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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Bundesverfassungsgericht: Geheimhaltung der sexuellen Orientierung unzumutbar

BAMF und Gerichte dürfen auch bisexuelle Personen nicht auf Diskretionsgebot verweisen

LSBTI-Geflüchtete stehen im Asylverfahren vor einer Reihe besonderer Herausforderungen. Mit zwei Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht größere Klarheit im Umgang mit sexueller Orientierung als Fluchtgrund geschaffen, auch wenn einige Fragen weiterhin offen bleiben.

Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche (LSBTI*) Geflüchtete stehen im Asylverfahren vor einer Reihe besonderer Herausforderungen. Das LSVD-Projekt „Queer Refugees Deutschland“ vernetzt, unterstützt und berät deutschlandweit geflüchtete LSBTI und Anlaufstellen für geflüchtete LSBTI. Mit zwei Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) größere Klarheit im Umgang mit sexueller Orientierung als Fluchtgrund geschaffen, auch wenn einige Fragen weiterhin offen bleiben.

In der Ausgabe 3/2020 widmete sich das Asylmagazin unter anderem zwei Beschlüssen des deutschen Bundesverfassungsgerichts, die die Rechte von LSBTI-Antragsteller*innen stärken, und veröffentlichte hierzu einen ausführlichen Kommentar von Philipp Braun, Patrick Dörr (beide LSVD) und Alva Träbert (Rosa Strippe). Diese sind nun online auch öffentlich verfügbar.

Grundlegendes EuGH-Urteil gegen Diskretionsgebot wird oft vom BAMF und Verwaltungsgerichten ignoriert

Das Bundesverfassungsgericht beruft sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 auf das EuGH-Urteil vom 7. November 2013. In diesem legte der EuGH fest, dass Asylbehörden schwule und lesbische Asylantragsteller*innen nicht darauf verweisen dürfen, dass sie ihre Sexualität geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben üben können (Diskretionsgebot).

Auf den Beschluss des Verfassungsgerichts lässt sich nun auch bei Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen Urteile von Verwaltungsgerichten Bezug nehmen. Gleichzeitig stellt der Beschluss klar, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Gerichte auch bisexuelle Personen nicht auf die Möglichkeit diskreten Lebens verweisen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass dies ebenso auf trans- und intergeschlechtliche Personen übertragen werden muss.

Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit: Nicht in der Entscheidung über die Zulassung des Folgeverfahrens, sondern im Folgeverfahren selbst

In dem Beschluss vom 4. Dezember 2019 äußert sich das Bundesverfassungsgericht hingegen zu den Vorgaben bei der Prüfung der Zulassung eines Folgeantrags. Tragen Antragsteller*innen eine geänderte Sachlage substantiiert und glaubhaft vor, „genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung“. Die weitere Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit muss in diesen Fällen im Folgeverfahren selbst erfolgen und nicht bereits schon in der Entscheidung über die Zulassung des Folgeverfahrens.

Das Gericht stärkt somit die Rechte der großen Zahl LSBTI*-Geflüchteter, denen es im Erstverfahren nicht gelingt, über ihre sexuelle Orientierung oder Identität zu sprechen. Die Frage, ob ein Folgeverfahren durchzuführen ist, dürfte in vielen Fällen zu bejahen sein, da zumindest die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung gegeben ist.

Bereits in der Ausgabe 10-11/2019 des Asylmagazins hatten Alva Träbert und Patrick Dörr die Themen LSBTI*-Geflüchtete und Gewaltschutz und LSBTI*-Geflüchtete im Asylverfahren ausführlich beleuchtet und zahlreiche rechtliche und praktische Hinweise für die Arbeit mit LSBTI-Geflüchteten gegeben. 

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