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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Ratgeber: Änderung des Geschlechtseintrags nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG)

§ 45b Personenstandsgesetz (PStG) "Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" (Stand: 2022)

Wie kann nach § 45b PStG eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und Vornamen erwirken werden? Was ist eine ärztliche Bescheinigung über eine "Variante der Geschlechtsentwicklung"?

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkung: Ratgeber für intergeschlechtliche Menschen
  2. Welches Geschlecht wird bei der Geburt eines intergeschlechtlichen Kindes eingetragen?
  3. Wie können intergeschlechtliche Menschen ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen später ändern?
  4. Notwendig: Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer "Variante der Geschlechtsentwicklung"
  5. Was gilt als „Variante der Geschlechtsentwicklung“
  6. Wann kann diese ärztliche Bescheinigung über eine Variante der Geschlechtsentwicklung durch eine Eidesstattliche Erklärung ersetzt werden?
  7. Beim Standesamt einreichen: Ärztliche Bescheinigung und zusätzliche Erklärung wie die Änderung aussehen soll
  8. Was ist, wenn ich keinen deutschen Personenstandseintrag habe?
  9. Was passiert nach dem Einreichen der ärztlichen Bescheinigung und der Erklärung beim Standesamt?

1. Vorbemerkung: Ratgeber für intergeschlechtliche Menschen

An dieser Stelle zeigen wir daher auf, mit welchem Geschlecht intergeschlechtliche Neugeborene ins Geburtenregister eingetragen werden können und wie intergeschlechtliche Personen nach § 45b Personenstands-Gesetz (PStG) eine nachträgliche Änderung ihres Geschlechtseintrags und Vornamen erwirken können.

Durch das "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" vom 18.12.2018 kennt das deutsche Personenstandsrecht drei mögliche Geschlechts-Einträge: "männlich", "weiblich" und "divers". Außerdem kann der Geschlechts-Eintrag offen gelassen werden.

Mit diesem Gesetz wurde auch der § 45b im Personenstandsgesetz (PStG) neu eingeführt. Die "Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" ist ein Verfahren nach dem Personen ihren Vornamen und Geschlechts-Eintrag rechtlich ändern lassen können.

Laut Gesetz steht dieses Verfahren „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ offen. Der Gesetzestext definiert "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" nicht. Ob dieses Verfahren daher trans* Menschen offensteht, ist sehr umstritten. Es gibt trans* Menschen, die auf diesem Weg ihren Geschlechtseintrag geändert haben.

Zuletzt hat der Bundes-Gerichtshof (BGH) im April 2020 aber entschieden, dass nur intergeschlechtliche Menschen das Verfahren nach § 45b PStG offen steht. Der BGH hat so trans* Menschen wieder auf das Verfahren nach dem Transsexuellen-Gesetz (TSG) verwiesen, wenn sie ihren Namen und Geschlechts-Eintrag rechtlich ändern wollen. Am 15.05.2020 wurde eine entsprechende Verfassungs-Beschwerde gegen dieses Beschluss des BGH eingereicht. Wir unterstützen diese Beschwerde. Der LSVD fordert seit langem die Abschaffung des TSG und die Einführung eines Selbstbestimmungs-Gesetzes. Damit wäre eine Änderung des Geschlechtseintrags mit einer persönlichen Erklärung beim Standesamt möglich.

2. Welches Geschlecht wird bei der Geburt eines intergeschlechtlichen Kindes eingetragen?

Wenn dem Standesamt die Geburt eines intergeschlechtlichen Kindes angezeigt wurde, musste die Angabe zum Geschlecht im Geburtenregister bis 2019 offen gelassen werden. Die gesetzliche Definition für diese Kinder war, dass sie "weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden" konnten.

Diese Regelung hat das Bundes-Verfassungsgericht mit Beschluss 10.10.2017, 1 BvR 2019/16 , für verfassungswidrig erklärt. Das Bundes-Verfassungsgericht hatte daher dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2018 eine neue Regelung zu schaffen. Das ist durch das "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" vom 18.12.2018 geschehen. 

Das neue Gesetz hat § 22 Abs. 3 Personenstands-Gesetz (PStG) neu formuliert. Seit 2019 können intergeschlechtliche Kinder daher als „divers“, „weiblich“ oder „männlich“ oder ohne Geschlechtsangabe in das Geburtenregister eingetragen werden.

