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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht auf Gleichstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auch ohne Antrag

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften

Bei der Berechnung der Zusatzrente der VBL für verpartnerte Beschäftigte im öffentlichen Dienst muss die für Ehepaare geltende günstigere Steuerklasse zugrunde gelegt werden muss. Das gilt rückwirkend und auch dann, wenn die Betroffenen damals keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Justizia

In einem am 22. Dezember 2019 veröffentlichten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei Versicherten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Berechnung der Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die für Ehepaare geltende günstigere Steuerklasse zugrunde gelegt werden muss. Das gilt rückwirkend und selbst dann, wenn die Versicherten keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Wir raten dringend zu prüfen, ob man für die Neuberechnung der Zusatzrente in Frage kommt.

Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit dieser Entscheidung erneut die Rechte von Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften und revidiert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2014 (IV ZR 298/13). Danach durfte die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Neuberechnung noch auf den Zeitraum ab Antragstellung begrenzen. Andernfalls wurden sie als Ledige behandelt und die Steuerklasse 1/0 zugrunde gelegt. Laut Bundesverfassungsgericht ist das jedoch diskriminierend und nicht mehr länger zulässig. Verpartnerte konnten damals nicht wissen, dass sie einen Antrag hätten stellen können, da sich die Antragsregel nicht auf eingetragene Lebenspartnerschaften bezog.

Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare können seit Oktober 2017 keine eingetragenen Lebenspartnerschaften geschlossen werden. Eingetragene Lebenspartnerschaften können, müssen aber nicht, in Ehen umgewandelt werden.

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