Ratgeber: Eingetragene Lebenspartnerschaft in Ehe umwandeln
Ablauf, Gebühren, Rechtsfolgen
Inhaltsverzeichnis
1. Gründe für eine Umwandlung
2. Ablauf des Verfahrens
- Wie erfolgt die Umwandlung?
- Welches Standesamt ist für die Anmeldung der Umwandlung zuständig?
- Welche Dokumente müssen für die Anmeldung der Umwandlung vorgelegt werden?
- Welches Standesamt nimmt die Umwandlung vor?
- Gebühren für die Umwandlung
- Zusätzliche Gebühren
4. Sonderurlaub für die Umwandlung?
5. Eheurkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Eheregister
6. Überblick über die Rechtsfolgen
7. Weitergeltung der Lebenspartnerschaftsverträge als Eheverträge
8. Familienstand, Datum der Eheschließung, Dauer der Ehe
9. Ehename und Begleitname
10. Versorgungsausgleich
11. Hinterbliebenenrente
12. Familienzuschlag für Beamt*innen und Richter*innen
- Antrag auf Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags
- Betroffener Personenkreis
- Keine Verjährung
13. Einkommenssteuer: Rückwirkende Zusammenveranlagung ("Ehegattensplitting")
14. Grunderwerbsteuer
15. Weiterführende Informationen
1. Gründe für eine Umwandlung
Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist allen Lebenspartner*innen zu empfehlen, die danach als Ehegatten Rechte geltend machen können, die ihnen bis dahin als Lebenspartner*innen verweigert worden sind (siehe dazu die unten beschriebenen Rechtsfolgen der Umwandlung).
Empfehlen kann sich eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe insbesondere, wenn die Partner*innen gemeinsam ein Kind adoptieren wollen. Das ist derzeit nämlich nur für Verheiratete möglich, nicht jedoch für Lebenspartner*innen. Letztere können ein Kind nur nacheinander im Wege der Sukzessivadoption annehmen. Mehr Informationen zur Adoption.
Ob man sonst seine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandelt, bleibt den Betroffenen überlassen. Das Gesetz zur Umsetzung des Eheöffnungsgesetzes hat in das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) einen neuen § 21 eingefügt. Er besagt:
„Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.“
Lebenspartner*innen brauchen aufgrund dieser Generalklausel nicht mehr zu befürchten, dass sie in Zukunft weniger Rechte haben werden als Ehegatten.
2. Ablauf des Verfahrens
Die Umwandlung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt beim Standesamt. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Ablauf des Verfahrens.
A. Wie erfolgt die Umwandlung?
Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner*innen gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a LPartG).
Die Umwandlung erfolgt in zwei Schritten: zunächst ist sie bei dem zuständigen Standesamt anzumelden. Die Umwandlung selbst erfolgt in einem zweiten Schritt bei jedem beliebigen Standesamt.
B. Welches Standesamt ist für die Anmeldung der Umwandlung zuständig (Schritt 1)?
Die Lebenspartner*innen müssen die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich eine*r der Lebenspartner*innen den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Lebenspartner*innen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, können sie die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt anmelden (§ 17a Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Personenstandsgesetz - PStG).
C. Welche Dokumente müssen für die Anmeldung der Umwandlung vorgelegt werden?
§ 17a Abs. 2 PStG schreibt vor, dass für das Verfahren die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes zur Eheschließung mit wenigen Ausnahmen entsprechend gelten. Zu den Ausnahmen zählen der Verzicht auf die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG sowie der Verzicht auf den Nachweis der Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 PStG, die bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgten.
Bei der Anmeldung der Umwandlung müssen die Lebenspartner*innen ihre Identität, die Staatsangehörigkeit, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen.
