Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder in anderer Weise auf Grund ihrer sexuellen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG)

Stellungnahme des LSVD zum Referentenentwurf des „SoldRehaHomG“ vom 2. Oktober 2020

Wir begrüßen den Gesetzesentwurf nachdrücklich. Es bedarf jedoch Nachbesserungen, um dem Ziel der Rehabilitierung und Entschädigung der durch die grundrechtswidrige Behandlung betroffenen Soldat*innen gerecht zu werden.

Sehr geehrter Herr Dr. Raap,

wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum oben genannten Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Unsere Stellungnahme wird unterstützt vom Bundesverband Trans* (BVT*).

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) teilt das Ziel des Gesetzgebungsvorhabens, (frühere) Soldat*innen zu rehabilitieren, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder wegen ihrer sexuellen Identität bei der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik dienstrechtliche Nachteile erlitten haben.

Wir begrüßen den Gesetzesentwurf daher nachdrücklich. Eine umfassende Rehabilitierung der Soldat*innen, die aufgrund einvernehmlicher homosexueller Handlungen wehrdienstlich verurteilt oder aufgrund ihrer sexuellen Identität dienstrechtlich benachteiligt wurden, ist dringend geboten.

Um dem vom Bundesministerium für Verteidigung selbst formulierten Ziel der Rehabilitierung und Entschädigung der durch die grundrechtswidrige Behandlung betroffenen Soldat*innen gerecht zu werden, bedarf es jedoch Nachbesserung hinsichtlich folgender Punkte:

1. Rehabilitierung (§ 1 SoldRehaHomG)

Die pauschale Aufhebung der Urteile der Wehrdienstgerichte durch das Gesetz ist zu befürworten, ebenso wie die Rehabilitierung wegen anderer dienstrechtlicher Benachteiligungen. Positiv ist zudem, dass das Gesetz auch Soldat*innen der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik erfasst, obwohl die Bundeswehr nicht deren Nachfolgeorganisation ist. Insgesamt wird damit der Wille zu einer umfassenden Rehabilitierung sichtbar, den wir sehr begrüßen.

Verbesserungsbedarf sehen wir jedoch bei folgenden Regelungen:

1.1 Keine Beschränkung der Rehabilitierung auf die in § 1 Abs. 1 StrRehaHomG genannten Delikte in § 1 Abs. 1 S. 2 SoldRehaHomG

Völlig unverständlich ist, dass die Rehabilitierung auf die in § 1 Abs. 1 StrRehaHomG aufgezählten strafrechtlichen Delikte beschränkt wird.

In der Gesetzesbegründung selbst wird darauf hingewiesen, dass Soldat*innen disziplinargerichtlich auch für homosexuelle Handlungen zur Rechenschaft gezogen wurden, die nicht strafrechtlich relevant waren. Dazu zählen unter anderem Verurteilungen wegen § 12 (Kameradschaft) oder § 17 (Verhalten im und außer Dienst) Soldatengesetz iVm § 10 (Pflichten des Vorgesetzten) Soldatengesetz. Auch einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen, die keinen Straftatbestand erfüllten, konnten demnach als Dienstpflichtverstoß geahndet werden. Solche Urteile werden nach der derzeitigen Fassung des Gesetzentwurfs nicht erfasst und damit nicht aufgehoben. Dies ist nicht im Sinne des erklärten Ziels des Gesetzes. Vielmehr müssen dienstrechtliche Verurteilungen für homosexuelle Handlungen, die damals bereits strafrechtlich irrelevant waren, erst recht aufgehoben und die Betroffenen rehabilitiert werden.

LSVD-Forderung: Streichung von § 1 Abs. 1 Satz 2 SoldRehaHomG

1.2 Aufhebung von Mischurteilen durch Einsetzung einer Härtefallkommission in § 1 Abs. 1 S. 1 SoldRehaHomG

Ausweislich des Wortlauts und der Begründung sollen durch das Gesetz nur solche wehrdienstgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, denen „ausschließlich“ eine einvernehmliche homosexuelle Handlung zu Grunde lag. Keine Rehabilitierung soll demnach erfolgen, wenn mit dem Urteil noch weitere, mit der homosexuellen Handlung nicht in Verbindung stehende Dienstpflichtverletzungen abgeurteilt wurden. Begründet wird dies damit, dass im Disziplinarrecht Teilaufhebungen von Urteilen nicht möglich seien.

Dies kann in Einzelfällen zu untragbaren Ergebnissen führen, wenn neben der homosexuellen Handlung dienstrechtliche Bagatellen abgeurteilt wurden. So kann es sein, dass in einem Urteil neben der homosexuellen Handlung zum Beispiel eine Verspätung abgeurteilt wurde. In diesem Fall wäre das Urteil nicht aufhebbar und der*die Betroffene könnte nicht rehabilitiert werden, obwohl durch die Verurteilung möglicherweise massive Schäden entstanden sind.

