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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Ratgeber: Rückwirkende Zusammenveranlagung ("Ehegattensplitting")

Antragstellung, Verfahren, Schwierigkeiten

Ratgeber für die Beantragung der rückwirkenden Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer ("Ehegattensplitting") nach Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

1. Vorbemerkung
2. Was ist eine rückwirkende Zusammenveranlagung?
3. Wann lohnt sich eine rückwirkende Zusammenveranlagung?
4. Zinsen
5. Antragstellung
6. Erneute Steuererklärungen notwendig?
7. Keine zentralen Anwendungshinweise
8. Aufhebungs- und Nachzahlungsbescheide
9. Überprüfung der neuen Bescheide
10. Klageverfahren und Erledigung
11. Weiterführende Informationen

1. Vorbemerkung

Lebenspartner*innen, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können rückwirkend die steuerliche Zusammenveranlagung („Ehegattensplitting“) beantragen. Dies gilt für alle Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2019 umgewandelt wurden. Die rückwirkende Zusammenveranlagung muss jedoch bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt beantragt worden sein.

Dieser Rechtsratgeber soll eine Hilfestellung für die Beantragung der rückwirkenden Zusammenveranlagung sein. Uns erreichen leider immer wieder Nachrichten von Mitgliedern, die bei der Antragstellung auf Schwierigkeiten mit den Finanzämtern stoßen. Dieser Ratgeber gibt Tipps und Ratschläge für häufig auftretende Hindernisse. Er kann jedoch die Beratung und Unterstützung durch eine*n Steuerexpert*in nicht ersetzen. Insbesondere, wenn sich die Finanzämter beharrlich weigern, eine rückwirkende Zusammenveranlagung vorzunehmen, oder an der Beibringung unnötiger Unterlagen festhalten, empfehlen wir die Hinzuziehung eine*r Fachanwält*in für Steuerrecht oder eine*r Steuerberater*in.

2. Was ist eine rückwirkende Zusammenveranlagung?

Eheleute können ihre Einkommen zusammen versteuern lassen und damit von günstigeren Steuersätzen profitieren. Bei der Zusammenveranlagung erlässt das Finanzamt für beide Eheleute zusammen nur einen Steuerbescheid ("Ehegattensplitting"). Das zu versteuernde Einkommen wird für beide gemeinsam ermittelt, auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewendet. Lebenspartner*innen sind zwar seit 2013 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts mit Eheleuten gleichgestellt. Das Urteil sah aber nur für noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide eine Rückwirkung vor.

Durch das am 1.10.2017 in Kraft getretene Eheöffnungsgesetz ist eine neue Situation entstanden: Lebenspartner*innen können ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Sie müssen dann rückwirkend so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Infolgedessen kann nach der Umwandlung rückwirkend auch für die Jahre die Zusammenveranlagung beantragt werden, in denen die Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sind. Geregelt ist das seit dem 15.12.2018 in Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO.

Das heißt, Ehegatten können nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft rückwirkend vom sogenannten "Ehegattensplitting" profitieren. Das war nicht von Anfang an klar: Nach Einführung der Ehe für Alle weigerten sich die Finanzbehörden zunächst, in der Umwandlung ein rückwirkendes Ereignis zu sehen. Auf Druck u.a. des LSVD erließ der Gesetzgeber den oben genannten Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO. Dieser lässt die steuerrechtliche Rückwirkung zu, wenn bestimmte Fristen eingehalten werden.

Einen kurzen Überblick über die Historie des Streits gibt es hier.

3. Wann lohnt sich eine rückwirkende Zusammenveranlagung?

Die Zusammenveranlagung ist nur dann finanziell vorteilhaft, wenn in den betroffenen Jahren Einkommensunterschiede zwischen den Lebenspartner*innen bestanden haben. Ob es sich lohnt, die Zusammenveranlagung zu beantragen, lässt sich zum Beispiel mit dem Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesfinanzministeriums feststellen. Zunächst gibt man das zu versteuernde Einkommen (also nicht das Bruttoeinkommen) für beide Partner*innen getrennt ein und wählt "unverheiratet". Danach wiederholt man den Vorgang mit der Summe der beiden zu versteuernden Einkommen und wählt "verheiratet". Nur wenn sich ein Unterschied zwischen den Berechnungen ergibt, ergeben Anträge auf Zusammenveranlagung Sinn.