Wie das Neugeborene eingetragen wird, entscheiden die Sorgeberechtigten, in der Regel also die Eltern. Sie teilen ihre Entscheidung dem Standesamt mit.

Wenn die Geburtsanzeige durch die Klinik oder die Hebamme erstattet worden ist, muss das Standesamt die Sorgeberechtigten auffordern, mitzuteilen, mit welcher Angabe das Geschlecht des Kindes beurkundet werden soll. Die Sorgeberechtigten müssen dies binnen eines Monats mündlich oder schriftlich mitteilen.

Das kann auch bei einem anderen Standesamt geschehen als bei dem Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Werden die Angaben nicht nachgeholt, ist im Geburtenregister in dem Feld "Geschlecht" keine Eintragung vorzunehmen.  

3. Wie können intergeschlechtliche Menschen ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen später ändern?

Nicht alle intergeschlechtlichen Menschen wollten später ihren bei der Geburt eingetragenen Vornamen bzw. den Geschlechtseintrag ändern. Wenn sie es wollen, wird diese spätere Änderung durch § 45b PStG geregelt.

Das Verfahren wird durch eine Erklärung (= Antrag) eingeleitet. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Das kann auch durch das Standesamt geschehen (§ 45a Abs. 1 Satz 4 PStG).

Zuständig ist das Standesamt, das das Geburtenregister führt. Ist die Geburt der Antragsteller*innen nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Antragsteller*innen führt (§ 45b Abs. 4 PStG).

Wie zu verfahren ist, wenn kein deutscher Personenstandseintrag existiert, wird unten erläutert.

Die Erklärungen können mehrfach abgegeben. So kann eine einmal vorgenommene Eintragung wieder verändert werden werden. Die Erklärung zu den Vornamen kann später nachgeholt werden.

Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur seine gesetzlicher Vertretung die Erklärung abgeben.

Jugendliche ab 14 Jahren können die Erklärung nur selbst abgeben. Ihre gesetzliche Vertretung muss zustimmen (§ 45b Abs. 2 PStG). Ob die Zustimmung ebenfalls öffentlich beglaubigt werden muss, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Grundsätzlich bedarf eine Zustimmung nicht derselben Form wie der Rechtsakt oder der Vertrag, der genehmigt werden soll. Es genügt deshalb die mündliche oder schriftliche Zustimmung (§ 18 PStG analog).

Wenn die gesetzliche Vertretung nicht zustimmt, muss das Standesamt das Familiengericht informieren (§ 168a Abs. 1 FamFG). Dieses ersetzt die Zustimmung, wenn die beabsichtigte Änderung des Geschlechtseintrags, der Vornamen oder beides dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 45b Abs. 2 Satz 3 PStG):

Rn. 21.2.1 PStG-VwV bestimmt, dass die von den Sorgeberechtigten gewählten Vornamen nicht dem Kindeswohl widersprechen dürfen. Das muss das Standesamt prüfen, wenn die gesetzliche Vertretung die Erklärung abgibt und die Vornamen des Kindes geändert werden sollen.

Wenn dagegen ein Jugendlicher oder ein Erwachsener die Erklärung abgibt, bleibt es ihnen überlassen, welche Vornamen sie für sich für geeignet halten. Wenn bei Jugendlichen die gesetzliche Vertretung der Vornamenswahl nicht zustimmt, muss das Familiengericht über den Konflikt entscheiden.

Aus dem Gesetz geht nicht hervor, wie das Standesamt verfahren soll, wenn von den Erklärenden kein deutsches Geburtenregister, sondern nur ein deutsches Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister existiert. Da das Geschlecht und die Vornamen der Erklärenden geändert werden, muss das Standesamt die Änderungen im Wege der Folgebeurkundung beurkunden. 

4. Notwendig: Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer "Variante der Geschlechtsentwicklung"

Wenn die Angaben zum Geschlecht im Geburtenregister nachträglich geändert werden sollen, müssen die Antragstellenden "eine ärztliche Bescheinigung" vorlegen, dass bei ihnen oder dem Kind eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt (§ 45b Abs. 3 Satz 1 PStG). Dazu wird in der Begründung des Gesetzes gesagt (BT-Drs. 19/4669 v. 01.10.2018, S. 11 unten und S.14):

"Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Die Bescheinigung muss keine genaue Diagnose enthalten; vielmehr genügt das Attest des Arztes, dass die betroffene Person eine Variante der Geschlechtsentwicklung aufweist. (…) Weiter ist von einer finanziellen Belastung für die ärztliche Bescheinigung in Höhe von etwa 10,00 EUR in den Fällen auszugehen, in denen die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen."

In dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Innenausschusses wird zu der ärztlichen Bescheinigung ausgeführt (BT-Drs. 19/6467 v. 12.12.2018, S. 13):

"Bei dem Nachweis mit einer ärztlichen Bescheinigung können die Betroffenen auch auf eine ältere, bereits vorhandene Bescheinigung zurückgreifen. Die Regelung verlangt kein aktuelles Attest und insbesondere keine psychologische Untersuchung. Ausreichend kann auch die Vorlage eines entsprechenden Vermerkes über eine Vorsorgeuntersuchung im Kinder-Untersuchungsheft, einer Chromosomenanalyse oder eines (auch älteren) Arztbriefes sein, in dem die Variante der Geschlechtsentwicklung bescheinigt wird."

Die Ärzt*innen brauchen also nur zu bescheinigen, dass bei den Antragsteller*innen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt. Die Ärzt*innen brauchen diese Diagnose nicht zu begründen.

Demgemäß darf auch das Standesamt keine Erläuterung der Diagnose anfordern. Ihm kommt insoweit keine Kontrollfunktion zu. Die Verantwortung dafür, dass die Diagnose "Variante der Geschlechtsentwicklung" zutrifft, tragen allein die Ärzt*innen.

5. Was gilt als „Variante der Geschlechtsentwicklung“

Wie in der Vorbemerkung erläutert, ist die Frage, was „Varianten der Geschlechtsentwicklung“ sind sehr umstritten.

Einigkeit besteht aber darin, dass intergeschlechtliche bzw. intersexuelle Menschen auf jeden Fall zu dieser Gruppe gehören. So hat etwa das Bundesinnenministerium im Frühjahr 2019 ein Rundschreiben herausgegeben, wonach die Anwendung der von § 45b PStG ausschließlich intergeschlechtlichen / intersexuellen Menschen offenstehen soll.

Seit einem Entschluss des Bundesgerichtshofs zählen transgeschlechtliche / trans* Menschen ausdrücklich nicht zu Personen mit "Varianten der Geschlechtsentwicklung".

Der Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" wird im Gesetz nicht erläutert. Im ICD-10-GM wird die Diagnose "Varianten der Geschlechtsentwicklung" ebenfalls nicht aufgeführt. Die ICD-10-GM ist die amtliche Klassifikation  zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland  (siehe § 295 SGB V).

In der Gesetzesbegründung wird der Begriff wie folgt erläutert (BT-Drs. 19/4669 v. 01.10.2018, S. 7): 

"Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind (Lee PA, Houk CP, Ahmed SF, Hughes IA: Consensus Statement on Management of Intersex Disorders. International Consensus Conference of Intersex. Pediatrics 2006; 118:E488-E500)."

Diese Definition ist abschließend formuliert. Sie ist enger als die Definition der Bundesärztekammer, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 zustimmend zitiert hat (1 BvR 2019/16 v. 10.10.2018, Rn. 9): 

„Aus medizinischer Sicht wird an einer allein binären Geschlechtskonzeption nicht festgehalten. Die Bundesärztekammer hat im Jahr 2015 auf Empfehlung ihres Wissenschaftlichen Beirats die Stellungnahme 'Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Varianten/Störungen der Geschlechtsentwicklung (Disorders of Sex Development, DSD)' abgegeben. Dort heißt es, Varianten der Geschlechtsentwicklung stellen eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder -differenzierung dar. Unter Varianten der Geschlechtsentwicklung werden angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge verstanden, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien 'männlich' oder 'weiblich' entspreche. Eine Gleichsetzung mit Fehlbildung oder Krankheit sei nicht angemessen (vgl. Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt vom 30. Januar 2015, S. 1 <2>).“

Nach dieser Definition fallen unter den Begriff "Varianten der Geschlechtsentwicklung" auch Varianten, die auf angeborenen Varianten der hormonalen Anlagen beruhen. 
Der Deutsche Ethikrat hat in seiner "Stellungnahme Intersexualität" ausgeführt (BT-Drs. 17/9088 v. 14.02.2012, S. 12): 

