Landesantidiskriminierungsgesetze stärken den Schutz queerer Menschen
Ein Überblick

Queere Menschen erleben in Deutschland jeden Tag Diskriminierung und Gewalt. Die Zahl der polizeilich-registrierten queerfeindlichen Straftaten steigt seit Jahren an. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) verzeichnete 2025 mit 13.067 Beratungsanfragen ebenfalls einen neuen Höchststand. Allein 386 Anfragen betrafen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität, weitere 2.407 Anfragen Benachteiligungen im Zusammenhang mit Geschlecht oder Geschlechtsidentität.
Während es im privaten Bereich bereits relativ umfangreiche rechtliche Schutzmechanismen gibt, bestehen gegenüber staatlichen Stellen massive Schutzlücken. Deshalb braucht es wirksame gesetzliche Regelungen, die Menschen vor Benachteiligung schützen und ihnen ermöglichen, ihre Rechte durchzusetzen. Der LSVD⁺ setzt sich deshalb für die Einführung von Landesantidiskriminierungsgesetzen in allen Bundesländern ein. Außerdem setzt sich der Verband für eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und eine Ergänzung des Artikel 3 Grundgesetz ein, um queere Menschen umfassend zu schützen.
1. Was sind Antidiskriminierungsgesetze und warum sind sie auch für queere Menschen so wichtig?
Antidiskriminierungsgesetze sollen Menschen vor Benachteiligungen schützen. Sie sollen rechtliche Möglichkeiten schaffen, um sich gegen Diskriminierung zu wehren und Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz geltend zu machen.
Die wichtigste bundesgesetzliche Regelung ist derzeit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit 2006 Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verbietet. Das Gesetz gilt insbesondere im Arbeitsleben sowie beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen.
Für viele queere Menschen ist das AGG ein wichtiges Schutz-Instrument. Es schützt beispielsweise vor Benachteiligungen bei Bewerbungen, am Arbeitsplatz oder bei Vertragsabschlüssen. Gleichzeitig weist das Gesetz erhebliche Schutzlücken auf. Es gilt nur eingeschränkt gegenüber staatlichen Stellen und erfasst viele Bereiche des öffentlichen Lebens nicht ausreichend. Der LSVD⁺ setzt sich deshalb seit vielen Jahren gemeinsam mit einem breiten Bündnis zivilgesellschaftlicher Akteur*innen für eine Weiterentwicklung des Antidiskriminierungsrechts ein.
2. Warum es Landesantidiskriminierungsgesetze in allen Bundesländern braucht
Die ADS Bund weist in einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 2025 darauf hin, dass Deutschland beim Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Stellen hinter europäischen Vorgaben zurückbleibt. Die Europäische Union verlangt wirksame Schutzmechanismen auch in öffentlichen Bereichen. Das AGG schützt Menschen vor Diskriminierung, vor allem im privatrechtlichen Bereich. Viele Lebensbereiche, in denen Menschen mit staatlichen Stellen in Kontakt kommen, fallen jedoch nicht unter den Schutzbereich des AGG. Dazu gehören unter anderem Schulen, Hochschulen, Landespolizeien, kommunale Verwaltungen, Behörden oder Teile des Gesundheits- und Sozialwesens. Da viele dieser Bereiche in die Zuständigkeit der Länder fallen, können die bestehenden Schutzlücken nur durch Landesantidiskriminierungsgesetze geschlossen werden.
Für queere Menschen bedeutet das konkret: Wer in einer Schule aufgrund seiner Bi+sexualität diskriminiert wird oder als trans* Person Benachteiligungen durch eine Landesbehörde erlebt, verfügt nicht über dieselben rechtlichen Möglichkeiten wie Menschen, die im Arbeitsleben diskriminiert werden.