Die Lebenspartner*innen müssen demgemäß vorlegen:
- einen gültigen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstiger mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis. Wenn bei Ausländer*innen die Staatsangehörigkeit nicht aus dem Ausweispapier hervorgeht, müssen sie ihre Staatsangehörigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen;
- wenn die Lebenspartner*innen im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung, aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind;
- wenn die Lebenspartner*innen ihre Lebenspartnerschaft nicht beim Standesamt der Hauptwohnung, sondern der Nebenwohnung umwandeln lassen wollen, zusätzlich eine Bescheinigung der Meldebehörde der Nebenwohnung;
- eine Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch;
- ihre Lebenspartnerschaftsurkunde, es sei denn, die Lebenspartnerschaft wurde bei demselben Standesamt begründet.
Die Bescheinigungen dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, die Bescheinigung der Meldebehörde nicht älter als 14 Tage.
D. Welches Standesamt nimmt die Umwandlung vor (Schritt 2)?
Die Partner müssen die Umwandlung nicht bei dem Standesamt vornehmen lassen, bei dem sie die Umwandlung angemeldet haben. Die Umwandlung kann bei jedem beliebigen Standesamt vorgenommen werden (§ 17a Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 PStG).
So sieht das auch das Bundesministerium des Innern in seinen Anwendungshinweisen vom 28.07.2017. Es schreibt dort in Abschnitt 2:
„Die betroffenen Lebenspartner können die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft (Eheschließung) bereits jetzt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden (§ 12 Absatz 1 PStG) (…). Für die Umwandlung (Eheschließung) selbst ist gemäß § 11 PStG jedes deutsche Standesamt zuständig.“
Außerdem schreibt das Ministerium dort:
„Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verfahren der Anmeldung der Eheschließung (§§ 28, 29 Personenstandsverordnung - PStV) entsprechend.“
Nach § 28 Abs. 3 PStV muss das Anmeldestandesamt nach Prüfung der Ehevoraussetzung
„die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt … senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.“
Aus der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft folgt, dass das Anmeldestandesamt nach der Prüfung der bei der Anmeldung der Umwandlung vorgelegten Urkunden diese mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt senden muss, bei dem die Umwandlung vorgenommen werden soll.
3. Gebühren
A. Gebühren für die Umwandlung
Die Gebühren der Standesämter ergeben sich aus den Gebührenverzeichnissen der Bundesländer. Dort fehlen bisher Angaben, ob und gegebenenfalls welche Gebühr für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anfällt.
Das führt aus unserer Sicht dazu, dass eine Gebühr für den Akt der Umwandlung nicht verlangt werden darf.
Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe soll von den Standesämtern wie eine zweite Eheschließung vollzogen werden. Das zeigt sich besonders deutlich, wenn man der Wortlaut der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Eheschließung (§ 1310 Abs. 1 Satz 1 und § 1311 BGB) mit den Vorschriften über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 20a LPartG-neu) vergleicht. Sie sind inhaltlich identisch. Ergänzend wird in § 17a Abs. 2 PStG neu gesagt, dass für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Vorschriften über die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt und die Form der Eheschließung entsprechend gelten.
Auf diese Weise soll es den Paaren, die in den CDU-beherrschten Bundesländern ihre Lebenspartnerschaft nicht auf dem Standesamt, sondern nur in einer dafür obskuren Behörde abschließen durften, ermöglicht werden, eine "richtige Hochzeit" nachzuholen.
Das könnte die Bundesländer dazu verleiten, für die Umwandlung einer Ehe in eine Lebenspartnerschaft dieselbe Gebühr festzusetzen wie für Eheschließungen.Eine Umwandlungsgebühr würde aber dem Sinn des Eheöffnungsgesetz widersprechen.
Dazu wird in der Amtlichen Begründung zu Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes gesagt (BT-Drs. 18/6665 v. 11.11.2015, S.10):
"Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko – C- 267/06; EuGH Rs. Römer – C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen."
Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe soll also die europa- und verfassungsrechtswidrige Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften rückwirkend beseitigen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Lebenspartner*innen für diese Wiedergutmachung noch einmal eine Gebühr bezahlen müssten.
Wir haben deshalb allen zuständigen Landesminister*innen mitgeteilt, dass sie aus den genannten Gründen für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf eine Gebühr verzichten sollen.
Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben uns daraufhin mitgeteilt, dass für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine Gebühr erhoben wird. Baden-Württemberg, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen verfahren genauso.
Wenn das Standesamt Ihnen für die Umwandlung Ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Gebühren berechnet, legen Sie gegen den Bescheid mit der Begründung Widerspruch ein, dass in dem Gebühren- und Kostenverzeichnis Ihres Landes für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine Gebühr vorgesehen ist. Die Standesämter dürfen nur für solche Sachverhalte Gebühren berechnen, die in den Verzeichnissen aufgeführt und bei denen angegeben ist, wie hoch die Gebühr ist.
B. Zusätzliche Gebühren
Zusätzliche Gebühren fallen regelmäßig an für die Beschaffung der notwendigen Papiere, für die Eheurkunden, für beglaubigte Auszüge aus dem Eheregister, für die Umwandlungszeremonie an einem anderen Ort oder außerhalb der normalen Dienstzeit usw. Diese Gebühren müssen in allen Bundesländern bezahlt werden.
Eine weitere zusätzliche Gebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG sowie die Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften braucht dagegen nicht gezahlt zu werden, weil das bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr geprüft wird; denn das ist bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft worden.
4. Sonderurlaub für die Umwandlung?
Die Arbeitsgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Arbeitnehmer*innen aus Anlass ihrer Hochzeit einen Anspruch auf einen Tag bezahlten Sonderurlaub aus § 616 BGB herleiten können. Ob weiterer, unbezahlter Sonderurlaub für eine Hochzeit genehmigt wird, liegt im Ermessen der Arbeitgeber*innen. Der Sonderurlaub kann im Arbeitsvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag geregelt sein. Für Beamt*innen und Richter*innen gelten die Sonderurlaubsverordnung des Bundes beziehungsweise die entsprechenden Regelungen der einzelnen Bundesländer.
In diesen Regelungen steht natürlich nichts zu der Frage, ob die Beschäftigten aus Anlass der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe unbezahlten Sonderurlaub beanspruchen können, weil der Bundestag die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und die Möglichkeit der Umwandlung der Lebenspartnerschaften in Ehen sehr kurzfristig und überraschend beschlossen hat.
Nach unserer Auffassung besteht für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub.
Wie oben schon erwähnt, soll die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe von den Standesämtern wie eine zweite Eheschließung vollzogen werden. Das zeigt sich besonders deutlich, wenn man der Wortlaut der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Eheschließung (§ 1310 Abs. 1 Satz 1 und § 1311 BGB) mit den Vorschriften über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 20a LPartG-neu) vergleicht. Sie sind inhaltlich identisch. Ergänzend wird im neuen § 17a Abs. 2 PStG gesagt, dass für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Vorschriften über die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt und die Form der Eheschließung entsprechend gelten.
Demgemäß erhalten die Paare eine "normale Eheurkunde" mit dem Datum des Tages der Umwandlung. Nur in dem Hinweis "Weitere Angaben aus dem Register" am Ende der Urkunde wird auf den Anlass der Beurkundung hingewiesen: "Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/Jahr der Erstbeurkundung])", siehe das Beispiel einer Eheurkunde, das Sie hier herunterladen können, und die Anwendungshinweise das Bundesministeriums das Innern vom 28.07.2017, Abschnitt 5.
Auf diese Weise soll es den Paaren, die in den CDU-beherrschten Bundesländern ihre Lebenspartnerschaft nicht auf dem Standesamt, sondern nur in einer dafür obskuren Behörde abschließen durften, ermöglicht werden, eine "richtige Hochzeit" nachzuholen.
Wenn aber die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe wie eine Hochzeit vollzogen werden soll, müssen Arbeitgeber*innen nach unserer Auffassung ihren Arbeitnehmer*innen auch dafür einen Tag bezahlten Sonderurlaub gewähren.
