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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

EuGH: Ausschluss homo- und bisexueller Männer von der Blutspende kann diskriminierend sein

Pressemitteilung vom 29.04.2015

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass der generelle Ausschluss homo- und bisexueller Männer von der Blutspende in Frankreich diskriminierend sein kann. Dazu erklärt Axel Blumenthal, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt, dass der Europäischen Gerichtshof unterstreicht: Der generelle Ausschluss homo- und bisexueller Männer von der Blutspende hat ein hohes Diskriminierungspotenzial. Der EuGH stellt zwar fest, dass ein Ausschluss in einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund spezieller Situationen gerechtfertigt sein kann. Er macht aber auch deutlich: Der generelle Ausschluss von homo- und bisexuellen Männern von der Blutspende ist diskriminierend, wenn es weniger belastende Methoden gibt, z. B die persönliche Befragung über das individuelle Verhalten. Sexuelle Beziehungen zwischen Männern sind nicht per se ein Sexualverhalten mit einem hohen Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten. Ein genereller Ausschluss homo- und bisexueller Männer von der Blutspende ist deshalb nicht gerechtfertigt. Vielmehr muss ein individuelles und konkretes Risikoverhalten festgestellt werden.

Auch in Deutschland werden homo- und bisexuelle Männer bislang generell von der Blutspende ausgeschlossen, da sie als „Risikogruppe“ gelten. Es ist selbstverständlich, dass die Sicherheit der Blutkonserven oberste Priorität hat. Das Risiko bemisst sich aber nicht nach homo- bzw. heterosexuellen Sexualpraktiken, sondern danach, ob diese „safe“ oder „unsafe“ sind. Statt aufgrund einer bloßen Zugehörigkeit zu einer „Risikogruppe“ muss der Ausschluss von der Blutspende aufgrund eines konkretes unsafen Verhaltens erfolgen. Mehrere Bundesländer haben sich inzwischen dafür ausgesprochen, den generellen Ausschluss von homo- und bisexuellen Männern von der Blutspende aufzuheben.

Die Bundesärztekammer muss ihren Widerstand gegen eine entsprechende Überarbeitung der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) aufgeben. Sie sollte dabei zumindest dem Ergebnis der gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Vertretern des „Arbeitskreises Blut nach § 24 TFG“ und des Ständigen Arbeitskreises „Richtlinien Hämotherapie nach §§ 12a und 18 TFG“ des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer von 2012 folgen. Darin wird empfohlen, den dauerhaften Ausschluss von der Blutspende aufgrund der sexuellen Orientierung durch eine zeitlich befristete Zurückstellung wegen ungeschützter sexueller Kontakte zu ersetzen.

Hintergrund

Rechtssache Léger (C-528/13)

LSVD-Bundesverband

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