Hinzu kommt, dass die bestehenden rechtlichen Wege gegen Diskriminierung durch staatliche Stellen oft mit hohen Hürden verbunden sind. Betroffene müssen Diskriminierung häufig selbst umfassend nachweisen, haben zudem nur eingeschränkte Möglichkeiten, Entschädigungen einzuklagen, und erhalten zu oft keine ausreichende Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung. Wer Diskriminierung durch Behörden, Schulen oder Polizeibehörden erlebt und keine wirksamen Möglichkeiten hat, sich dagegen zu wehren, verliert Vertrauen in den Rechtsstaat. Landesantidiskriminierungsgesetze tragen dazu bei, staatliches Handeln transparenter, gerechter und diskriminierungsfreier zu gestalten.
Mit seinem Landesantidiskriminierungsgesetz hat Berlin bereits 2020 gezeigt, wie ein solcher Schutz ausgestaltet werden kann. Das Gesetz ermöglicht Betroffenen, gegen Diskriminierung durch öffentliche Stellen vorzugehen und verbessert ihre Möglichkeiten, ihre Rechte tatsächlich durchzusetzen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass Landesantidiskriminierungsgesetze praktikabel sind und einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Menschenrechten auf Landesebene leisten.
Aus Sicht des LSVD⁺ braucht es deshalb in allen Bundesländern wirksame Landesantidiskriminierungsgesetze. Niemand sollte abhängig vom Wohnort unterschiedlich gut vor Diskriminierung geschützt sein.
3. Überblick über Landesantidiskriminierungsgesetze in den Bundesländern (Stand August 2026)
Die Debatte über Landesantidiskriminierungsgesetze hat in den vergangenen Jahren deutlich an Fahrt aufgenommen. Während Berlin bereits seit 2020 über ein Landesantidiskriminierungsgesetz verfügt, sind andere Bundesländer in unterschiedlichen Stadien ihrer Diskussion, Prüfung oder Gesetzgebung.

a. Baden-Württemberg
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Ein 2024 vorgelegter Entwurf für ein Gleichbehandlungsgesetz sah unter anderem einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung sowie eine Ombudsstelle vor. Das Gesetz wurde jedoch nicht verabschiedet. Stattdessen hat die Landesregierung 2026 eine „Roadmap Antidiskriminierung 2026–2030“ mit 25 Maßnahmen und einem jährlichen Budget von einer Million Euro beschlossen. Sie stärkt unter anderem den Diskriminierungsschutz im staatlichen Handeln, ersetzt aber kein Landesantidiskriminierungsgesetz.
Weiterlesen:
- Baden-Württemberg braucht ein Landesantidiskriminierungsgesetz – jetzt!
- Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg: Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg
b. Bayern
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Bayern verfügt bislang über kein Landesantidiskriminierungsgesetz und keine Landesantidiskriminierungsstelle. Forderungen nach einem entsprechenden Gesetz wurden im Bayerischen Landtag zuletzt im März 2025 erneut abgelehnt. Zuletzt hat sich eine zivilgesellschaftliche “Landesarbeitsgemeinschaft Antidiskriminierung Bayern” (LAG) gegründet. Sie vernetzt Beratungsstellen und Initiativen und setzt sich für eine dauerhafte und flächendeckende Antidiskriminierungsberatung ein. Der LSVD⁺ unterstützt die LAG und macht gleichzeitig deutlich, dass sie einen gesetzlichen Diskriminierungsschutz nicht ersetzt.
Weiterlesen:
- LSVD⁺ fordert Antidiskriminierungsgesetz und -stelle für Bayern
- Landesarbeitsgemeinschaft Antidiskriminierung Bayern
c. Berlin
Gesetz vorhanden
Berlin war 2020 das erste Bundesland mit einem eigenen Landesantidiskriminierungsgesetz. Das Berliner LADG schützt Menschen vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen und schließt damit zentrale Schutzlücken des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Schutz umfasst ausdrücklich auch die sexuelle und geschlechtliche Identität. Das Gesetz ist inzwischen seit mehr als fünf Jahren in Kraft. 2026 legte die LADG-Ombudsstelle erstmals einen umfassenden Fünf-Jahres-Bericht vor. Er wertet tausende Beratungsanfragen aus und zeigt konkrete Diskriminierungsmuster und weiteren Handlungsbedarf auf. Mit dem im März 2026 beschlossenen Diversity-Landesprogramm 2.0 sollen Verwaltungsleistungen diskriminierungsärmer und zugänglicher werden.