Viele Arbeitgeber*innen werden wahrscheinlich einwenden, dass die verpartnerten Arbeitnehmer*innen schon aus Anlass der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft Sonderurlaub erhalten haben. Aber das war keine richtige Eheschließung. Die richtige Eheschließung erfolgt erst jetzt aus Anlass der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
Wenn der Sonderurlaub verweigert wird, kann man versuchen, das Recht auf einen Tag Sonderurlaub beim Arbeitsgericht einzuklagen. Dasselbe gilt, wenn Geld für den freien Tag vom Lohn abgezogen worden ist. Uns ist allerdings bislang keine Rechtsprechung hierzu bekannt, sodass der Ausgang eines Gerichtsverfahrens nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann. Bevor die Klage erhoben wird, sollte man sich auch beim Betriebsrat und den Kolleg*innen umhören, was sie von einer solchen Klage halten.
5. Eheurkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Eheregister
Die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums sehen vor, dass die Leittexte in den Eheurkunden so neutralisiert werden sollen, wie dies das 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 17.07.2017 vorsieht. Danach soll bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten der Leittext "Ehemann" in "Ehegatten" geändert werden und der Leittext "Ehefrau" entfallen.
Die Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Ehegatten sowie die Umwandlungen nach § 17a PStG werden zwar ab dem 01.10.2017 im Eheregister beurkundet. Dazu hat das Bundesinnenministerium in seinen Anwendungshinweise aber bemerkt:
"Technisch wird eine Anpassung der Leittexte im Eheregister voraussichtlich erst im Jahr 2018 möglich sein, so dass bis dahin die Leittexte "Ehefrau" und "Ehemann" im Eheregister für gleichgeschlechtliche Ehegatten hingenommen werden müssen. Beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister für Ehen gleichgeschlechtlicher Ehegatten und umgewandelte Ehen nach § 17a PStG sollten deshalb bis zur Änderung der gesetzlichen Vorschriften nicht ausgestellt werden.“
In den Eheurkunden wird der Tag der Umwandlung als Tag der Eheschließung eingetragen. Zusätzlich wird in den Eheurkunden unter "Weitere Angaben aus dem Register" vermerkt:
"Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname],[Eintragsnummer/Jahr der Erstbeurkundung])".
Damit können die Betroffenen belegen, dass er sich bei ihrer Heirat nicht um eine herkömmliche Eheschließung handelt, sondern um die Umwandlungen einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe, und dass sie demgemäß rechtlich so behandelt werden müssen, als hätten sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet.
6. Umwandlung ist rückwirkendes Ereignis: Überblick über die Rechtsfolgen
Nach der Umwandlung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten Paare seit dem Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft als verheiratet. Das hat sozial- und steuerrechtliche Auswirkungen in Bezug auf Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenrente, Familienzuschlag, Einkommensteuer und Grunderwerbssteuer. Auch bereits bestandskräftige Bescheide können unter bestimmten Voraussetzungen mit der Umwandlung in eine Ehe aufgehoben werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten Rechtsfolgen der Umwandlung dargestellt.
Achtung: Die rückwirkende Gleichstellung in Bezug auf Einkommensteuer und Familienzuschlag gilt gemäß Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) nur für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden sind. Die Ehegatten müssen zudem den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben.
Hintergrund: Ob die Umwandlung in eine Ehe rückwirkende sozial- und steuerrechtliche Auswirkungen hat, ist umstritten. Die Finanzbehörden weigerten sich zunächst, bestandskräftige Bescheide rückwirkend zu ändern. Auf Druck u.a. des LSVD erließ der Gesetzgeber daraufhin eine Regelung, die die steuerrechtliche Rückwirkung mit den oben genannten Fristen zulässt. Hier gibt es ausführliche Informationen zum Streit um die Rückwirkung.
7. Weitergeltung der Lebenspartnerschaftsverträge als Eheverträge
Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner*innen bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend (Art. 3 Abs. 2 EheöffnG). Auf diese Weise soll die europa- und verfassungsrechtswidrige Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften rückwirkend beseitigt und die Partner*innen so gestellt werden, als ob sie sofort geheiratet hätten.