4. Zinsen

Auf hohe Zinsen auf die Steuererstattungen aus der rückwirkenden Zusammenveranlagung werden die meisten Steuerpflichtigen nicht hoffen können. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden beginnt die Verzinsung der Steuererstattung erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf rückwirkende Zusammenveranlagung gestellt wurde.

Diesist nach unserer Auffassung nicht richtig: Aus dem Gesetzeswortlaut von § 233a Abs. 2a AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergibt sich eindeutig, dass für den Zinslauf das rückwirkende Ereignis maßgeblich ist. Das rückwirkende Ereignis ist die Umwandlung der Lebenspartnerschaft. Das ergibt sich u.a. aus der Gesetzesbegründung zu Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO, in der ausdrücklich auf die Umwandlung abgestellt wird. Diese sei zwar aus Sicht der Bundesregierung kein rückwirkendes Ereignis, ausnahmsweise sollen jedoch die Regelungen zu rückwirkenden Ereignissen darauf angewendet werden (BT-Drs. 19/5595 v. 07.11.2018, S. 88). Maßgeblich für den Zinslauf wäre damit nach unserer Auffassung die Umwandlung. Damit begänne der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umwandlung eingetreten ist. Darauf haben wir die obersten Finanzbehörden hingewiesen. Diese halten jedoch an ihrer Auffassung fest und verweisen ansonsten auf den Rechtsweg.

5. Antragstellung

A. Welche Voraussetzungen hat die rückwirkende Zusammenveranlagung?

Die rückwirkende Zusammenveranlagung hat folgende Voraussetzungen:

  • die Lebenspartnerschaft wurde bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt
  • die Lebenspartner*innen stellen bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung der bisherigen Einkommensteuerbescheide und beantragen die Zusammenveranlagung
  • die Lebenspartner*innen waren in den betreffenden Jahren unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend (§ 26 des Einkommenssteuergesetzes - EStG)

Der Anspruch ergibt sich aus Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO i.V.m. § 20a LPartG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO i.V.m. § 233a Abs. 2a AO i.V.m. § 26 EstG.

B. Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Für die Berechnung der Zusammenveranlagung brauchen die Finanzämter entsprechende Unterlagen. Da die Aufbewahrungsfrist für das Finanzamt und für Steuerberater*innen generell zehn Jahre beträgt, werden ältere Unterlagen wahrscheinlich nicht mehr vorhanden sein. Der Erfolg des Antrags wird deshalb regelmäßig davon abhängen, welche Unterlagen die Eheleute selbst noch haben und mit dem Antrag einreichen können.

Wenn man noch alle Unterlagen besitzt, sollte die Zusammenveranlagung auf den offiziellen Einkommensteuerformularen beantragt und dem Antrag als Anlage beifügt werden. Die Formulare können über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung heruntergeladen werden. Man findet sie dort links auf "Formularcenter" unter "Formulare A-Z" bei "Einkommensteuer". Allerdings können dort nur noch die Formulare bis einschließlich 2006 aufgerufen werden. Um auch für die Jahre vor 2006 Zusammenveranlagung zu beantragen, können die Formulare für 2006 genommen werden, indem die Jahreszahl selbst geändert wird.

Wenn für die betreffenden Jahre nur noch die damaligen Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide vorhanden sind, sollten diese dem Antrag an das Finanzamt beigefügt werden.

Wenn für die betreffenden Jahre gar keine Unterlagen mehr vorhanden sind, sollte im Antrag auf diesen Umstand hingewiesen und abgewartet werden, wie das Finanzamt reagiert. Die Finanzämter haben möglicherweise ihre Akten für die betreffenden Jahre ebenfalls vernichtet. Dann ist wohl nichts mehr zu machen.

C. Antrag

Der Antrag erfolgt in einem formlosen Schreiben an das zuständige Finanzamt, in dem die rückwirkende Zusammenveranlagung beantragt wird. Diesem sind die oben genannten Unterlagen als Anlage beizufügen, wobei Unterlagen auch nachgereicht werden können. Muster für die Beantragung der rückwirkenden Zusammenveranlagung.