"Die Steuerung der Produktion von Steroidhormonen erfolgt über das Zwischenhirn (den Hypothalamus), vermittelt durch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse). Störungen des Zusammenspiels können sich direkt oder indirekt auf das Gleichgewicht im Sexualsystem und gleichzeitig auf den übrigen Stoffwechsel auswirken. Bei natürlichen Varianten, Gendefekten oder medikamentösen Manipulationen im Hormonsystem kann es zu hormonell bedingter DSD kommen. Ein nicht genetisch verursachtes Beispiel ist die Vermännlichung von Sportlerinnen durch ein Hormondoping zur Leistungssteigerung. Umgekehrt können durch Hormontherapie die körperlichen Merkmale der DSD in Richtung eines der beiden Geschlechtspole verschoben werden. Bei länger dauernder Einwirkung sind die Veränderungen nicht mehr rückholbar."

Varianten der Geschlechtsentwicklung können somit nicht nur auf angeborenen hormonalen Anlagen beruhen, sondern auch durch medikamentöse Manipulationen des Hormonsystems ausgelöst werden. Der Ethikrat hat außerdem darauf hingewiesen, dass neben den körperlichen Befunden auch das psychische Geschlechtsempfinden von Bedeutung ist:

"Das psychische Geschlecht (die Geschlechtsidentität) ist eine Sammelbezeichnung dafür, wie ein Mensch sich vor dem Hintergrund seines Körpers, seiner hormonellen Ausstattung, seines Empfindens und seiner Biografie (einschließlich der kindlichen Erziehungsphase) geschlechtlich einordnet und sich darüber seine sexuelle Identität herausbildet. Die sexuelle Identität muss dem Körpergeschlecht nicht entsprechen und kann in einem Spannungsverhältnis dazu stehen. Von dieser Selbstdefinition begrifflich abzugrenzen ist die sexuelle Orientierung eines Menschen hinsichtlich der Bevorzugung von Sexualpartnern eines bestimmten Geschlechts."

So sieht das auch das Bundesverfassungsgericht. Es hat im Anschluss an die von ihm zitierte Definition der Bundesärztekammer ausgeführt:

"In den medizinischen und psychosozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird."

Das entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Beschluss vom 11.01.2011 hat das Gericht zum Beispiel ausgeführt (1 BvR 3295/07, Rn. 56):

"Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 <14>; 121, 175 <190>). Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1 <15>). Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243 <264>). Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird." (Hervorhebung nicht im Original)

Zuletzt hat jedoch der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22. April 2020 (BGH XII ZB 383/19) die seit Anfang 2019 mögliche Änderung des Personenstandes durch Antrag beim Standesamt ausdrücklich auf inter* Personen mit dem ärztlich nachgewiesenen Fehlen einer eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung beschränkt. Danach gelten trans* Personen nicht als Menschen mit "Varianten der Geschlechtsentwicklung".

6. Wann kann diese ärztliche Bescheinigung über eine Variante der Geschlechtsentwicklung durch eine Eidesstattliche Erklärung ersetzt werden?

§ 45b Abs. 3 Satz 2 PStG sieht vor, dass statt der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine eidesstattliche Bescheinigung abgegeben werden kann.

Die Regelung berücksichtigt zum einen die Fälle, in denen die Variante der Geschlechtsentwicklung wegen einer früheren Behandlung (z.B. Operation, Hormontherapie) medizinisch nicht mehr nachgewiesen werden und auch keine ältere ärztliche Bescheinigung mehr vorgelegt werden kann. Hier müssen die Antragsteller*innen an Eides Statt versichern, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorgelegen hat und darüber keine ärztlichen Bescheinigungen vorhanden sind.

Zum anderen gibt es Fälle, in denen über die vorliegende Variante der Geschlechtsentwicklung keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die vorhergehende ärztliche Behandlung jedoch so belastend war, dass wegen der Gefahr einer Retraumatisierung eine erneute ärztliche Untersuchung unzumutbar wäre. In solchen Fällen können die Antragsteller*innen an Eides statt versichern, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt, sie deshalb behandelt wurden und ihnen aufgrund traumatisierender Vorbehandlungen eine neuerliche Untersuchung nicht mehr zuzumuten ist.