Daraus folgt, dass Lebenspartnerschaftsverträge, die die Partner*innen abgeschlossen hatten, nach der Umwandlung als Eheverträge weitergelten(§ 20a Abs. 3 LPartG). Dafür spricht auch, dass § 7 Satz 2 LPartG schon bisher für die Lebenspartnerschaftsverträge auf die Vorschriften für Eheverträge verwiesen hat.
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein im Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbarter Güterstand nach der Umwandlung auch in der Ehe weiter gilt.
8. Familienstand, Datum der Eheschließung, Dauer der Ehe
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe lautet der Familienstand "verheiratet". Die Ehe ist zwar erst am Tag der Umwandlung begründet worden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Eheschließung werden die Ehegatten aber so behandelt, als ob sie schon am Tag ihrer Verpartnerung geheiratet hätten. Sie können deshalb, wenn sie nach dem Datum der Eheschließung gefragt werden, unbedenklich den Tag der Verpartnerung als Tag der Eheschließung angeben. Dahinter können Sie "(Verpartnerung)" schreiben, brauchen das aber nicht.
Wenn es für Rechte von Bedeutung ist, wie lang die Ehegatten – mindestens – verheiratet waren (z.B. bei betrieblichen Hinterbliebenenrenten), ist bei Lebenspartner*innen nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft maßgebend.
Die Frage der Rückwirkung stellt sich insbesondere, wenn Paare, die im Ausland geheiratet hatten oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren, in Deutschland noch einmal heiraten, damit ihre Partnerschaft deutschen Recht unterliegt. Siehe dazu den Abschnitt "Rechtswahl" im Ratgeber zum „Internationalen Privatrecht“ und dort den Abschnitt „Keine Rückwirkung“.
9. Ehename und Begleitname
Wenn die Lebenspartner*innen einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, gilt dieser einschließlich etwaiger Begleitnamen nach der Umwandlung als Ehename fort. Das müssen die Standesbeamt*innen in der Niederschrift über die Umwandlung vermerken und den Lebenspartnerschaftsnamen samt der Begleitnamen in das Eheregister übernehmen, siehe § 20a Abs. 2 LPartG und die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 28.07.2017 und dort Abschnitt 3.
Wenn die Lebenspartner*innen noch keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, können sie bei der Umwandlung einen Ehenamen bestimmen.
10. Versorgungsausgleich
Das Eherecht sieht vor, dass bei einer Scheidung die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig auf die Ex-Partner aufgeteilt werden. Wenn die Ehegatten dies nicht wünschen, müssen sie auf den Versorgungsausgleich verzichten.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz sah zunächst für Lebenspartner*innen nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft keinen Versorgungsausgleich vor. Er ist erst durch das Überarbeitungsgesetz zum 1.1.2005 eingeführt worden.
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 eingegangen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner*innen dem Amtsgericht in einer notariell beurkundeten Erklärung mitgeteilt hatten, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll (§ 21 Abs. 4 LPartG i.d. Fassung vom 01.01.2005). Eine solche Mitteilung haben nur sehr wenige Lebenspartner*innen dem Amtsgericht übersandt.
Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes bestimmt:
"Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend."
Das heißt, nach der Umwandlung sind die bisherigen Lebenspartner*innen so zu behandeln, als ob sie schon am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Dann hätten aber auch die Vorschriften für Ehegatten über den Versorgungsausgleich von Anfang an für sie gegolten, es sei denn, sie hätten den Versorgungsausgleich durch Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen.
Wir meinen deshalb, dass nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch für solche Lebenspartner*innen gelten, die die Lebenspartnerschaft schon vor dem 1.1.2005 begründet hatten. Davon geht auch § 20a Abs. 6 LPartG aus.
Wenn Lebenspartner*innen dies nicht wollen, müssen sie den Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausschließen. Das kann jederzeit geschehen, auch nach der Umwandlung und auch von Lebenspartner*innen, die erst nach dem 01.01.2005 geheiratet hatten und den Versorgungsausgleich bisher nicht ausgeschlossen hatten.
