Intergeschlechtliche Kinder und Jugendliche endlich vor menschenrechtswidrigen Operationen schützen
Bundestag muss Gesetzentwurf der Bundesregierung nachbessern
Der Bundestag berät heute über einen Gesetzentwurf zum Schutz intergeschlechtlicher Kinder vor „normalisierenden“ medizinischen Behandlungen. Dazu erklärt Axel Hochrein aus dem Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Obwohl bestehende medizinische Leitlinien davon abraten, unterziehen Mediziner*innen intergeschlechtliche Kinder bis heute gravierenden und irreversiblen Eingriffen, um das körperliche Erscheinungsbild dieser Kinder dem binären Geschlechterbild von Mann und Frau anzupassen. Diese „normalisierenden“ Behandlungen sind keine Heileingriffe, sondern Menschenrechtsverletzungen. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt daher den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz intergeschlechtlicher Kinder, der heute im Bundestag beraten wird. Der Gesetzentwurf muss jedoch nachgebessert werden, da sonst zu befürchten ist, dass Mediziner*innen und Eltern versuchen werden, das Verbot zu umgehen.
Der LSVD fordert daher, dass alle Behandlungen an den Geschlechtsmerkmalen von Kindern an ein zentrales Register gemeldet und umfassend dokumentiert werden müssen. Die Verfolgungsverjährung für rechtwidrig vorgenommene Eingriffe muss verlängert werden, um eine effektive Ahndung von Verstößen zu ermöglichen. Auslandsumgehungen müssen gesetzlich verboten werden. Zusätzlich muss es eine verpflichtende Beratung durch qualifizierte Peer-Berater*innen geben. Betroffene Eltern und Kinder müssen umfassend und vorurteilsfrei über die mit der Behandlung verbundenen Folgen und Alternativen aufgeklärt werden. Nur so können sie eine informierte Entscheidung treffen.
Hintergrund
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht ein Verbot medizinischer Behandlungen an Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vor, die allein in der Absicht erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild an das des männlichen oder weiblichen Geschlechts anzupassen. Operative Eingriffe an den Geschlechtsmerkmalen dürfen darüber hinaus nur vorgenommen werden, wenn sie nicht bis zur selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden können. Ein Familiengericht soll prüfen, ob der geplante Eingriff dem Kindeswohl entspricht.
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