6. Erneute Steuererklärungen notwendig?

Im Idealfall können beide Lebenspartner*innen alte Einkommenssteuerbescheide oder Einkommenssteuererklärungen einreichen. Dann muss für die betreffenden Jahre keine erneute Steuererklärung abgegeben werden.

Weigert sich das Finanzamt, dem Antrag stattzugeben, oder verlangt es trotz dieser Unterlagen eine erneute Steuererklärung, sollte es darauf hingewiesen werden, dass alle erforderlichen Informationen für die Berechnung der rückwirkenden Zusammenveranlagung in den eingereichten Einkommenssteuerbescheiden und Einkommenssteuererklärungen vorhanden sind. Eine erneute Steuererklärung ist für die Berechnung der Zusammenveranlagung nicht erforderlich und verursacht für die Antragssteller nur unnötige Kosten. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Zusammenveranlagung soll die rechtswidrige Benachteiligung der Lebenspartner*innen rückwirkend beseitigen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese für diese Wiedergutmachung noch einmal Kosten tragen müssten.

Wenn dies nicht hilft, ist es ratsam, ein*e Steuerberater*in hinzuzuziehen. Oftmals reicht es schon, wenn die Argumente von eine*m Steuerexpert*in vorgetragen werden. Auf den zusätzlichen Kosten für die Einschaltung des oder der Steuerberater*in bleiben die Steuerpflichtigen dann allerdings sitzen.

Sollten eine*r oder beide Lebenspartner*innen in dem Zeitraum, für den die Zusammenveranlagung beantragt wird, keine Steuererklärungen abgegeben haben, muss eine Steuererklärung gemacht und alle dafür relevanten Unterlagen wie beispielsweise Lohnsteuerbescheinigungen eingereicht werden.

7. Keine zentralen Anwendungshinweise

Seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO am 15.12.2018 bearbeiten einige Finanzämter die Anträge von Betroffenen auf nachträgliche Zusammenveranlagung. Andere teilen den Betroffenen mit, sie könnten die Anträge bis auf weiteres nicht bearbeiten, weil sie auf den Erlass zentraler Anwendungshinweise warteten. Wir haben deshalb beim Bundesministerium der Finanzen angefragt, ob tatsächlich der Erlass zentraler Anwendungshinweise beabsichtigt sei. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit E-Mail vom 07.03.2019 verneint.

Wenn sich das Finanzamt weigert, die Sache zu bearbeiten, weil es auf den Erlass zentraler Anwendungshinweise warte, sollte mitgeteilt werden, dass mit solchen Anwendungshinweise nicht zu rechnen sei, und die E-Mail des BMF beigefügt werden.

8. Aufhebungs- und Nachzahlungsbescheide

Wenn die Finanzämter Lebenspartner*innen wie Ehegatten zusammen veranlagen wollen, müssen sie zunächst die alten Bescheide aufheben. Erst dann können sie die neuen Einkommensteuerbescheide erlassen und die Lebenspartner*innen zusammen veranlagen. Die Ehegatten erhalten deshalb zunächst Aufhebungsbescheide, in denen Nachzahlungen festgesetzt sind, und Zahlungsaufforderungen. Oft weisen die Finanzämter nicht darauf hin, dass die Ehegatten die Nachzahlungen nicht zu bezahlen brauchen, weil sie mit den höheren Erstattungen verrechnet werden, die sich aufgrund der nachfolgenden Zusammenveranlagung ergeben. Einige Zeit später erhalten dann die Ehegatten die neuen Einkommensteuerbescheide. In ihnen setzt das Finanzamt Erstattungen fest, ohne davon die Nachzahlungen abzusetzen. Was die Steuerpflichtigen tatsächlich an Erstattungen erhalten, erfahren Sie erst aus der späteren Abrechnung.

Da die Aufhebungs- und die neuen Veranlagungsbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergehen, setzt das Finanzamt in den Aufhebungsbescheiden keine Nachzahlungszinsen und in den neuen Veranlagungsbescheiden keine Erstattungszinsen fest (Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO i.V.m. § 233a Abs. 2a AO).

Wenn das Finanzamt nicht darauf hingewiesen hat, dass man die Nachzahlungen nicht zu bezahlen braucht, weil sie mit den höheren Erstattungen aufgrund der Zusammenveranlagung verrechnet werden, kann man sich darüber beschweren.