11. Hinterbliebenenrente
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts haben hinterbliebene Lebenspartner*innen erst ab dem 1.1.2005 Anspruch auf dieselben gesetzlichen und betrieblichen Hinterbliebenenrenten wie hinterbliebene Ehegatten.
Hinterbliebene Lebenspartner*innen erhalten deshalb keine betriebliche Hinterbliebenenrente, wenn ihr Partner vor dem 1.1.2005 verstorben ist.
Das kann leider aufgrund des Eheöffnungsgesetzes nicht korrigiert werden. Denn die rückwirkende Gleichstellung setzt voraus, dass die Lebenspartner*innen ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Eine solche Umwandlung ist nicht mehr möglich, wenn einer der Lebenspartner*innen verstorben ist.
Nach § 20a LPartG wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt,
"wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen".
Die Umwandlung erfolgt also genauso wie die Begründung einer Ehe (siehe § 1310 Abs. 1 Satz 1 und § 1311 BGB). Die Lebenspartner*innen bzw. die Verlobten müssen persönlich und gleichzeitig anwesend sein und erklären, dass sie heiraten bzw. verheiratet sein wollen. Das ist nicht mehr möglich, wenn einer der Lebenspartner*innen oder Verlobten verstorben ist.
Die "Deutsche Rentenversicherung" verfährt großzügiger. Sie gewährt die gesetzliche Hinterbliebenenrente in solchen Fällen ab dem 1.1.2005.
12. Familienzuschlag für Beamt*innen und Richter*innen
A. Antrag auf Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags
Beamt*innen und Richter*innen, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben umwandeln lassen, können nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund (bzw. der entsprechenden Landesvorschrift) beantragen, dass ihnen der Familienzuschlag nachgezahlt wird, der ihnen bisher versagt worden ist. Die Vorschrift lautet:
"Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat."
Wichtig: Die Betroffenen müssen den Antrag binnen drei Monaten nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Wenn man diese Frist versäumt, kann man den Antrag nicht mehr nachholen.
Man sollte deshalb den Antrag auf Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags sofort nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellen und in dem Antrag darauf hinweisen, dass das Bundesinnenministerium die Besoldungsstellen des Bundes inzwischen angewiesen hat, Ansprüche nach dem Bundesbesoldungsgesetz aufgrund des Eheöffnungsgesetzes zu erfüllen (siehe unser Muster).
Voraussetzung für die Nachzahlung ist, dass der Familienzuschlag nach der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe erfolglos beantragt worden ist. Andernfalls ist der Anspruch verjährt.
B. Betroffener Personenkreis
Ein Antrag auf rückwirkende Nachzahlung des Familienzuschlags kommt natürlich nur für die Beamt*innen und Richter*innen in Betracht, denen der Familienzuschlag nicht ab ihrer Verpartnerung, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt gezahlt worden ist. Das ist je nach Bundesland unterschiedlich.
Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein haben ihre verpartnerten Beamt*innen und Richter*innen beim Familienzuschlag rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 mit Ehegatten gleichgestellt und zwar ohne jede Einschränkung. Hier ändert sich deshalb die Rechtslage nicht, wenn die Beamt*innen und Richter*innen ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen.
Wie die verpartnerten Beamt*innen beim Familienzuschlag im Bund, in Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt worden sind, können Sie hier nachlesen.
Wenn der Antrag von verpartnerten Beamt*innen und Richter*innen abgelehnt worden ist, ihnen den Familienzuschlag ab ihrer Verpartnerung nachzuzahlen, können sie den rückständigen Familienzuschlag nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nachfordern.
Die Betroffenen müssen bei ihren Besoldungsstellen beantragen, das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (bzw. der entsprechenden Landesvorschrift) wieder aufzugreifen, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und die Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags zu bewilligen, weil sich die dem ablehnenden Bescheid zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Betroffenen geändert hat (siehe unser Muster).
