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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Ausschluss homo- und bisexueller Männer von der Blutspende ist diskriminierend

Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs: Genereller Ausschluss für sicheres Blut nicht erforderlich

Pressemitteilung vom 17.07.2014

Der Generalanwalt Mengozzi des Europäischen Gerichtshofs hat heute seine Schlussanträge zum generellen Ausschluss homo- und bisexueller Männern von der Blutspende in Frankreich in der Rechtssache Léger (C-528/13) veröffentlicht. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi. Der Generalanwalt wertet den generellen Ausschluss von homo- und bisexuellen Männern von der Blutspende als eine „offenkundig indirekte Diskriminierung“. Homo- oder Bisexualität des potentiellen Spenders ist als alleiniges Kriterium für einen Ausschluss nicht hinreichend. Vielmehr muss ein individuelles und konkretes Risikoverhalten für eine hohe Ansteckungsgefahr mit HIV/AIDS festgestellt werden.

Auch in Deutschland werden homo- und bisexuelle Männer bislang generell von der Blutspende ausgeschlossen, da sie als Hochrisikogruppe gelten. Selbstverständlich stimmen wir mit der Notwendigkeit von höchstmöglicher Sicherheit für Blutkonserven überein, das Risiko bemisst sich aber nicht nach der Art der Sexualpraktiken, sondern danach, ob diese „safe“ oder „unsafe“ sind. Statt aufgrund einer bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der homo- und bisexueller Männer muss der Ausschluss von der Blutspende aufgrund eines konkretes unsafen Verhaltens erfolgen. Wir unterstützen daher die gegenwärtige Petition www.buntspenden.de an die Bundesärztekammer.

Die Bundesärztekammer muss ihren Widerstand gegen eine entsprechende Überarbeitung der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) aufgeben. Sie sollte dabei zumindest dem Ergebnis der gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Vertretern des „Arbeitskreises Blut nach § 24 TFG“ und des Ständigen Arbeitskreises „Richtlinien Hämotherapie nach §§ 12a und 18 TFG“ des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer von 2012 folgen. Darin wird empfohlen, den dauerhaften Ausschluss von der Blutspende aufgrund der sexuellen Orientierung durch eine zeitlich befristete Zurückstellung wegen eines Sexualverhaltens mit hohem Risiko zu ersetzen.

Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi

Petition: www.buntspenden.de

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