9. Überprüfung der neuen Bescheide

Wenn die Ehegatten für mehrere Jahre beantragt haben, sie rückwirkend zusammen zu veranlagen, erhalten sie mehrere Aufhebungs- und Nachzahlungsbescheide, mehrere neue Veranlagungsbescheide und zusätzlich zahlreiche Umbuchungsmitteilungen. Meist gelingt es nicht, die vielen Bescheide ohne weiteres nachzuvollziehen. Deshalb empfiehlt sich folgendes Vorgehen.

Die verschiedenen Bescheide sollten für jedes Jahr getrennt wie folgt überprüft werden:

  • Stimmen die in dem Aufhebungsbescheid festgesetzten Nachzahlungen für die Einkommensteuer, für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer mit den Erstattungen überein, die in dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid festgesetzt worden waren?
  • Hat das Finanzamt in dem neuen Einkommensteuerbescheid die Ansätze aus der/den Einkommensteuererkärung/en richtig übernommen? Wenn es geringfügige Abweichungen gibt, kann man es dabei belassen. Wenn es erhebliche Abweichungen gibt und das Finanzamt diese nicht nachvollziehbar erläutert hat, sollte gegen den neuen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden.
  • Die Umbuchungsmitteilungen haben nur interne Bedeutung. Sie brauchen deshalb erst gar nicht zu versuchen, die Richtigkeit der Umbuchungsmitteilungen zu überprüfen. Das gelingt meist sowieso nicht.

Wenn die Aufhebungs- und Nachzahlungsbescheide und die neuen Einkommensteuerbescheide zu anderen Ergebnissen kommen, muss gegen die abweichenden Bescheide Einspruch eingelegt werden. Wenn das Ergebnis der Zusammenveranlagung insgesamt ungünstiger ist als das Ergebnis der ursprünglichen Veranlagung als Ledige, nutzt es nichts, die Einsprüche gegen die alten Bescheide zurückzunehmen. Diese Einsprüche haben sich dadurch erledigt, dass das Finanzamt die neuen Bescheide erlassen hat.

Es muss gegen den neuen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Zur Begründung ist auszuführen: "Wir nehmen unseren Antrag auf Zusammenveranlagung zurück." Dann muss das Finanzamt die alten Bescheide wiederherstellen.

10. Klageverfahren und Erledigung

Wenn bereits Klage zum Finanzgericht erhoben wurde, sollte das Finanzamt zunächst auf den neuen Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO aufmerksam gemacht werden und die rückwirkende Zusammenveranlagung aufgrund dieser Regelung verlangt werden.

Wenn es zwischenzeitlich zur rückwirkenden Zusammenveranlagung durch das Finanzamt gekommen ist, sollte der Rechtsstreit gegenüber dem Finanzgericht für erledigt erklärt werden. Dazu sollte das Gericht darauf hingewiesen werden, dass das beklagte Finanzamt nunmehr die rückwirkende Zusammenveranlagung vorgenommen hat und dass der Rechtsstreit deshalb für erledigt erklärt wird. Zudem sollte darum gebeten werden, die Kosten des für erledigt erklärten Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen. Das Schreiben sollte in doppelter Ausführung an das Finanzgericht gesendet werden.

Das Finanzgericht erlässt sodann einen Beschluss, durch den der Rechtsstreit eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auferlegt werden. Nach Erhalt des Beschlusses können noch die Gerichtskosten vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dazu ist ein Schreiben an das Finanzgericht zu richten, in dem darauf hingewiesen wird, dass nach dem Beschluss des Finanzgerichts vom … der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und dass deshalb die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von … gegen den Beklagten festzusetzen sind. Auch dieses Schreiben sollte in doppelter Ausführung an das Finanzgericht gesendet werden.

Das Finanzgericht wird sodann einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, mit dem die Kosten vom beklagten Finanzamt zurückgefordert werden können. Es kann auch sein, dass das Finanzgericht einen Teil der eingezahlten Gerichtskosten unmittelbar zurücküberweist und nur den Rest gegen das Finanzamt festsetzt.

Stand der Bearbeitung: 30.12.2020

11. Weiterführende Informationen