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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Bundesregierung will Verbreitung von Hetzschriften und Feindeslisten unter Strafe stellen

LSVD begrüßt Gesetzentwurf und fordert weitere Anpassung zum Schutz vor Hasskriminalität

Die Bundesregierung plant die Einführung zweier neuer Straftatbestände gegen Hasskriminalität. Erstmalig werden Straftaten gegen die sexuelle Orientierung ausdrücklich genannt. Der Gesetzentwurf wird heute im Rechtsausschuss beraten.

Bundesregierung will Verbreitung von Hetzschriften und Feindeslisten unter Strafe stellen. LSVD begrüßt Gesetzesentwurf und fordert weitere Anpassung zum Schutz vor Hasskriminalität

Die Bundesregierung plant die Einführung zweier neuer Straftatbestände gegen Hasskriminalität. Erstmalig werden Straftaten gegen die sexuelle Orientierung ausdrücklich genannt. Der Gesetzentwurf wird heute im Rechtsausschuss beraten. Hasskriminalität gegen LSBTI nimmt in den letzten Jahren wieder deutlich zu.

Neuer Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung

Der Gesetzentwurf sieht zum einen die Schaffung des Straftatbestands der verhetzenden Beleidigung vor. Damit soll es unter Strafe gestellt werden, Personen oder Gruppen Hetzschriften zu übersenden, die diese wegen ihrer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Positiv hervorzuheben ist, dass das Gesetz ausdrücklich die sexuelle Orientierung nennt.

Damit wird die sonst im Strafgesetzbuch vorherrschende Unsichtbarkeit von LSBTI als Zielgruppe politisch motivierter Kriminalität aufgebrochen. Wichtig wäre allerdings, dass auch die geschlechtliche Identität ausdrücklich mitgenannt wird. Trans- und intergeschlechtliche Menschen sind besonders häufig von Hasskriminalität betroffen, werden durch den neuen Straftatbestand jedoch nicht erfasst.

Neuer Straftatbestand der gefährdenden Verbreitung personenbezogener Daten (Feindeslisten)

Vorgesehen ist zum anderen die Schaffung des Straftatbestands der gefährdenden Verbreitung personenbezogener Daten. Damit soll die Verbreitung sogenannter Feindeslisten unter Strafe gestellt werden.

Auf diesen Listen finden sich vor allem Politiker*innen, Aktivist*innen und Journalist*innen, die sich im rechtsextremen Spektrum durch ihre Äußerungen unbeliebt gemacht haben. Dies betrifft auch Personen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen oder selbst LSBTI sind.

Der LSVD hat zusammen mit anderen Organisationen aus der Zivilgesellschaft in einer gemeinsamen Stellungnahme auf die Stärken und Schwächen der Regelung hingewiesen.

Fazit

Die geplante Reform ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Die neuen Straftatbestände erfassen jedoch nur einen sehr kleinen Bereich der Hasskriminalität gegen LSBTI.

Im Strafgesetzbuch sind weitere Änderungen dringend notwendig. Solange LSBTI-feindliche Hasskriminalität nicht ausdrücklich im Gesetz benannt ist, werden diese Motive in der Praxis der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen und damit auch bei der Strafzumessung wenig Beachtung finden. § 46 Abs. 2 StGB (Strafzumessung / Hasskriminalität) und § 130 StGB (Volksverhetzung) müssen entsprechend ergänzt werden.

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