personen eine neue Richtlinie bzw. Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) voraussetzt, verstärkt an dieser Stelle den Handlungsdruck.
VII. Schließen von Lücken im Operationsverbot für intergeschlechtliche Kinder
Das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung war ein erster Schritt, um intergeschlechtliche Menschen vor unnötigen und ungewollten medizinischen Behandlungen zu schützen. Leider sieht das Gesetz keine Maßnahmen vor, die eine Umgehung des Verbots verhindern und eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Da das Verbot nur Kinder mit der medizinischen Diagnose „Variante der Geschlechtsentwicklung“ schützt, besteht eine große Umgehungsgefahr, indem Kinder aus dem Anwendungsbereich „hinausdefiniert“ werden. Wir fordern deshalb unter anderem eine Beratungspflicht der Eltern durch qualifizierte Peer-Berater*innen vor jedem Eingriff, da die Eltern sich in der Regel vor der Geburt ihres Kindes mit dem Thema nicht auseinandergesetzt haben. Weiterhin fordern wir die Einrichtung eines zentralen Melderegisters und umfassender Melde- und Dokumentationspflichten. Auch muss die Verfolgungsverjährung bei rechtswidrigen Eingriffen verlängert werden. (Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung).
VIII. LSBTIQ*-Geflüchtete bei der Implementierung von GEAS beachten:
Im Dezember 2023 einigten sich das Europäisches Parlament und der Rat der EU über die Reform des gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Diese Einigung wird die Situation von LSBTIQ*-Asylsuchenden in den EU-Mitgliedstaaten erheblich verschlechtern. Es darf nicht sein, dass die EU queere Menschen, die bei uns Schutz suchen, zukünftig an ihren Außengrenzen inhaftiert, Asyl-Anträge großenteils nicht inhaltlich prüfen lässt und sie dann in vermeintlich sichere Drittstaaten abschiebt. Um einen angemessenen Schutz für LSBTIQ*-Asylsuchende sicherzustellen, müssen folgende Minimalstandards eingehalten werden: LSBTIQ*-Geflüchtete müssen EU-weit als „besonders schutzbedürftige“ Gruppe anerkannt und aus den Grenzverfahren herausgenommen werden. Sie müssen außerdem Zugang zu LSBTIQ*-Fachberatungsstellen bekommen, welche wiederum langfristig von der EU finanziert werden müssen. Zudem sollten EU-weit nur solche Staaten als "sichere Drittstaaten" deklariert werden, in denen LSBTIQ* in allen Landesteilen sicher vor Verfolgung sind. Für das Monitoring der Verfahren an der EU-Außengrenze bedarf es eines auskömmlich finanzierten, zivilgesellschaftlichen Monitorings.
IX. Eigenes Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete LSBTIQ* installieren:
Die Menschenrechtslage für LSBTIQ* hat sich in Afghanistan, Georgien, Iran, Irak, Russland und Teilen Afrikas dramatisch zugespitzt. Gerade Aktivist*innen sind von staatlicher Gewalt, Folter, der Todesstrafe und sogar brutalen und unmenschlichen Hinrichtungen bedroht. Schwule, lesbische, trans* und weitere queere Flüchtlinge stellen auf der anderen Seite jedoch weder zahlenmäßig noch von der Sicherheitslage ein Problem für die Bundesrepublik Deutschland dar. Die Betroffenen missbrauchen gewährte Aufnahmen nicht, sondern fliehen vor Hass, Ausgrenzung und Tod. Das Aufnahmeprogramm Afghanistan ist beispielhaft dafür, wie es gelingen kann, im Rahmen regulärer Migration tatsächlich verfolgte Personen auszuwählen und aufzunehmen und dabei gleichzeitig sicherzustellen, dass Sicherheitsbehörden diese bereits vor Einreise überprüfen. Die im