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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Diskriminierung schwuler Soldaten in der Bundeswehr

Rehabilitierung und Entschädigung: Die institutionelle Diskriminierung wurde 2000 beendet

Schwule und bisexuelle Soldaten mussten in den Anfangsjahren der Bundeswehr damit rechnen, degradiert oder entlassen zu werden. Später konnten sie zwar in den Streitkräften bleiben, wurden aber nicht mehr mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wurde. Diese institutionelle Diskriminierung wurde 2000 beendet.2021 wurden die betroffenen Soldat*innen rehabilitiert und entschädigt.

bis 2000 diskriminierte die Bundeswehr schwule Soldaten. Diego Gonzalez. Unsplash

Homosexuelle Soldaten mussten in den Anfangsjahren der Bundeswehr damit rechnen, degradiert oder unehrenhaft entlassen zu werden. Bis 1979 war Homosexualität ein Ausmusterungsgrund. Später konnten sie zwar in den Streitkräften bleiben, wurden aber nicht mehr mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wurde. Sie galt offiziell als Ausschlusskriterium für eine Karriere als Offizier oder Unteroffizier.

Bis in das Jahr 2000 wurden etwa Soldaten der Bundeswehr nicht zu Berufssoldaten ernannt, sie wurden mit truppendienstgerichtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Urteilen und unehrenhaften Entlassungen aus Ausbildungs- und Vorgesetztenfunktionen herausgelöst und sogar aus dem Dienst entfernt. Diese Praxis wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bis Ende der 1990er Jahre gebilligt.

Erst durch die Aufhebung eines Erlasses zur Personalführung homosexueller Soldaten am 3. Juli 2000 wurde die institutionelle Diskriminierung von schwulen Männern bei der Bundeswehr beendet.

Am 17. September 2020 stellte Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer die Studie "Tabu und Toleranz. Der Umgang der Bundeswehr mit Homosexualität von 1955 bis zur Jahrtausendwende" vor und kündigte die Rehabilitierung von betroffenen Soldat*innen an. Das Gesetz wurde im Mai 2021 im Bundestag verabschiedet.

Diskriminierung homosexueller Soldat*innen in der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee (NVA). Chronik und Entwicklung

Nach 1945

Über 123 Jahre lang gab es mit Paragraph 175 im Strafgesetzbuch in Deutschland eine strafrechtliche Sondervorschrift zu Homosexualität unter Männern. In der Bundesrepublik bleibt § 175 StGB in der von den Nationalsozialisten verschärften Fassung bis 1969 unverändert in Kraft.

Die DDR führt mit § 151 StGB die Kriminalisierung ebenfalls weiter, greift jedoch auf die alte Fassung des § 175 von vor 1935 zurück. Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen wird 1968 beseitigt. Es bleibt aber bis 1988 eine höhere Schutzaltersgrenze (auch für sexuelle Kontakte zwischen Frauen) bestehen.

1955

Gründung der Bundeswehr und Wiederbewaffnung der Bundesrepublik am 5. Mai 1955. Am 12. November 1955 werden die ersten 101 Freiwilligen vereidigt.

1968

In der DDR wird die Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter Erwachsenen beseitigt. Es bleibt aber bis 1988 eine höhere Schutzaltersgrenze (auch für sexuelle Kontakte zwischen Frauen) bestehen.

1969

Entkriminalisierung von „einfacher“ Homosexualität unter Männern in der Bundesrepublik durch Entschärfung von § 175 StGB. Bestehen bleibt eine gesonderte Jugendschutznorm zur „Eindämmung“ von Homosexualität, d.h. für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Männern galt ein höheres Schutzalter als für heterosexuelle Handlungen. Es gilt ein Schutzalter von 21 Jahren. Das Verbot homosexueller Sexarbeit bleibt ebenfalls bestehen.

1970

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet: Homosexuelle Handlungen sind kein Dienstvergehen mehr, außer es gibt einen „dienstlichen Bezug“. Das eröffnet großen Interpretationsspielraum. In den frühen 1970ern gilt es bereits als dienstlicher Bezug, wenn zwei Soldaten privat sexuelle Beziehungen unterhalten (ohne dienstliche Kontakte).

Hat man als einfacher Soldat ein Coming-out / Zwangsouting im Dienst, wird man seit den 1970er nicht mehr vorzeitig entlassen, d.h. die laufende Dienstzeit wird abgeleistet und auch Berufssoldat darf man bis zum Ende bleiben.

Truppendienstgerichte setzten aber auch die in den 1950ern und 1960ern vor Gerichten übliche Praxis fort, psychologische Begutachtungen zur Prüfung „homosexueller Veranlagung“ zu beauftragen. Vereinzelt fanden diese auch noch in den 1980ern statt.

