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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Änderung § 10 der LSVD-Satzung: Einladung zum Verbandstag

Der Bundesvorstand schlägt vor, § 10 der LSVD-Satzung („Verbandstag“) am Ende von Absatz 4 um den Satz „Die Einladung kann auch durch E-Mail erfolgen.“ zu ergänzen.

Bislang regelt § 10 Abs. 4 unserer Satzung: „Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.“

(beschlossen auf dem 28. LSVD-Verbandstag am 17.04.2016 in Köln)