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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Kabinettsbeschluss zum dritten Geschlechtseintrag ist verfassungswidrig

Geschlechtseintrag „divers“ muss allen offenstehen

Pressemitteilung vom 16.08.2018

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf verabschiedet, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Personenstandsrecht umgesetzt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Geschlechtseintrag entweder abgeschafft werden muss oder eine dritte positive Kategorie ermöglicht wird. Laut Kabinettsbeschluss soll es einen dritten positiven Eintrag mit der Bezeichnung „divers“ geben, der ausschließlich für Menschen mit sogenannten „Variationen der Geschlechtsentwicklung“ offen steht. Dazu erklärt Jenny Renner, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) hält den Kabinettsbeschluss für verfassungswidrig, weil nicht allen der geplante Geschlechtseintrag als „divers“ offensteht. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber jedoch eindeutig aufgegeben, es allen Menschen zu ermöglichen, entsprechend ihrer subjektiven Geschlechtsidentität zu leben. Der LSVD fordert auch für Deutschland eine menschenrechtsorientierte Gesetzgebung zur Anerkennung der Geschlechtsidentität. Vornamens- und Personenstandsänderung sollten künftig allein auf Antrag beim Standesamt möglich sein, ohne demütigende Gutachten, ärztliche Atteste oder Gerichtsverfahren.

Die Bundesregierung behauptet in ihrem Koalitionsvertrag, geschlechtliche Vielfalt zu respektieren, Transfeindlichkeit zu verurteilen und jeder Diskriminierung entgegen zu wirken. Mit diesem Kabinettsbeschluss gelingt ihr das nicht. Begrüßenswert ist jedoch, dass die ursprünglich im Referentenentwurf des Innenministeriums geplante Bezeichnung „weiteres“ im Kabinettsbeschluss durch „divers“ ersetzt wurde. Offensichtlich konnten sich hier Justizministerin Barley und Familienministerin Giffey durchsetzen.

Der LSVD kritisiert auch den verwendeten Begriff „Varianten der Geschlechtsentwicklung“. Dieser reduziert intergeschlechtliche Menschen mit körperlichen Varianten und Variationen der Geschlechtsmerkmale auf eine nicht klar abgrenzbare und im ärztlichen Ermessensspielraum liegende medizinische Kategorisierung. Intergeschlechtlichen Menschen bevorzugen häufig als Selbstbezeichnung den nicht pathologisierenden weiteren Begriff „Varianten der körperlichen Geschlechtsmerkmale“.

Ausführliche Stellungnahme des LSVD zum Referentenentwurf

LSVD-Bundesverband

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