1973

Das Schutzalter für homosexuelle Handlungen unter Männern wird in der Bundesrepublik auf 18 Jahre gesenkt. Das Verbot homosexueller Sexarbeit wird abgeschafft.

1975

Frauen werden in der Bundeswehr für den Sanitätsdienst zugelassen.

1979

Ab 1979 ist Homosexualität für die Bundeswehr kein genereller Ausmusterungsgrund mehr. Das heißt, auch offen schwule Männer dürfen den Wehrdienst ableisten. Allerdings gilt Homosexualität offiziell weiterhin als Ausschließungsgrund für eine Karriere als Berufssoldat, Ober- und Unteroffizier.

1983/84

Kießling-Affäre: Kontroverse um die vorzeitige Verabschiedung des bundesdeutschen Vier-Sterne-Generals und damaligen stellvertretenden NATO-Oberbefehlshabers Europa, Günter Kießling. Ihm wird Erpressbarkeit wegen seiner angeblichen Homosexualität vorgeworfen. Nach Entkräftung der Vorwürfe wird Kießling im Februar 1984 wieder in Dienst genommen und schließlich im März 1984 ehrenhaft entlassen.

1984

Das Rundschreiben BMVg – P II 1 – Az 16-02-05/2 (C) vom 13. März 1984 (R4/84) schießt offen schwule Soldaten für bestimmte Verwendungen explizit aus. Befürchtet wird ein Autoritätsverlust der homosexuellen Soldaten als Vorgesetzte bzw. deren Erpressbarkeit. Wörtlich heißt es in dem Rundschreiben:

"Ein Offizier oder Unteroffizier, der angibt, homosexuelle Neigungen zu haben, muss damit rechnen, nicht mehr befördert oder mit höherwertigen Aufgaben betraut zu werden. Ferner kann er nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbarer Vorgesetzter in der Truppe (z.B. als Gruppenführer, Zugführer, Kompaniechef oder Kommandeur) verbleiben. Er muss eine Verwendung erhalten, in der er nicht mehr unmittelbarer Vorgesetzter von vorwiegend jüngeren Soldaten ist."

1988

Homosexualität ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund für den Dienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) mehr: Karrieren als Unteroffizier, Offizier und Berufsoffizier sind damit für offen schwule Männer möglich. Bis dahin wurden sie als Bewerber für den freiwilligen Dienst oder Grundwehrdienst abgelehnt.

Bis dato gab es keine einheitliche Linie hinsichtlich der Ahndung, wenn Homosexualität im Dienst bekannt wurde. Es kam zu

  • Entlassungen aus dem aktiven Dienst durch Kaderbefehl oder aus vermeintlichen medizinischen Gründen
  • Versetzungen zu anderen Standorten
  • nicht schriftlich festgehaltenen Konsequenzen
  • operativen Personenkontrollen durch die Stasi für alle vermeintlich homosexuellen Soldaten (bei Verdachtserhärtung bei Offizieren plädierte das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) für die Entlassung oder Versetzung in die Reserve)

1991

Frauen werden alle Laufbahnen im Sanitäts- und Militärmusikdienst der Bundeswehr ermöglicht.

1994

Endgültige Abschaffung von § 175 StGB.

1998

Ein schwuler Oberleutnant reicht Verfassungsbeschwerde gegen die bestehende Praxis ein.

1999

Erstmalig erwähnt ein Papier des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg) homosexuelle Soldatinnen.

2000

Am 3. Juli 2000 wird die institutionelle Diskriminierung Homosexueller bei der Bundeswehr beendet. „Homosexualität stellt keinen Grund für Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung oder Status und somit kein gesondert zu prüfendes Eignungskriterium dar“, heißt es in der Aufhebung eines Erlasses zur Personalführung homosexueller Soldaten.

Des Weiteren entscheidet der Europäische Gerichtshof, dass Frauen zu allen Bereichen der Armee zugelassen werden müssen.

Die Diskriminierung schwuler Soldaten in der Bundeswehr wird unter anderem durch die "Führungshilfe für Vorgesetzte: Umgang mit Sexualität" vom 20.12.2000 offiziell beendet. Darin heißt es:

"Die Verpflichtung zur Kameradschaft gebietet Toleranz gegenüber anderen nichtstrafbewehrten sexuellen Orientierungen, dementsprechend auch für gleichgeschlechtlich veranlagte Soldatinnen und Soldaten. Die eigenen Lebensentwürfe dürfen nicht zum Maßstab für andere gemacht werden. Unabhängig davon, welche moralische Einstellung der Einzelne hat, muss von ihm die Toleranz erwartet werden, Kameraden ein anderes als das eigene Sexualverhalten zuzugestehen, solange dadurch Ausbildung und Einsatz nicht gefährdet werden. (...) Der Vorgesetzte muss dabei beachten,dass es z.B. gegenüber der Homosexualität in der Gesellschaft zum Teil noch tiefsitzende Vorurteile gibt, die bis zu einer fundamentalen Ablehnung reichen. Es gilt daher ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sich die Qualität der militärischen Aufgabenerfüllung nicht an der sexuellen Orientierung eines Soldaten misst und Rechte und Pflichten nach dem Soldatengesetz sowie die Grundsätze der Inneren Führung für heterosexuelle und homosexuelle Soldaten in gleicher Weise gelten."