Weiterlesen:
- Fälle, Zahlen, Berichte der LADG-Ombudsstelle Berlin
- Zum Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetzes: Gemeinsame Stellungnahme von Antidiskriminierungsakteur*innen
d. Brandenburg
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Brandenburg verfügt bislang über kein Landesantidiskriminierungsgesetz. Auch im Koalitionsvertrag der seit 2026 regierenden SPD und CDU ist ein solches Gesetz nicht vorgesehen. Die Landesregierung bekennt sich zwar zum Schutz und zur Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt und will den Aktionsplan „Queeres Brandenburg“ umsetzen. Ein gesetzlicher Diskriminierungsschutz gegenüber staatlichen Stellen ist damit jedoch weiterhin nicht geschaffen. Zugleich gibt es aus der Zivilgesellschaft und von Oppositionsparteien Forderungen nach einem Landesantidiskriminierungsgesetz. Die Antidiskriminierungsberatung Brandenburg fordert bereits seit mehreren Jahren ein LADG und hat zuletzt 2026 erneut die Einführung eines solchen Gesetzes an erster Stelle ihrer Forderungen genannt.
Weiterlesen:
- 5 Punkte für einen wirksamen Diskriminierungsschutz in Brandenburg
- Fakten für ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für Brandenburg
e. Bremen
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Bremen verfügt bislang über kein Landesantidiskriminierungsgesetz und keine vollständig eingerichtete Landesantidiskriminierungsstelle. Der Senat hat 2026 angekündigt, die Einrichtung der LADS zeitnah abzuschließen und unter ihrer Einbeziehung ein Landesantidiskriminierungsgesetz vorzubereiten. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.
Weiterlesen:
- Gesetz über die Landesantidiskriminierungsstelle vom 29. März 2022
- LSVD veröffentlicht Regenbogencheck zur Landtagswahl in Bremen 2023
f. Hamburg
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Die Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetz ist im Koalitionsvertrag von SPD und Grünen verbindlich vereinbart. Parallel hat Hamburg 2025 ein Antidiskriminierungsbüro eingerichtet, das seit 2026 dauerhaft aus Landesmitteln finanziert wird. Im August 2026 befindet sich das Landesantidiskriminierungsgesetz weiterhin in Vorbereitung, ein konkreter Gesetzentwurf liegt aber bislang nicht vor.
Weiterlesen:
- Politische Forderungen Hamburg Pride e.V.
- Antrag: "Ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für Hamburg auf den Weg bringen" (2021)
g. Hessen
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Hessen verfügt bislang über kein Landesantidiskriminierungsgesetz, aber über eine Antidiskriminierungsstelle des Landes. Bereits 2020 lag ein Entwurf für ein Hessisches Antidiskriminierungsgesetz vor. Der Entwurf wurde jedoch nicht verabschiedet. Auch 2026 liegt kein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren der Landesregierung vor. Hessen setzt stattdessen auf seine Antidiskriminierungsstrategie und die Weiterentwicklung bestehender Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.
Weiterlesen:
- Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE für ein Hessisches Antidiskriminierungsgesetz vom Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) Hessen und der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti)
- Hessische Antidiskriminierungsstrategie
- Gutachten: (Landes-)Rechtlicher Diskriminierungsschutz in Hessen (2023)
h. Mecklenburg-Vorpommern
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Im Koalitionsvertrag war die Einführung eines landesrechtlichen Ausführungsgesetzes zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehen. Die Landesregierung hat nach eigenen Angaben bereits einen Referentenentwurf erarbeitet. Ein Gesetzentwurf wurde bis August 2026 noch nicht in den Landtag eingebracht. Stattdessen hat das Land 2026 die Antidiskriminierungsberatung ausgebaut: Zwei Beratungsstellen in Schwerin und Greifswald werden gefördert, zudem wurde der Antidiskriminierungsverband Mecklenburg-Vorpommern als landesweiter Träger gestärkt. Eine weitere staatliche Antidiskriminierungsstruktur befindet sich im Aufbau.