Der pauschale Ausschluss von Mischurteilen von der Rehabilitierung ist unverhältnismäßig. Es muss geprüft werden können, ob die Verurteilung deutlich überwiegend aufgrund homosexueller Handlungen erfolgte. In diesem Fall muss eine Aufhebung möglich sein. Die Prüfung könnte auf Antrag durch eine Härtefallkommission entschieden werden, in der auch zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa die Interessenvertretung für alle queeren Angehörigen der Bundeswehr, QueerBW, vertreten sein sollten.

LSVD-Forderung: Einsetzung einer Härtefallkommission zur Aufhebung von Mischurteilen

1.3 Stichtag für Rehabilitierung

Sowohl in § 1 Abs. 1 als auch in Abs. 2 wird als Stichtag für die Verurteilungen und Benachteiligungen der 3. Juli 2000 genannt. An diesem Tag wurde der Erlass BMVg – P II 1 – 16-02-05/02 der Personalabteilung des BMVg aus dem Jahr 1984 abgeschafft, wonach Offiziere und Unteroffiziere „mit homosexuellen Neigungen“ ungeeignet waren, mit höherwertigen Aufgaben betraut zu werden oder als unmittelbare Vorgesetzte in der Truppe zu dienen.

Auch nach diesem Stichtag kam es jedoch weiterhin zu Diskriminierungen, wie die Studie Tabu und Toleranz – Der Umgang der Bundeswehr mit Homosexualität von 1955 bis zur Jahrtausendwende von Klaus Storkmann zeigt. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass es weitere Jahre dauerte, bis sich die Abschaffung dieser jahrzehntelangen Praxis durchsetzte. Um diese Übergangsfälle erfassen und rehabilitieren zu können, muss ein späterer Stichtag gewählt werden.

LSVD-Forderung: Stichtag am 31.12.2009

1.4 Begrifflichkeiten

1.4.1 Sexuelle und geschlechtliche Identität

Zusätzlich zum Begriff „sexuelle Identität“ sollte der Begriff „geschlechtliche Identität“ ergänzt werden. Damit wird ein ausdrückliches Signal gesetzt, dass auch Benachteiligungen von trans- und intergeschlechtlichen Soldat*innen erfasst sind. Zwar wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff „sexuelle Identität“ auch „transsexuelle und diverse Menschen“ erfasst sein sollen. Der Begriff „sexuelle Identität“ wird von trans- und intergeschlechtlichen Menschen und ihren Interessenverbänden jedoch als für sie unzutreffend abgelehnt.

LSVD-Forderung: Ergänzung des Begriffs „geschlechtliche Identität“

1.4.2 Binäres Geschlechterverständnis

Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich männliche Soldaten und weibliche Soldatinnen an und geht damit von einem binären Geschlechterverständnis aus, obwohl das deutsche Recht mittlerweile drei positive sowie den offenen Geschlechtseintrag kennt. Eine Ansprache von Menschen mit einem offenem Geschlechtseintrag bzw. dem Geschlechtseintrag „divers“ fehlt im Gesetzesentwurf.

LSVD-Forderung: Aufnahme einer Ansprache auch für Menschen mit einem offenen Geschlechtseintrag bzw. dem Geschlechtseintrag „divers“

2. Verfahren; Rehabilitierungsbescheinigung (§ 2 SoldRehaHomG)

Das einfache und kostenlose Verfahren ist sehr zu begrüßen. Positiv ist ebenfalls, dass die Beweisführung erleichtert ist und eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung der betroffenen Person ausreicht. Wichtig erscheint es uns, dass die Personen, die mit der Entgegennahme der Anträge befasst sind, für das erlittene Unrecht sensibilisiert werden, um eine Retraumatisierung zu verhindern.

Verbesserungsbedarf sehen wir hinsichtlich folgender Punkte:

2.1 Nachträgliche Beförderung ermöglichen in § 2 Abs. 3 SoldRehaHomG

Wir begrüßen, dass verlorene Dienstgrade auf Antrag wieder geführt werden dürfen. Zusätzlich sollte jedoch eine nachträgliche Beförderung erfolgen (Aufstieg in höheren Dienstgrad), wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese aufgrund homosexueller Handlungen verweigert wurde.

LSVD-Forderung: nachträgliche Beförderung bei glaubhaft gemachter verweigerter Beförderung mit entsprechenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen

2.2 Wortlaut des § 3 Abs. 4 SoldRehaHomG erfasst nur männliche Form

Es ist zu begrüßen, dass auch Angehörige der Betroffenen Rehabilitierungsanträge stellen können. Im Wortlaut des Gesetzes wurden allerdings nur die männlichen Formen von „Ehegatte“ und „Lebenspartner“ verwendet.

