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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Erläuterung des Gleichberechtigungsgesetzes

Im Einzelnen:

Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität vom 24. Juni 2004)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I: Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität
§ 1 Allgemeine Vorschrift - Grundsatz

Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.


§ 2 Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe


Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Zieles nach § 1 hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin befinden.


§ 3 Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin


Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts umgewandelt, so sollen Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen werden.


Artikel II: Änderung von Gesetzen


(Die Änderungen von bereits bestehenden Gesetzen ist jeweils durch Fettdruck hervorgehoben.)


§ 1 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG):


§ 3 Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen


(1) Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe müssen überschaubar organisiert sowie örtlich und zeitlich leicht zugänglich sein.


Die Leistungen sollen unmittelbar an die Alltagserfahrungen, Lebenslagen und örtlichen Bedingungen der jungen Menschen und Familien anknüpfen. Grundsätzlich ist solchen Arbeitsweisen der Vorzug zu geben, die den Verbund unterschiedlicher Einrichtungen und Dienste ermöglichen.


(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Problemlagen von Mädchen und Jungen sind Leistungen so zu gestalten, dass sie der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen und helfen, Benachteiligungen abzubauen. Dazu sind auch geschlechtsspezifische Leistungen zu entwickeln und anzubieten.


(3) Jugendhilfe hat der Ausgrenzung und Randständigkeit entgegenzuwirken und dabei Toleranz und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. Dies gilt auch für den Umgang mit Menschen unterschiedlicher sexueller Identität. (alte Fassung: Dies gilt auch für den Umgang mit Menschen gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung.)


(4) Leistungen sind so auszurichten, dass


1. jungen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme gemeinsam mit nicht behinderten Menschen ermöglicht und spezialisierte Angebote auf unerlässliche Ausnahmen beschränkt werden,


2. die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden und 3. das Zusammenleben verschiedener Kulturen und die Aufgeschlossenheit füreinander gefördert werden.


Erläuterung:

Der § 3 des AGKJHG regelt die Grundsätze der Organisation und Gestaltung von Leistungen. In Abs. 3 soll die Jugendhilfe der Ausgrenzung und Randständigkeit von Jugendlichen entgegenwirken und dabei die Toleranz und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe fördern. Die neue Fassung benennt explizit nun auch Menschen mit unterschiedlicher sexueller Identität. Damit sind Jugendliche gemeint, die entweder gleich- oder verschiedengeschlechtlich empfinden (lesbisch, schwul, bisexuell, heterosexuell) oder sich in ihrer Geschlechtsidentität unterscheiden (männlich, weiblich, intersexuell, transgender).


Damit wird ein Beitrag zur Gleichbehandlung junger Menschen mit unterschiedlicher sexueller Identität geleistet.


§ 6 Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit


(1) Die Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ermöglicht jungen Menschen die Entdeckung, Erprobung und Entfaltung ihrer persönlichen Fähigkeiten außerhalb von Familie, Schule und Arbeitswelt und fördert die eigenständigen Zusammenschlüsse von jungen Menschen. Sie soll junge Menschen befähigen, ihren Interessen selbst Geltung zu verschaffen und gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu übernehmen.


(2) Die Jugendhilfebehörden sollen Orte und Räume zur individuellen Entwicklung bereitstellen und auf die Schaffung notwendiger Gemeinbedarfseinrichtungen hinwirken. Für Mädchen und junge Frauen sind zum Abbau von Benachteiligungen in ausreichendem Maße auch eigene Freiräume und Einrichtungen zu schaffen, in denen Selbständigkeit und Selbstverwirklichung entwickelt und gefördert werden können.


(3) Die außerschulische Jugendbildung im Rahmen der Jugendarbeit ist zugleich ein eigenständiger Teil des Berliner Bildungswesens und soll dazu beitragen,


1. gesellschaftliche und persönliche Auseinandersetzungen mit friedlichen Mitteln zu führen,


2. das Verhältnis des Menschen zur Natur und seine Stellung in der Natur zu verstehen,


3. Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und Glaubensbekenntnissen zu fördern und


4. überkommene Geschlechtsrollen in Frage zu stellen und die gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie


5. Offenheit und Akzeptanz gegenüber der Lebensweise aller Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Identität auszubilden und zu fördern.


(4) Die Angebote der Jugendarbeit richten sich an alle jungen Menschen, werden entsprechend der zunehmenden Verselbständigung junger Menschen und an das Lebensalter angepasst bereitgestellt und sollen so rechtzeitig zur Verfügung stehen, dass Maßnahmen der Jugendsozialarbeit und Hilfe zur Erziehung nur im nicht vermeidbaren Umfang erforderlich werden.


Erläuterung:

In § 6 AGKJHG werden die Aufgaben und Ziele der außerschulischen Jugendarbeit geregelt. Durch die ausdrückliche Nennung in Nummer 5 soll die Jugendbildung dazu beitragen, Offenheit und Akzeptanz gegenüber der Lebensweise aller Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Identität, auszubilden und zu fördern.


§ 2 Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)


§ 12 Auswahl der Bewerber


Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln; über Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten. Die Bestimmungen des Landesantidiskriminierungsgesetzes bleiben unberührt.


Erläuterung:

Diskriminierungen am Arbeitsplatz kommen im Alltag relativ häufig vor. § 12 LBG regelt die Auswahl der Bewerber. Die explizite Nennung der "sexuellen Identität" sorgt dafür, dass Bewerber/innen mit diesem Merkmal nicht diskriminiert werden dürfen.