C. Keine Verjährung
Der Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist nicht verjährt. Denn der Anspruch ist erst durch den Erlass des Eheöffnungsgesetzes und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft der Betroffenen in eine Ehe entstanden.
Die Besoldungsämter können die Nachzahlung auch nicht mit der Begründung ablehnen, die Betroffenen hätten den Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht.
Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Gesichtspunkt der "zeitnahen Geltendmachung" von Besoldungsansprüchen ist kein allgemeines, das wechselseitige Verhältnis zwischen Dienstherr*in und Beamt*innen gewissermaßen überwölbendes, für jegliche Fallgestaltungen geltendes Prinzip, sondern eine Ermächtigung an den Gesetzgeber. Er ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Gleichstellung von Beamt*innen, die verfassungswidrig zu niedrig besoldet worden sind, davon abhängig zu machen, dass sie ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht haben.
Dementsprechend haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein ihre verpartnerten Beamt*innen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2012 ohne jede Einschränkung beim Familienzuschlag rückwirkend mit Ehegatten gleichgestellt.
Die umfassende Gleichstellungsklausel des Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes erhält ebenfalls keine entsprechende Einschränkung. Im Gegenteil, in der Begründung der Regelung wird ausdrücklich gesagt, dass die fortbestehende Ungleichbehandlung von Lebenspartner*innen rückwirkend beseitigt werden soll und dass deshalb bestimmte Entscheidungen neu getroffen werden müssten. Deshalb können die Besoldungsämter den Betroffenen nicht entgegenhalten, dass sie den Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht haben.
13. Einkommenssteuer: rückwirkende Zusammenveranlagung ("Ehegattensplitting")
Nach der Gleichstellung im Einkommensteuerrecht im Jahre 2013 haben viele Lebenspartner*innen die ihnen bis dahin verweigerte Zusammenveranlagung ("Ehegattensplitting") nur für einige Jahre nachholen können, weil für die früheren Jahre entweder ihre Veranlagung als Ledige bereits rechtskräftig oder die Festsetzungsverjährung bereits abgelaufen war.
Diese Zusammenveranlagungen können Lebenspartner*innen nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe jetzt unter bestimmten Voraussetzungen nachholen. Die Betroffenen können deshalb bei ihrem Finanzamt beantragen, dass ihre bestandskräftigen Veranlagungen zur Einkommensteuer als Ledige in den betreffenden Steuerjahren aufgrund der rückwirkenden Änderung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gemäß Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO i.V.m. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgehoben und sie in diesen Jahren nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden sollen.
Anträge auf rückwirkende Zusammenveranlagung ergeben allerdings nur Sinn, wenn die Einkommen der Lebenspartner in dem betreffenden Jahr unterschiedlich hoch waren.
Grundvoraussetzung für die rückwirkende Zusammenveranlagung ist, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde und der Antrag bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Weitere Informationen zum Antrag gibt es in unserem Ratgeber zur rückwirkenden Zusammenveranlagung. Mustertexte für den Antrag auf rückwirkende Zusammenveranlagung.
14. Grunderwerbsteuer
§ 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) befreit Grundstücksübertragungen unter Ehegatten und Lebenspartner*innen weitgehend von der Grunderwerbsteuer.
Lebenspartner*innen sind zwar 2013 rückwirkend ab dem 1.8.2001 bei der Grunderwerbsteuer mit Ehegatten gleichgestellt worden, aber mit der Einschränkung, dass die Gleichstellung nur greift, soweit die Steuerbescheide für Grundstücksübertragungen unter Lebenspartner*innen noch nicht bestandskräftig waren.
Diese Einschränkung entfällt rückwirkend, wenn die betroffenen Lebenspartner*innen ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Sie können sich dann wie bei der Einkommensteuer auf Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen.
Grundvoraussetzung für die rückwirkende Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist aber auch hier, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde und der Antrag bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Mustertexte für den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Grunderwerbsteuer.
Stand der Bearbeitung: 30.12.2020