Rahmen des BAP Afghanistan gewonnenen Erfahrungen und aufgebauten Strukturen gilt es zu nutzen und als Element einer gesteuerten Migration auch auf andere Herkunftsländer, besonders auf weitere LSBTIQ*-Verfolgerstaaten, auszuweiten. Der LSVD⁺ strebt daher an, dass ein eigenes Bundesaufnahmeprogramm für die besonders verwundbare Gruppe der LSBTIQ* einrichtet wird. Dieses Programm könnte als weltweites Pilotprojekt gelten, indem humanitäre Aufnahmen mit an die LSBTIQ*-Verfolgung unter den Nationalsozialisten erinnern. Sie verdeutlichen, dass wir heute Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern nicht akzeptieren, sondern den verfolgten LSBTIQ* helfen. So könnten jährlich humanitäre Visa an queere Menschen vergeben werden, die aus allen Verfolgerstaaten dieser Erde stammen können. Taliban verfolgen, vergewaltigen und ermorden LSBTIQ* seit nunmehr drei Jahren
X. LSBTIQ*-Verfolgerstaaten aus Liste sicherer Herkunftsstaaten ausschließen
In zahlreichen Ländern dieser Welt droht LSBTIQ* Gefahr für Freiheit, Leib und Leben. Einige fliehen nach Deutschland. Sie müssen hier Aufnahme, Schutz und angemessene Unterstützung finden. Als Bürgerrechtsverband verteidigt der LSVD⁺ mit Nachdruck das Grundrecht auf Asyl und die Schutzrechte, die in der Genfer Flüchtlingskonvention verbrieft sind. Menschenrechtsverteidiger*innen aus Staaten wie Uganda oder Russland, wo per Gesetz queeres Leben kriminalisiert wird, müssen aufgenommen werden. Laut Bundesverfassungsgericht dürfen nur Staaten als sicher eingestuft werden, in denen alle Personen- und Bevölkerungsgruppen vor Verfolgung sicher sind. Mit dem verfassungswidrigen Festhalten an der Listung der LSBTIQ*-Verfolgerstaaten Ghana und Senegal wird dem Druck rechtsradikaler Kräfte nachgegeben, anstatt ein Konzept für eine menschenrechtskonforme Asylpolitik zu verfolgen. Ghana, Senegal und Georgien müssen von der Liste sicherer Herkunftsstaaten gestrichen werden. Eine Ausweitung auf die LSBTIQ*-Verfolgerstaaten Algerien, Marokko und Tunesien darf nicht erfolgen. Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten
XI. Lücken im Konversionsschutzgesetz schließen
Die sexuelle Orientierung und die geschlechtliche Identität einer Person können durch sogenannte Konversionsmaßnahmen nicht verändert werden. Diese sind außerdem grundsätzlich unethisch und menschenrechtswidrig. Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen ist daher ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zu einer Ächtung von Konversionsmaßnahmen in Deutschland. Das Gesetz weist jedoch zahlreiche Schwächen auf und gewährleistet keine ausreichenden Beratungs- und Unterstützungsangebote für Betroffene. Insbesondere fordern wir, dass das Gesetz auch für Erwachsene greift. Zudem braucht es effektivere Sanktionen. Das Vermitteln von Konversionsmaßnahmen muss als eigener Tatbestand normiert, die Strafbarkeitsausnahme für Fürsorge- und Erziehungsberechtigte muss gestrichen werden. Organisationen, die solche Pseudotherapien anbieten, muss die Gemeinnützigkeit aberkannt werden können.
XII. LSBTIQ*-feindliche Hasskriminalität
LSBTIQ*-feindliche Hasskriminalität steigt wieder – und trotzdem bleibt ein überwiegender Anteil der Straftaten im Dunkelfeld: Deshalb fordern wir eine bundesweite Meldestelle für queerfeindliche Straftaten und die Umsetzung der Empfehlungen des Arbeitskreis „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ im Auftrag der Innenminister*innenkonferenz.