Die Führungshilfe wurde kurz darauf durch die im Rechtsrang höher stehende Vorschrift "Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr" ergänzt (Anlage B 173 zu ZDv 14/3).

2001

Die Bundeswehr öffnet alle Laufbahnen für Frauen.

2004

Seit dem 09.07.2004 gilt eine Neufassung der Neufassung der Anlage B 173 zu ZDv 14/3 "Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr. Darin steht:

"Angesichts der allgemeinen gesellschaftlichen Akzeptanz, zumindest Toleranz gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden durch die außerhalb des Dienstes erfolgende, einvernehmliche Aufnahme sexueller Beziehungen dienstliche Interessen grundsätzlich nicht berührt. Daher sind außerdienstlich sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Partnerschaften und Betätigungen unter Soldatinnen und Soldaten disziplinarrechtlich regelmäßig ohne Belang. Dies gilt auch dann, wenn die Partner einen unterschiedlichen Dienstgrad haben."

2006

2006 wird das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG) erlassen. Ziel des Gesetzes ist es u.a., "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen" (§ 1 Abs. 1 SoldGG).

Während § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetze (AGG) auch die Benachteiligung wegen einer Behinderung oder wegen des Alters untersagt, verbietet das SoldGG die Benachteiligung von Soldaten wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung nicht. Das ist vor allem für HIV-positive Bewerber*innen und Soldat*innen von Bedeutung. Sie wurden bisher von der Bundeswehr nicht eingestellt und ihr Vertrag wurde nicht verlängert, wenn bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind. Siehe dazu unser Schreiben vom 05.10.2016 an die damalige Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen und die Antwort des Bundesverteidigungsministeriums vom 21.10.2016. Mit Schreiben vom 13.03.2017 hat uns das Bundesministerium der Verteidigung "über die nun in Kraft getretene neue Regelung zur Begutachtung von HlV-lnfizierten" informiert:

"Eine HlV-lnfektion stellt unter einer wirksamen antiretroviralen Therapie, ausreichender Immunkompetenz sowie bei Fehlen von Krankheitszeichen seit dem 21. Februar 2017 keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund mehr für die Einstellung, Dienstzeitverlängerung und Übernahme in den Status 'Berufssoldat bzw. Berufssoldatin' dar."

Siehe zu diesem Problem auch den Abschnitt "Soldaten" in unserem Ratgeber "Rechtliche Probleme von HIV-Positiven und an AIDS erkrankten Menschen".

2017

Der Bundestag beschließt die Rehabilitierung und Entschädigung der nach §175 StGB verurteilten Männer und nach §151 StGB DDR verurteilten Männer und Frauen.

Im Februar 2017 wird die Ansprechstelle „Diskriminierung und Gewalt in der Bundeswehr“ im Bundesverteidigungsministerium (BMVg) eingerichtet, die allen aktiven und ehemaligen Bundeswehrangehörigen zur Verfügung steht, die Mobbing, Diskriminierung, körperliche oder seelische Gewalt in der Bundeswehr erfahren oder erfahren haben. Das gilt auch im Zusammenhang mit Benachteiligungen aufgrund der eigenen sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität. Seit dem 1. Januar 2018 stellen Mobbing und Diskriminierung von Bundeswehrangehörigen jedweder Art ein "meldepflichtiges Ereignis" dar, das über das Meldewesen Innere und Soziale Lage der Bundeswehr dem BMVg zur Kenntnis zu bringen ist.

2020

Im Jahresbericht des Wehrbeauftragten vom 28.01.2020 heißt es:

"Die Bundeswehr bekennt sich uneingeschränkt zur Einbindung aller Angehörigen der Bundeswehr, unabhängig von Geschlecht oder Alter, religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen oder auch der Geschlechteridentität und sexuellen Orientierung. Nicht zuletzt im „Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr“ kommt das deutlich zum Ausdruck. Positiv zu bewerten ist auch, dass ein „Leitfaden zum Umgang mit transgeschlechtlichen Menschen“ nunmehr im Regelungsportal der Bundeswehr veröffentlicht ist."

