Zwei Jahre Selbstbestimmungsgesetz
Eine menschenrechtliche Notwendigkeit

Berlin, 29.10.2026. Bundesverband Trans* (BVT*) und LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt würdigen den Erfolg des Selbstbestimmungsgesetzes und warnen zugleich vor einer Aushöhlung des Offenbarungsverbots im Meldewesen.
Am 1. November 2026 jährt sich das Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) zum zweiten Mal. Seit zwei Jahren können trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen (TIN*) ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen per Erklärung beim Standesamt ändern. Seit November 2024 braucht es dafür kein entwürdigendes Gerichtsverfahren mit Zwangs-Gutachten und übergriffigen Fragen mehr. Auch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, wie sie nach dem § 45b PStG (Personenstandsgesetz) notwendig war, entfiel mit dem Selbstbestimmungsgesetz.
Rund 30.000 Menschen haben das Gesetz seit Einführung genutzt. Diese Zahl zeigt, wie dringend es gebraucht wurde: Das vorherige „Transsexuellengesetz“ (TSG) schloss über Jahrzehnte unzählige Menschen von der rechtlichen Anerkennung aus oder verletzte sie in ihren Grundrechten durch den Zwang zur Scheidung und zur Sterilisation. Das SBGG wurde von vielen Personen über Jahre erwartet. Im Monat des Inkrafttretens änderten mehr als 7.000 Personen ihren Geschlechtseintrag über das Selbstbestimmungsgesetz. Bereits im Folgemonat (Dezember 2024) nahm die Anzahl der Erklärungen deutlich ab. Im ersten Halbjahr 2026, für das zuletzt Daten durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht wurden, änderten zwischen 550-750 Personen bundesweit pro Monat ihren Geschlechtseintrag mit dem Selbstbestimmungsgesetz.
Entgegen zahlreicher Annahmen hat das SBGG nicht erstmalig die Möglichkeit geschaffen, den Geschlechtseintrag zu ändern, sondern bereits existierende Verfahren vereinfacht und Diskriminierung abgebaut. Sowohl nach dem vorher gültigen TSG und PStG als auch über das SBGG steht am Ende des Verfahrens ein neuer Vorname und ein neuer Geschlechtseintrag.
Das kommentiert Julia Monro, Bundesvorstand des LSVD⁺: „Zwei Jahre Selbstbestimmungsgesetz sind zwei Jahre gelebte Selbstbestimmung. Für zehntausende Menschen bedeutet das Gesetz, im Alltag endlich mit dem richtigen Namen und dem richtigen Geschlechtseintrag leben zu können. Das erleichtert vielen Menschen schlicht den Alltag: im Job, in der Arztpraxis, oder bei Bankgeschäften. Die Zahlen zeigen klar, dass das Gesetz gebraucht wird und es rechtlich wie tatsächlich funktioniert. Die Befürchtungen, die im Gesetzgebungsverfahren geschürt wurden, haben sich nicht bestätigt.“
Und Kalle Hümpfner, fachliche Leitung der gesellschaftspolitischen Arbeit beim Bundesverband Trans*, führt weiter aus: “Das Selbstbestimmungsgesetz leistet einen sehr wichtigen Beitrag dafür, dass geschlechtliche Vielfalt als selbstverständlich und gleichwertig wahrgenommen wird. Erfahrungsberichte aus Beratungsstellen und Communities sprechen von Erleichterung und mehr gesellschaftlicher Teilhabe bei Personen, die über das Gesetz ihre Angaben ändern konnten. Das Selbstbestimmungsgesetz kann im besten Fall nicht nur trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre *-Personen stärken, sondern auch das Vertrauen in einen Staat, der die Grundrechte für alle ohne Ausnahmen gelten lässt. Zugleich sehen wir mit Sorge, dass Schutzmechanismen wie das Offenbarungsverbot, die in dem Gesetz angelegt sind, auf anderem Wege drohen, unterlaufen zu werden. Diese Aushöhlung von Diskriminierungsschutz im Gesetz muss abgewendet werden.”
Das Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG) soll verhindern, dass frühere Vornamen und der vorherige Geschlechtseintrag gegen den Willen der Betroffenen offengelegt oder ausgeforscht werden. Auf Bundesebene wurden jedoch zum 1. April 2025 im Meldewesen neue Datenblätter für den ehemaligen Geschlechtseintrag, die ändernde Behörde und das Aktenzeichen dem persönlichen Datensatz hinzugefügt.
Darüber hinaus hat Bayern per Meldeverordnung festgelegt, dass frühere Vornamen und der vorherige Geschlechtseintrag automatisch an Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Eine ähnliche Regelung in Baden-Württemberg, die zum 1. November in Kraft treten sollte und von großen Protesten begleitet wurde, soll nach aktuellen Berichten noch einmal abgeändert und entschärft werden. Dies wäre zu begrüßen: Es muss verhindert werden, dass Menschen, die das SBGG genutzt haben, durch eine pauschale und anlasslose Datenweitergabe unter Generalverdacht gestellt werden. Das SBGG sieht Datenübermittlungen bei konkretem Anlass bereits vor. Eine darüber hinausgehende Erfassung und automatische Weitergabe an Sicherheitsbehörden ist weder erforderlich noch verhältnismäßig und wurde bereits im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erörtert und verworfen. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte zum damaligen Zeitpunkt scharfe Kritik an diesem Vorhaben geäußert. Bund und Länder müssen sicherstellen, dass Meldedatenregelungen das Offenbarungsverbot achten. Es muss vermieden werden, eine dauerhafte "Lebensakte" zu schaffen, die alte Daten zementiert und Betroffene bei jedem Umzug und jedem Behördenkontakt begleitet.
Zwei Jahre SBGG sind und bleiben ein Grund, zu feiern. Der menschenrechtlich gebotene Paradigmenwechsel weg von der Fremdbestimmung hin zur Selbstbestimmung muss jedoch weiter geschützt und ausgebaut werden.
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