§ 3 Änderung des Personalvertretungsgesetz (PersVG)


§ 71 Neutralitätsgebot


(1) Dienststelle, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalvertretungen haben darüber zu wachen, dass alle Dienstkräfte nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen Geschlecht, sexueller Identität, Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahender politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung unterbleibt.


(2) Dienstkräfte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt; dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Dienstkräfte in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Vertreter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.


(3) Die Personalvertretungen haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Dienstkräfte einzusetzen.


Erläuterung:

§ 71 PersVG regelt das Neutralitätsgebot im Personalvertretungsgesetz. Die Neuregelung fordert die Dienststelle, Dienstbehörden und Personalvertretungen auf, darüber zu wachen, dass alle Dienstkräfte nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere das Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Identität nun auch verboten sind.


§ 72 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:




  1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,


  2. darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden,


  3. Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken,


  4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,


  5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,


  6. die Eingliederung ausländischer Dienstkräfte in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Dienstkräften zu fördern,


  7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte eng zusammenzuarbeiten,


  8. die Dienstkräfte in den Verwaltungsräten und den entsprechenden Organen von Einrichtungen des Landes Berlin nach den hierfür geltenden Vorschriften zu vertreten,


  9. darüber zu wachen, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird, Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden,


  10. die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller Identität zu fördern und darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut werden.

(2) Der Personalrat ist an Prüfungen der Dienstkräfte zu beteiligen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.


Erläuterung:

§ 72 PersVG regelt die allgemeinen Aufgaben des Personalrates. Ergänzend zu den bereits bestehenden Maßnahmen soll nun auch der Personalrat die Akzeptanz gegenüber Menschen unterschiedlicher sexueller Identität fördern und darauf hinwirken, dass Benachteiligungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen abgebaut werden.


§ 4 Änderung des Berliner Hochschulgesetzes


§ 44 Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder (BerlHG)


(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,




  1. ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,


  2. sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,


  3.  sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters benachteiligt wird,


  4. an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule.

Satz 1 Nr. 1 bis 3 (vorher: "Nr. 1 und 2") gilt auch für Personen, die an der Hochschule nebenberuflich tätig sind, ohne Mitglieder zu sein.


(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Sie sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden.


(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen und Angestellte der Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium oder dem Akademischen Senat angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten bestimmt die Dienstbehörde.


(4) Die Zahlung von Sitzungsgeldern an die in die Gremien der Hochschulen gewählten Studenten und Studentinnen und nebenberuflichen Lehrkräfte wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen erlässt.


(5) Die Mitglieder des Akademischen Senats und seiner ständigen Kommissionen, der Hochschulleitung, des Kuratoriums, der Fachbereichs- und Institutsräte sowie die Frauenbeauftragten gemäß § 59 Abs. 1, die in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis mit der Hochschule stehen, erhalten auf Antrag die Zeiten, die sie dem Gremium angehören oder in denen sie ihr Amt als Frauenbeauftragte ausüben, mit dem Faktor 1/2 nicht auf ihre Dienstzeit angerechnet. Gehören sie mehreren Gremien gemäß Satz 1 an, ist nur eine einmalige Anrechnung möglich.


(6) Für Vertreter und Vertreterinnen der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Akademischen Senat, im Kuratorium, in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in den ständigen Kommissionen der genannten Gremien gilt die Teilnahme an den Sitzungen als Dienstzeit.


Erläuterung:

§ 44 BerlHG regelt die Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder zu dem Zweck, die Funktionsfähigkeit der Hochschule und ihrer Organe zu gewährleisten. Im Rahmen des allgemeinen Verhaltenskodexes sind Mitglieder der Hochschule u.a. dazu verpflichtet, sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts (oder) seiner sexuellen Identität ... benachteiligt wird.


§ 5 Änderung des Berliner Richtergesetzes (BerlRG)


§ 13 Aufgaben


(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind nicht an Weisungen gebunden.


(2) Bei der Berufung der Richter entscheidet der Richterwahlausschuss, ob der zu Berufende nach seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt. Bei Berufungen und Beförderungen trifft der Richterwahlausschuss seine Auswahl (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Stellungnahme des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten.


Erläuterung:

§ 13 BerlRG regelt die Aufgabe des Richterwahlausschusses bei der Berufung und Beförderung von Richterinnen und Richtern. Der Katalog der Unterscheidungsverbote ist erweitert worden. Bei der Auswahl im Berufungs- und Beförderungsverfahren darf unter anderem die sexuelle Identität keine Rolle mehr spielen.

Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

Erläuterungen des Berliner Fachbereichs für gleichgeschlechtliche Lebensweisen


Einführung:


Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 17. Juni 2004 das "Gesetz zu Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität) beschlossen. Der Verfassungsgrundsatz, dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf, ist nun mit dem Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt worden.


Dieses Antidiskriminierungsgesetz für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen ergänzt das "Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes" sowie das "Gesetz zur Anpassung des Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft".


Wir stellen Ihnen in der Abfolge des "Landes-Antidiskriminierungsgesetzes" die Gesetze in ihrer aktualisierten Fassung dar und erläutern Ihnen ihren Zusammenhang. Das "Landes-Antidiskriminierungsgesetz" zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität ist ein Artikelgesetz und besteht aus zwei Teilen: Die Bestimmungen des Artikels I wenden sich an die öffentliche Verwaltung und konkretisieren das Diskriminierungsverbot für den Verwaltungsalltag. In Artikel II werden in fünf Bereichen Gesetze reformiert.