Im Juli 2020 entschuldigt sich Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer. "Jahrzehntelang sind homosexuelle Angehörige in der Bundeswehr ungerecht behandelt worden", so eine Erklärung der Verteidigungsministerin. Sie kündigt an, Soldat*innen, die in der Vergangenheit wegen ihrer Homosexualität dienstrechtlich benachteiligt wurden, sowohl zu rehabilitieren als auch finanziell zu entschädigen.

Am 17. September 2020 stellt die Ministerin die Studie "Tabu und Toleranz. Der Umgang der Bundeswehr mit Homosexualität von 1955 bis zur Jahrtausendwende" vor und stellt Eckpunkte für die Rehabilitierung von betroffenen Soldaten vor. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Rehabilitierung sei weit fortgeschritten und werde in Kürze zur Ressortabstimmung verteilt.

Im Oktober 2020 wird der Referentenentwurf veröffentlicht. Neben anderen Verbänden wie QueerBw nimmt auch der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen oder in anderer Weise auf Grund ihrer sexuellen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG). Die Stellungnahme wird vom BVT* unterstützt.

Der im November 2020 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wurde zum Teil nachgebessert. Vorgesehen ist nun, wie vom LSVD gefordert, die Aufhebung aller wehrdienstgerichtlicher Urteile, soweit sie einvernehmliche homosexuelle Handlungen betreffen. Der Referentenentwurf aus dem BMVg hatte nur die Aufhebung von Urteilen vorgesehen, die Straftaten nach dem früheren § 175 StGB betrafen und in denen keine weiteren Dienstvergehen abgeurteilt wurden. Daneben will die Bundesregierung Betroffene rehabilitieren, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, ihrer sexuelle Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität auf andere Weise dienstrechtlich benachteiligt wurden. Auch hier hat die Bundesregierung eine unserer Forderungen aufgegriffen und Diskriminierungen wegen der geschlechtlichen Identität ergänzt.

2021

Der Bundesrat berät am 12. Februar 2021 über den Kabinettsentwurf, es gibt keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf. Am 05. März findet die Erste Anhörung im Bundestag statt. 

In der Anhörung im Verteidigungsausschuss nimmt der LSVD auf Einladung der SPD-Fraktion als Sachverständiger teil. Wir begrüßen den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG) nachdrücklich. Um dem Ziel der Rehabilitierung und Entschädigung der durch die grundrechtswidrige Behandlung betroffenen Soldat*innen gerecht zu werden, bedarf es jedoch weiterer Nachbesserung etwa im Hinblick auf die Entschädigungssumme oder den Stichtag. Das legen wir auch in einer ausführlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf dar.

Am 20. Mai 2021 wurde die Rehabilitierung und Entschädigung im Bundestag beschlossen. Der LSVD begrüßt ganz ausdrücklich die Verabschiedung des Gesetzes. Leider wurde jedoch die Chance verpasst, die Schwächen des Gesetzentwurfs zu beseitigen. In der vierstündigen Anhörung im Verteidigungsausschuss waren sich der LSVD und die anderen geladenen Sachverständigen einig: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht noch nicht weit genug. Er beschränkt sich auf eine symbolische Entschädigung und erfasst nicht alle stattgefundenen Diskriminierungen. Die Parteien signalisierten Veränderungswillen. Umso enttäuschender ist es, dass der Gesetzentwurf nun ohne Änderungen verabschiedet werden wird.

Das Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten (SoldRehaHomG) ist am 23.07.2021 in Kraft getreten. Dafür wurde beim BMVg eine Antragstelle für die Rehabilitierung und Entschädigung nach dem SoldRehaHomG eingerichtet. Betroffene können ihren Antrag auf Rehabilitierung und Entschädigung online über das RehaHom Portal oder auf dem Postweg stellen. Die Antragsfrist für die Entschädigung endet nach fünf Jahren am 23.07.2026, für den Antrag auf Rehabilitierung gibt es keine Frist. Informationen zur Antragstellung finden sich auf der Webseite der Bundeswehr und im Informationsflyer des BMVg.

Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Besoldung und Versorgung

Die Besoldung der Zeitsoldat*innen und der Berufssoldat*innen ist im Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Besoldung der Soldat*innen, die freiwillig Wehrdienst leisten, und der ehemaligen Soldat*innen, die zu Dienstpflichten herangezogen werden, ist im Unterhaltssicherungsgesetz geregelt. Die Versorgung der ehemaligen Soldat*innen der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen ist im Soldatenversorgungsgesetz geregelt.

In allen Gesetzen sind Lebenspartner*innen mit Ehegatt*innen gleichgestellt.

Quellen

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