Weiterlesen:
i. Niedersachsen
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Niedersachsen verfügt bislang über kein Landesantidiskriminierungsgesetz. Die Landesregierung hat sich jedoch im Koalitionsvertrag zur Erarbeitung verpflichtet. Das Justizministerium arbeitet seit 2023 an entsprechenden Eckpunkten.Ein Gesetzentwurf liegt im August 2026 noch nicht vor. Gleichzeitig gibt es eine starke zivilgesellschaftliche Initiative für ein LADG: Die Landesarbeitsgemeinschaft Antidiskriminierung Niedersachsen hat 2026 eine „Allianz für ein LADG“ gegründet und fordert ein Gesetz, das insbesondere Schutzlücken gegenüber staatlichen Stellen wie Behörden, Schulen und Polizei schließt.
Weiterlesen:
- Positionspapier zur Forderung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) in Niedersachsen
- Allianz für ein LADG Niedersachsen
j. Nordrhein-Westfalen
Gesetz vorhanden
Im Juli 2026 hat der Landtag von NRW ein Landesantidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Es ist seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft. Das Gesetz schützt vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes und nennt ausdrücklich unter anderem die geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung als geschützte Merkmale. Es schafft unter anderem Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, eine Landesantidiskriminierungsstelle und eine fachlich unabhängige Ombudsstelle. Kommunen sind vollständig ausgenommen, ebenso Gerichte und Staatsanwaltschaften. Es fehlt ein echtes Verbandsklagerecht, mit dem Antidiskriminierungsverbände auch strukturelle Diskriminierung unabhängig von der individuellen Klage einer betroffenen Person gerichtlich überprüfen lassen könnten. Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde nach einer Sachverständigenanhörung in mehreren Punkten abgeändert und damit aus der Perspektive von Teilen der Zivilgesellschaft abgeschwächt. Auch der LSVD⁺ NRW kritisierte die Änderungen und setzt sich weiter für einen möglichst wirksamen Diskriminierungsschutz ein.
Weiterlesen:
- Gesetz zur Vermeidung von Diskriminierung in Nordrhein-Westfalen (Landesantidiskriminierungsgesetz - LADG NRW)
- Stellungnahmen zum LADG NRW (Drucksache 18/18169)
- Ausschussprotokoll 18/1217
k. Rheinland-Pfalz
Gesetz vorhanden
Seit Februar 2026 gilt das Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LCDV). Es soll den Schutz vor Diskriminierung im öffentlich-rechtlichen Handeln der unmittelbaren Landesverwaltung stärken und erfasst ausdrücklich unter anderem Diskriminierungen aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Identität. Das Gesetz geht allerdings einen anderen Weg als das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz und sieht unter anderem keine Beweislastumkehr und keine Verbandsklage vor. Zudem greift es nicht auf kommunaler Ebene.
Weiterlesen:
- Das Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt ist verabschiedet!
- Stellungnahme QueerNet Rheinland-Pfalz im Rahmen des Anhörverfahren im Ausschuss für Familie, Jugend, Integration und Verbraucherschutz zum „Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LCDV)“
l. Saarland
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Die Landesregierung sieht derzeit keinen Bedarf für ein eigenes Gesetz und verweist auf den bestehenden Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie auf Beratungsangebote des Landes und der Zivilgesellschaft. Ein LADG ist weder geplant noch befindet sich ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in Vorbereitung. Gleichzeitig weist die zivilgesellschaftliche Antidiskriminierungsarbeit im Saarland weiterhin auf bestehende gesetzliche Schutzlücken hin.
