Berlin
Art. 12 der Landesverfassung
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung.
(3).....(7)
Brandenburg
Art. 26 der Landesverfassung
(1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen. Besondere Fürsorge wird Müttern, Alleinerziehenden und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen zuteil.
(2) Die Schutzbedürftigkeit anderer, auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften wird anerkannt.
(3).....(4)