LSVD-Forderung: Verwendung der neutralen Formulierung „die Person, mit der die betroffene Person verheiratet oder verpartnert war“

3. Entschädigung; Entschädigungsverfahren (§ 3 SoldRehaHomG)

Begrüßenswert ist, dass das Gesetz neben der Rehabilitierung auch eine finanzielle Entschädigung vorsieht und dass das hierfür vorgesehene Verfahren einfach und kostenlos ist. Allerdings sollte an drei Punkten nachgebessert werden:

3.1 Kollektiventschädigung

Zahllose Betroffene können weder eine Verurteilung vorzeigen noch eine dienstrechtliche Benachteiligung nachweisen. Dennoch haben sie Diskriminierungen erlitten. Dies betrifft zum Beispiel Personen, die ohne Verfahren entlassen wurden. Es betrifft auch Personen, die aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität gar nicht erst zum Dienst in der Bundeswehr zugelassen wurden oder die ihre Identität jahrzehntelang verstecken mussten. Auch wird es Betroffene geben, die sich einer erneuten Auseinandersetzung mit dem erlittenen Unrecht nicht stellen wollen und die daher von einem Entschädigungsantrag absehen werden. Die diskriminierende Haltung der Bundeswehr hatte zudem eine Strahlkraft, die über das dienstrechtliche Verhältnis hinaus ganze Generationen von LSBTI massiv in ihren Lebenschancen beschnitten hat und insgesamt die gesellschaftliche Diskriminierung von LSBTI legitimiert hat.

Für die bis heute spürbare Schädigung der homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen ist ein kollektiver Ausgleich angebracht. Er sollte der historischen und gesellschaftlichen Aufarbeitung des Unrechts, weiterer Forschung zu LSBTI in der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee sowie der Bildungsarbeit dienen. Eine vergleichbare Kollektiventschädigung wurde auch für die Rehabilitierung der nach § 175 StGB Verurteilten eingeführt.

LSVD-Forderung: Einführung einer Kollektiventschädigung

3.2 Höhere Entschädigung bei Härtefällen in § 3 Abs. 2 SoldRehaHomG

Wir begrüßen grundsätzlich die Einführung einer pauschalen Entschädigungsregelung, die eine unkomplizierte und schnelle Verfahrensbearbeitung erlaubt. Dabei ist die Höhe der pauschalen Entschädigung mit 3.000 € im Hinblick auf das erlittene Unrecht deutlich zu niedrig. Zwar orientiert sich die Summe an der Entschädigung im Zuge der strafrechtlichen Rehabilitierung. Auch diese war aber bereits zu gering.

Dramatisch zu gering ist die vorgesehene pauschale Entschädigung insbesondere in Fällen von Entlassungen, Degradierungen, verweigerten Beförderungen und verweigertem Ruhegeld. Diese Maßnahmen haben Erwerbsbiografien zerstört und wirken sich bis heute negativ aus, zum Beispiel durch niedrigere Rentenzahlungen.

Diese Härtefälle können nicht durch eine symbolische Entschädigung abgegolten werden. Können die Betroffenen einen höheren Schaden glaubhaft machen, muss ein wirksamer finanzieller Ausgleich für die vom Staat verursachten Schäden angeboten werden (Soldnachzahlung, Rentenanpassung, Rente). Das Verteidigungsministerium hat in einem Fall einem ehemaligen Soldaten bereits einen entsprechenden Schadensersatz gezahlt (VG Hamburg, Az. 20 K 3130/09, 19. Juni 2012; Storkmann, Tabu und Toleranz, S. 297). Für die Entschädigung dieser Fälle ist eine Härtefallkommission einzurichten, in der auch zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa die Interessenvertretung für alle queeren Angehörigen der Bundeswehr, QueerBW, vertreten sein sollten.

LSVD-Forderung: höhere pauschale Entschädigungszahlungen, wirksamer finanzieller Ausgleich für die vom Staat verursachten Schäden, Einführung einer Härtefallkommission für besonders schwere Fälle, Einführung eines Härtefallfonds

3.3 Vererbbarkeit des Entschädigungsanspruchs (§ 3 Abs. 5 SoldRehaHomG)

Der Entschädigungsanspruch sollte ausnahmsweise vererbbar sein, wenn die Betroffenen nach Antragstellung versterben.

4. Weitere Forderungen

4.1 Maßnahmen zur gezielten Zielgruppenansprache

Der Entschädigungsanspruch ist auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes begrenzt. Für eine möglichst effektive und effiziente Rehabilitierung und Entschädigung der Betroffenen muss die Verabschiedung des Gesetzes mit Maßnahmen zur gezielten Zielgruppenansprache begleitet werden. Dazu zählen bundesweite Kampagnen sowie die proaktive Ansprache von (ehemaligen) Bundeswehrangehörigen und Angehörigen der Nationalen Volksarmee durch das Bundesministerium.

LSVD-Forderung: Begleitung des Gesetzes durch gezielte Zielgruppenansprache

4.2 Weitere Forschung

Die Studie war ein erster Schritt zur Aufarbeitung und Erforschung der Situation von LSBTI in der Bundeswehr. Es bestehen aber weiterhin große Forschungslücken, insbesondere zur Situation von lesbischen, trans- und intergeschlechtlichen Soldat*innen. Diese Lücken müssen durch weitere Forschung geschlossen werden.

LSVD-Forderung: weitere Forschung zu LSBTI in der Bundeswehr und NVA

Mit freundlichen Grüßen

Gabriela Lünsmann
LSVD-Bundesvorstand

LSVD-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder in anderer Weise auf Grund ihrer sexuellen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG) als pdf.

Weiterlesen