7. Beim Standesamt einreichen: Ärztliche Bescheinigung und zusätzliche Erklärung wie die Änderung aussehen soll

Die ausgestellte ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer „Variante der Geschlechtsentwicklung“ muss beim Standesamt vorgelegt werden. Die Antragstellenden lassen sich dann einen Termin zur Stellung des Antrags auf Änderung ihrer Vornamen und ihres rechtlichen Geschlechts geben.

Neben der ärztlichen Bescheinigung müssen sie beim Standesamt eine "Erklärung" abgeben, wie ihr der Vorname und / oder Geschlechtseintrag („männlich“, „weiblich“ „divers“, Streichung) geändert werden sollen. Die Erklärung muss vom Standesamt öffentlich beglaubigt werden.

Wenn auf dem Standesamt gefragt wird, warum eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ bescheinigt wurde bzw. welche Diagnose zugrunde liegt, müssen die Antragstellenden darauf zwar keine Antwort geben, können aber sagen, dass sie intergeschlechtlich/ intersexuell sind. 

Das Standesamt muss über den Antrag entscheiden. Wenn es dem Antrag nicht stattgibt, muss es diesen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid ablehnen. Dann müssen die Antragstellenden das Amtsgericht anrufen.

8. Was ist, wenn ich keinen deutschen Personenstandseintrag habe?

Personen mit "Varianten der Geschlechtsentwicklung" können die Erklärungen über die Änderungen ihres Geschlechts und ihrer Vornamen auch abgeben, wenn es für sie kein deutsches Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister gibt.

Zuständig ist dann das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Personen ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig (§ 45b Abs. 4 PStG).

Das gilt auch für Ausländer*innen, wenn sie sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten und ihr Heimatrecht eine vergleichbare Regelung nicht kennt (vgl. im einzelnen § 45b Abs. 1 Satz 2 PStG).

9. Was passiert nach dem Einreichen der ärztlichen Bescheinigung und der Erklärung beim Standesamt?

Aus dem Gesetz geht nicht hervor, wie das Standesamt mit den Erklärungen verfahren soll. Aus § 45b Abs. 4 Satz 5 PStG ergibt sich lediglich, dass das Standesamt I in Berlin ein Verzeichnis der entgegengenommenen Erklärungen führt. Das kann es natürlich nur, wenn die Standesämter ihm die Erklärungen mitteilen.

Das Standesamt hat die Erklärungen der Antragstellenden, dass ihre aktuelle Geschlechtsbezeichnung durch eine andere der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder "gestrichen" werden soll, nicht zu überprüfen, wenn die Antragstellenden eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, dass bei ihnen eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt.Dasselbe gilt für Erklärungen der Antragstellenden, dass ihre Vornamen geändert werden sollen.

Etwas anderes gilt nur für Erklärungen von gesetzlichen Vertreter*innen zu den Vornamen von Kindern, die geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt sind. Hier muss das Standesamt prüfen, ob die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass das Standesamt nach dem Eingang der Erklärungen in einer Beurkundung feststellen, dass sich die Geschlechtsbezeichnung und gegebenenfalls auch die Vornamen der Erklärenden geändert haben. Daraus folgt, dass die Erklärungen nach dem Willen des Gesetzgebers schon mit dem Eingang der Erklärung beim Standesamt wirksam werden, wenn das Standesamt sie als ordnungsgemäß akzeptiert.

Das hilft allerdings den Erklärenden wenig. Sie brauchen einen Nachweis über die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen. Das Standesamt muss deshalb den Erklärenden entsprechend § 46 Nr. 1 PStV auf einer Kopie der Erklärung bestätigen, wann ihre Erklärung bei dem Standesamt eingegangen ist und dass dies nach § 45b PStG zur Folge hat, dass sich die Geschlechtsbezeichnung und die Vornamen entsprechend geändert haben. Für die Änderung der Vornamen ergibt sich das sogar unmittelbar aus der Vorschrift.

Das Standesamt muss die Erklärungen samt Anlagen und alle damit zusammenhängenden Vorgänge bei den Sammelakten aufbewahren.

Die Standesämter müssen die Erklärungen dem Standesamt I in Berlin mitteilen. Dieses führt ein Verzeichnis der entgegengenommenen Erklärungen.

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