Weiterlesen:
m. Sachsen
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Die Landesregierung hatte 2021 zunächst ein Rechtsgutachten angekündigt, um bestehende Schutzlücken im Diskriminierungsrecht zu untersuchen. Dieses interdisziplinäre Gutachten wurde 2024 vorgelegt. Es identifiziert insbesondere in den Bereichen Bildung, staatliches Handeln und öffentlicher Dienst rechtliche Handlungsbedarfe und nennt ein Landesantidiskriminierungsgesetz ausdrücklich als Möglichkeit, einen wirksamen und umfassenden Diskriminierungsschutz auf Landesebene zu schaffen. Auch aus der Zivilgesellschaft wird diese Empfehlung unterstützt. Ein entsprechendes Gesetz wurde bislang jedoch nicht verabschiedet und auch ein konkreter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Weiterlesen:
- Staatsministerin Köpping und Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ataman bekräftigen gemeinsames Engagement gegen Diskriminierung
- Schutz vor Diskriminierung im Freistaat Sachsen: Interdisziplinäres Gutachten vorgestellt
n. Sachsen-Anhalt
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Im September 2024 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf in den Landtag ein. Nach der ersten Beratung wurde er in mehrere Ausschüsse überwiesen und im Mai 2025 öffentlich angehört. Eine abschließende Beratung und Entscheidung des Landtags ist bis August 2026 jedoch nicht erfolgt. Aus der Zivilgesellschaft fordern unter anderem das Landesnetzwerk Migrantenorganisationen Sachsen-Anhalt (LAMSA) und die AWO ein Landesantidiskriminierungsgesetz.
Weiterlesen:
o. Schleswig-Holstein
Landesantidiskriminierungsgesetz in Arbeit
Schleswig-Holstein verfügt bislang über kein Landesantidiskriminierungsgesetz. Im Juni 2026 brachten die Regierungsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen einen gemeinsamen Gesetzentwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz (Drucksache 20/4529) in den Landtag ein. Das Gesetz soll Schutzlücken beim Handeln öffentlicher Stellen schließen und unter anderem Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung erfassen. Vorgesehen sind unter anderem Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche, Schadensersatz und Entschädigung sowie ein Beanstandungsrecht für Antidiskriminierungsverbände. Kommunen, Kreise und Ämter sowie Gerichte und Staatsanwaltschaften sind allerdings weitgehend vom Anwendungsbereich ausgenommen. Im August 2026 fand eine umfangreiche schriftliche Anhörung statt. Aus der Zivilgesellschaft gibt es grundsätzlich Zustimmung zum Vorhaben, aber auch deutliche Forderungen nach Nachbesserungen. Derzeit wird in den Ausschüssen beraten. Anschließend soll der Landtag über eine Beschlussempfehlung und in zweiter Lesung über das Gesetz entscheiden. Ob und in welcher Form das LADG verabschiedet wird, ist derzeit noch offen.
Weiterlesen:
- Pressemitteilung und FAQ zum Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
- Gemeinsame Stellungnahme von HAKI, Geschäftsstelle Echte Vielfalt, LSVD+ und lambda::nord zum Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgetz SH 20.08.2026
p. Thüringen
Kein Landesantidiskriminierungsgesetz
Unter der früheren rot-rot-grünen Landesregierung war die Erarbeitung eines solchen Gesetzes ausdrücklich im Koalitionsvertrag vorgesehen. Nach dem Regierungswechsel 2024 ist ein entsprechendes Vorhaben bislang nicht wieder aufgenommen worden. Gleichzeitig verfügt Thüringen über eine Landesantidiskriminierungsstelle und einige zivilgesellschaftliche Beratungsstrukturen. Verschiedene Organisationen setzen sich weiterhin für einen starken und dauerhaft abgesicherten Diskriminierungsschutz ein. Ein LADG ist derzeit jedoch nicht konkret in Vorbereitung.
Weiterlesen:
- Stellungnahme zum Landeshaushalt Thüringen 2025 - MigraNetz Thüringen, thadine, TIAM, QueerWeg
- Queerpolitische Wahlprüfsteine zur Landtagswahl in Thüringen 2024
- Stellungnahme an die Enquetekommission des Thüringer Landtags im Anhörungsverfahren „Diskriminierungserfahrungen von Diskriminierung Betroffener, Multiplikatorlnnen, Expertlnnen“

