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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Satzungsänderung

Der Bundesvorstand beantragt, §2 der Satzung wie folgt zu ändern:

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI), die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

  • sich selbst ablehnen,
  • aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
  • es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen-und Bürgerrechte zu wehren,
  • aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind,

und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen fürLSBTI sowie deren Angehörige,
  • durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen fürLSBTI und deren Angehörige,
  • durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen undüberörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
  • durch Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsleitenden Personen.

(2) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen jungen und heranwachsenden LSBTI. Dieser Vereinszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch

  • außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • Jugendverbandsarbeit,
  • internationale Jugendarbeit,
  • Jugenderholung,
  • Jugendberatung,
  • Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für junge und heranwachsende LSBTI sowie deren Angehörige,
  • Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen undüberörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für junge und heranwachsende LSBTI,
  • Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für junge und heranwachsende LSBTI (Coming-out-Gruppen) sowie deren Angehörige,
  • Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsleitenden Personen,
  • die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.

(3) Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen älteren und alten LSBTI. Dieser Vereinszweck soll durch Seniorenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch

  • Seniorenbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
  • Seniorenarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • Seniorenverbandsarbeit,
  • internationale Seniorenarbeit,
  • Seniorenerholung,
  • Seniorenberatung,
  • Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für ältere und alte LSBTI sowie deren Angehörige,
  • Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für ältere und alte LSBTI,
  • Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für ältere und alte LSBTIsowie deren Angehörige,
  • Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsleitenden Personen.

(4) Zweck des Vereins ist ferner die Förderung des Schutzes der Familie. Dieser Vereinszweck soll erreicht werden durch

  • Beratung von LSBTI mit Kindern oder mit Kinderwunsch (Regenbogenfamilien),
  • durch die Erstellung eines Beratungsführers für Regenbogenfamilien
  • durch die Organisation eines Netzes von Selbsthilfegruppen für Regenbogenfamilien,
  • durch Sensibilisierung der Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung für die besonderen Probleme von Regenbogenfamilien und ihrer Angehörigen,
  • durch die Erstellung und laufende Aktualisierung von Literaturlisten für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung,
  • durch Mitwirkung an oder Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen für Regenbogenfamilien und für die Fachkräfte aus den Bereichen Familienberatung und -bildung,
  • durch Stellungnahmen zu pädagogischen, sozialen, rechtlichen, medizinischen, theologischen und politischen Fragen, die Regenbogenfamilien betreffen,
  • durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen.

(5) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über LSBTI abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere

  • mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
  • durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBTI betreffen,
  • durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
  • durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
  • durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Problemkreisen.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Begründung: Die Formulierungen der Satzung legen bedingt durch ihre Entstehungsgeschichte einen starken Fokus auf Schwule und Lesben. Der LSVD vertritt jedoch seit jeher auch die Belange Bisexueller sowie trans- und intergeschlechtlicher Menschen, die auch in der Mitgliedschaft vertreten sind. Diesen tatsächlichen Verhältnissen soll durch die Änderungen im Wortlaut Rechnung getragen werden. Bei dieser Gelegenheit werden auch bisher zweigeschlechtliche Bezeichnungen neutral gefasst.

(beschlossen auf dem 30. LSVD-Verbandstag am 21./22. April 2018 in Köln)