Änderung von § 4 der LSVD-Finanzordnung: Erstattung von Reisekosten
§4 (Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen und Reisekosten)
(1) Mitglieder des Bundesvorstandes und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für Reisen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben unternehmen.
(2) Dasselbe gilt für die Reisekosten von Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtlern, wenn die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister die Reisen genehmigt.
(3) Bei Reisen werden grundsätzlich nur die Kosten für Bahnfahrten zweiter Klasse mit Bahncard erstattet.
(4) Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister kann entstandene höhere Reisekosten auf Antrag erstatten oder der Bundesvorstand die Erstattung genehmigen.
(5) Maßgeblich sind die einkommenssteuerrechtlichen Regeln für die Geltendmachung von Reisekosten.
(beschlossen auf dem 28. LSVD-Verbandstag am 17.04.2016 in Köln)