Diskriminierung spaltet
LSVD⁺ fordert umfassende Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Berlin, 06.05.2026. Heute hat das Kabinett eine kleine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschlossen. Aus mittlerweile 20 Jahren Praxiserfahrung mit dem Gesetz sind seine Schwächen hinlänglich bekannt: Es schützt nicht alle von Diskriminierung Betroffenen, es ist nicht anwendbar auf alle Lebensbereiche, und die Durchsetzung des Rechts ist für viele und in vielen Fällen kaum möglich. Alexander Vogt aus dem Bundesvorstand des LSVD⁺ - Verband Queere Vielfalt kommentiert:
Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD hat vor einem Jahr unter der Überschrift „AGG-Reform“ noch deutliche Worte gefunden: „Benachteiligungen und Diskriminierungen sind Gift für gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung. Deshalb stärken und verbessern wir den Diskriminierungsschutz.“
Der heute beschlossene Entwurf der Bundesregierung bleibt klar hinter diesem Versprechen zurück und verbessert den Schutz vor Diskriminierung nur punktuell. Als Mitglied des Bündnisses AGG Reform–Jetzt!, ein Zusammenschluss von über 100 Organisationen, weisen wir auf die umfassenden Forderungen für die Reform des AGG hin. Für ein wirksames Antidiskriminierungsrecht braucht es den Mut, die seit Jahren bekannten Lücken endlich zu schließen!
Hintergrund:
Der deutsche Diskriminierungsschutz ist einer der schwächsten in Europa. Der nun vorliegende Reformentwurf setzt nun allenfalls (und sehr spät) unionsrechtliche Mindestvorgaben um. Dazu gehört etwa die Ausweitung des Schutzes vor Benachteiligung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei sexueller Belästigung auf den zivilrechtlichen Rechtsverkehr. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollen nicht mehr nur bei „Massengeschäften“ verboten sein.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll ein Schlichtungsverfahren durchführen können und die Möglichkeit einer Beistandschaft in Gerichtsverfahren erhalten. Auch damit werden lediglich zwingende europäische Vorgaben, die sogenannten Equality Bodies-Richtlinien, umgesetzt. Untersuchungs- und auch Entscheidungsbefugnisse, wie in den Richtlinien vorgesehen, räumt der Entwurf der ADS allerdings nicht ein. Um unabhängig Betroffene zu unterstützen muss die ADS ausreichend ausgestattet und finanziert werden.
Die Frist für die förmliche Geltendmachung einer Diskriminierung nach dem AGG soll leicht von zwei auf vier Monate angehoben werden. Es dauert, bis eine Person realisiert hat, dass sie z.B. von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Vermieterin aufgrund ihrer sexuellen Identität oder ihres Geschlechts diskriminiert wurde, sie sich Beratung gesucht und Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung beschritten hat. Vier Monate sind besser als zwei, aber immer noch viel zu wenig. Die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt aus gutem Grund drei Jahre.
Nach wie vor fehlen wesentliche Diskriminierungskategorien wie der soziale Status oder die Übernahme familiärer Fürsorgeverantwortung sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Stellen. Das Fehlen von angemessenen Vorkehrungen, die die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ermöglichen, muss ausdrücklich als Benachteiligung gewertet werden.
Diskriminierung ist nicht nur individuell, sondern vor allem strukturell zu verstehen. Als Antidiskriminierungsverband fordern wir daher weiterhin die Einführung einer Prozessstandschaft und eines Verbandsklagerechts, um immer wieder auftretenden Diskriminierungslagen zu begegnen. Eine solche Stärkung der Zivilgesellschaft und damit einzelner von Diskriminierung Betroffener fehlt im vorliegenden Entwurf vollständig.
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