Die Anpassung des Strafgesetzbuchs von LSBTIQ*-feindlichen Straftaten als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe war ein wesentlicher Meilenstein. Damit setzt das Bundesjustizministerium den Koalitionsvertrag um und erfüllt eine langjährige Forderung der Zivilgesellschaft. Nun muss auch die Rechtsanwendung dementsprechend angepasst werden, namentlich die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren sowie die Strafprozessordnung, denen die Beamt*innen bei ihrer täglichen Dienstausführung verpflichtet sind. Dort muss nun festgelegt werden, dass LSBTIQ*-Feindlichkeit als Motiv untersucht und in der Strafzumessung angemessen berücksichtigt werden muss. Würde hier der Ermittlungszwang nach Beweggründen der Tat festgeschrieben werden, würde das die inhaltliche Ermittlungsarbeit und das Bewusstsein der Polizist*innen für menschenfeindliche Tatmotive erheblich verändern, denn es würde flächendeckend und einheitlich gelehrt werden. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts
XIII. Rechte für Sexarbeitende
Sexarbeiter*innen sind in besonderem Maße von Gewalt, Diskriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung betroffen. Gleichzeitig werden sie von Staat und Gesellschaft bei der Ausübung ihrer Arbeit bevormundet. Trotz der Legalisierung von Sexarbeit in Deutschland gibt es keinen ausreichenden Zugang zu zielgruppenspezifischer Gesundheitsversorgung und Beratung – diese Situation wird durch häufig vorliegende Mehrfachdiskriminierung sowie Sprachbarrieren noch verschärft. Seite an Seite mit Sexarbeitenden selbst fordern wir eine vollständige Entkriminalisierung von Sexarbeit, die derzeit durch Sondergesetze, wie beispielsweise Sperrzonenregelungen oder Registrierungspflichten ausgebremst wird, sowie ein Ende staatlicher Überwachung, wie sie zum Beispiel aktuell im Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Form einer Anmeldepflicht gegeben ist. Die daran geknüpften Hilfsstrukturen und Sozialleistungen müssen auf andere Weise gewährleistet werden. Der Diskriminierungsschutz muss verbessert werden. Sexarbeit – Selbstbestimmung statt Stigma
XIV. LSBTIQ*-Familiengründungen ermöglichen
Die geltenden Verbote von Eizellspende und Leihmutterschaft müssen überprüft werden. Für die Eizellabgabe muss zügig ein Gesetzesentwurf vorgelegt und ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der die reproduktive Selbstbestimmung und den notwendigen Schutz der abgebenden Personen und die Rechte der Kinder sicherstellt. Leihmutterschaft kann insbesondere für zwei cisgeschlechtliche Männer einen Weg zur Familiengründung darstellen, wobei oft starke Machtgefälle herrschen. Der LSVD⁺ spricht sich daher für die Zulassung der altruistischen Leihmutterschaft und für die Möglichkeit aus, die Rahmenbedingungen in einer Kinderwunschvereinbarung rechtsverbindlich zu regeln. Als Menschenrechtsverband stellen wir dabei hohe Anforderungen an Aufklärung, Beratung und Verrechtlichung des Verhältnisses zwischen austragender Person und Wunscheltern, sollte eine Legalisierung von Leihmutterschaft politisch diskutiert werden. Wir fordern zudem, dass ein rechtliches Institut unterhalb der Elternschaft eingeführt wird, dass Familienkonstellationen, in denen mehr als zwei Personen Sorgearbeit leisten, rechtlich abgesichert werden und in der kommenden Legislatur die Elternschaft für bis zu vier Personen geöffnet wird.
XV. Entschädigung von TSG und §45P-StG-Betroffenen
Nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) musste eine Person zur Änderung ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags eine bestehende Ehe scheiden lassen und nachweisen, dass sie „geschlechtsangleichend“ operiert und dauerhaft unfruchtbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat all diese Voraussetzungen für verfassungswidrig erklärt. Auch intergeschlechtliche Menschen mussten sich vor dem Selbstbestimmungsgesetz fremdbegutachten lassen. An vielen von ihnen wurden ohne Einverständnis im Kindesalter irreversible und nicht notwendige, die Geschlechtsmerkmale an ein binäres System angleichende Operationen durchgeführt. Eine offizielle Entschuldigung bei den rund 10.000 Betroffenen und Entschädigungsleistungen steht jedoch noch immer aus. Wir fordern, einen Entschädigungsfonds einzurichten, der eine angemessene Entschädigung für die Betroffenen bereithält und eine Entschuldigung für die Menschenrechtsverletzungen, die infolge eines deutschen Gesetzes begangen wurden.
XVI. LSBTIQ-Communitys im Ausland unterstützen
Mindestens 0,5 % der Gelder in der bilateralen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sollten in LSBTIQ*-spezifische Projekte fließen. Wir regen an, dass die Bundesregierung dem Beispiel Frankreichs, Großbritanniens, Kanadas oder der USA folgt und eine*n Sonderbeauftragte*n für LSBTIQ* und Menschenrechte ernennt.