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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Gleichstellungs- und Landesanpassungsgesetze

Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht / Landesrecht

Gesetze für die Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften/ verpartnerten Beamten im Beamtenrecht von Bund und Bundesländern (Beamtenversorgung und Bundesbesoldung, z.B. Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension) sowie im Landesrecht (Landesanpsssungsgesetze)

Bundesweit

Im Bundesrecht sind Lebenspartner inzwischen in fast allen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt. So dürfen Lebenspartner anders als Ehegatten Kinder nicht gemeinschaftlich adoptieren. Aber es ist ihnen erlaubt, Kinder nacheinander zu adoptieren (Sukzessivadoption). Unterschiede gibt es auch noch im Abstammungsrecht. Inzwischen werden immer mehr Kinder in die Lebenspartnerschaften von zwei Frauen hineingeboren. Diese Kinder sind rechtlich nur Kinder der leiblichen Mütter. Die Co-Mütter werden erst durch eine Stiefkindadoption zum zweiten rechtlichen Elternteil des Kindes. Das Verfahren zieht sich oft lange hin. Das ehelich geborene Kind hat dagegen von Geburt an zwei Elternteile (§ 1592 Nr. 1 BGB). Für das uneheliche Kind besteht durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB) schon vor der Geburt, aber auch zeitnah nach der Geburt, die Möglichkeit, zwei Elternteile zu haben.

Gleichstellungsgesetze des Bundes

Hier finden Sie einen Rückblick über alle Gesetzesinitiativen seit 1990 zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft, zur Gleichstellung und zur gleichgeschlechtlichen Ehe bzw. Ehe für Alle.

Bundesländer

In den Bundesländern, die ihr Landesrecht vor 2006 an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung in zwei Phasen verlaufen, weil das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben diese Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht.

Inzwischen haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt.

Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben lediglich ihr Beamtenrecht vollständig sowie einzelne Gesetze angepasst.

Es gibt im Bund und den Bundesländern noch Unterschiede hinsichtlich der Gewährung von rückständigen Leistungen an Beamte, Richter und Soldaten, siehe dazu die Übersicht "Stand der Gleichstellung der verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten" und "Die Gesetze des Bundes und der Länder zur  Gleichstellung der verpartnerten Beamten im Besoldungs- und Versorgungrecht."

Baden-württembergische Gleichstellungsgesetze

Bayerische Gleichstellungsgesetz

  • Gleichstellung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.01.2011 -Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern v. 05.08.2010, GVOBl. Nr. 15 v. 12.08.2010, S. 410
  • Rückwirkende Gleichstellung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension ab dem 01.08.2001, wenn die Betroffenen vor dem 01.01.2011 den Anspruch geltend gemacht haben und wenn über ihn noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sterbegeld und Unfallsterbegeld werden nicht rückwirkend gewährt (Art. 108 Abs. 12 BayrBesG und Art. 115 BayerBeamtVG) - Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften v. 22.05.2013, GVOBl. Nr. 10 v. 29.05.2013, S. 301

Berliner Anpassungs- und Gleichstellungsgesetze

Brandenburger Gleichstellungs- und Anpassungsgesetze

Bremer Anpassungs- und Gleichstellungsgesetze