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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Nur wenige Bundesländer unterstützen bei Kinderwunschbehandlungen auch Frauenpaare

Voraussetzung ist Fertilitätsstörung

Das Bundesrecht sieht eine finanzielle Unterstützung bei Kinderwunschbehandlungen nur für verschiedengeschlechtliche Paare vor, die krankheitsbedingt ungewollt kinderlos sind. Voraussetzung für die Förderung ist nämlich, dass nur Ei- und Samenzellen des Ehepaars verwendet werden. Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen, das Saarland und Thüringen fördern seit Kurzem bei Fertiliätsstörungen auch gleichgeschlechtliche weibliche Paare anteilig. Der LSVD hat die anderen Bundesländer aufgefordert, nachzuziehen. 

Schwangere Person

Inhalt

  1. Unterschiedliche Behandlung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Paaren bei der Kostenerstattung von Kinderwunschbehandlungen
  2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Rheinland-Pfalz (Förderrichtlinie Assistierte Reproduktion)
  3. Berliner Landesförderrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion (Kinderwunschförderprogramm)
  4. Antworten anderer Bundesländer auf LSVD-Schreiben
  5. Forderungen des LSVD
  6. Weiterlesen

1. Unterschiedliche Behandlung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Paaren bei der Kostenerstattung von Kinderwunschbehandlungen

Familiengründung ist für LSBTIQ zunehmend ein selbstverständlicher Teil ihrer Lebensplanung. Manche bleiben jedoch krankheitsbedingt ungewollt kinderlos. Sie sind dann auf medizinische Unterstützung angewiesen, um ihren Wunsch nach einer Familiengründung umzusetzen. Kinderwunschbehandlungen sind allerdings sehr teuer.

Verschiedengeschlechtliche Paare können darauf zählen, dass die gesetzlichen Krankenkassen und Beihilfestellen einen Teil der Kosten für Kinderwunschbehandlungen übernehmen, wenn eine Fertilitätsstörung der Frau besteht. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist nach § 27a Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), dass eine krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit vorliegt, dass das Paar verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sog. homologe Insemination). Die Voraussetzung einer homologen Insemination macht eine Kostenübernahme für gleichgeschlechtliche Paare und viele Regenbogenfamilien mit einem trans- oder intergeschlechtlichen Elternteil unmöglich. Das Bundessozialgericht hat erst kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der finanziellen Förderung auf die homologe Insemination und damit der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Förderung rechtmäßig sei (BSG, Entscheidung vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R).

In vielen Bundesländern gibt es zusätzlich zur Förderung durch die Krankenkassen eine staatliche Förderung durch das Bund-Länder-Förderprogramm des BMFSFJ. Damit können verheiratete Paare und Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, weitere finanzielle Unterstützung beantragen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass eine Fertiliätsstörung vorliegt und ausschließlich Ei- und Samenzellen des Paars verwendet werden (homologe Insemination).

Die bundesrechtlichen Regelungen sehen damit keine finanzielle Unterstützung für Paare vor, die in einer gleichgeschlechtlichen weiblichen Partnerschaft leben: diese sind immer auf Fremdsamenspenden angewiesen (heterologe Insemination). Regenbogenfamilien, in denen ein oder beide Elternteile inter- oder transgeschlechtlich ist, können die Bedingungen einer homologen Insemination ebenfalls oft nicht erfüllen. Auch diese Paare können aber aufgrund einer Fertilitätsstörung ungewollt kinderlos und genau wie verschiedengeschlechtliche Paare aus medizinischen Gründen auf die künstliche Befruchtung angewiesen sein.

Bisher haben nur fünf Bundesländer eigene Regelungen geschaffen, die eine finanzielle Unterstützung für Frauenpaare vorsehen: Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen, das Saarland und Thüringen.

Rheinland-Pfalz war das erste Bundesland, das im März 2021 die Förderung auf gleichgeschlechtliche weibliche Paare ausdehnte, die krankheitsbedingt auf eine künstliche Befruchtung angewiesen sind. Die Förderung bleibt allerdings in der Höhe hinter der Förderung für heterosexuelle Paare zurück, weil diese zusätzlich Geld aus Bundesmitteln erhalten.

Anlässlich dieser neuen Rechtslage hatte der LSVD die anderen Bundesländer angeschrieben und um eine Änderung der bestehenden Ungleichbehandlung gebeten. Inzwischen unterstützen auch Berlin, Bremen, das Saarland und Thüringen gleichgeschlechtliche weibliche Paare finanziell bei der Kinderwunschbehandlung. Die Bremische Förderrichtlinie sieht sogar ausdrücklich die Förderung trans- und intergeschlechtlicher sowie nichtbinärer Personen vor. Von den anderen Ländern haben wir gemischte Antworten erhalten: manche Landesregierungen lehnen eine Förderung kategorisch ab, andere prüfen derzeit, ob Fördermöglichkeiten für Regenbogenfamilien bestehen.

Nachfolgend stellen wir exemplarisch die Förderrichtlinien der Länder Rheinland-Pfalz und Berlin vor (Punkte 2 und 3); Details zu den Förderbedingungen und Informationen zu den Fördermöglichkeiten in Bremen, dem Saarland und Thüringen gibt unser Rechtsratgeber zur künstlichen Befruchtung. Die Reaktionen der Bundesländer auf unser Schreiben haben wir unter Punkt 4 veröffentlicht. 

Der Koalitionsvertrag 2021 von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP lässt auf Verbesserungen hoffen (S. 116):

"Künstliche Befruchtung wird diskriminierungsfrei auch bei heterologer Insemination, unabhängig von medizinischer Indikation, Familienstand und sexueller Identität förderfähig sein. Die Beschränkungen für Alter und Behandlungszyklen werden wir überprüfen. Der Bund übernimmt 25 Prozent der Kosten unabhängig von einer Landesbeteiligung. Sodann planen wir, zu einer vollständigen Übernahme der Kosten zurückzukehren."

Bisher gibt es seitens des Bundesgesundheitsministeriums dazu jedoch weder Eckpunkte noch einen Gesetzentwurf (Stand Mai 2023).

2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Rheinland-Pfalz (Förderrichtlinie Assistierte Reproduktion)

Als erstes Bundesland überhaupt bietet Rheinland-Pfalz seit dem 1. März 2021 eine finanzielle Unterstützung für gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die krankheitsbedingt ungewollt kinderlos sind.

Konkret wird in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Rheinland-Pfalz (Förderrichtlinie Assistierte Reproduktion) folgende Förderung vorgesehen:

  1. Für verheiratete verschiedengeschlechtliche Paare: 50% des nach der Kostenübernahme durch die Krankenkasse/Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, maximal 800 € für eine IVF-Behandlung (erster bis dritter Versuch) bzw. 1.600 € für den vierten Versuch, 900 € für eine ICSI-Behandlung (erster bis dritter Versuch) bzw. 1.800 € für den vierten Versuch.
  2. Für unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare: für den ersten bis dritten Behandlungszyklus maximal 25%, für den vierten Behandlungszyklus maximal 50% des verbleibenden Eigenanteils mit den gleichen Obergrenzen wie unter a).
  3. Für gleichgeschlechtliche weibliche Paare: für den ersten bis dritten Behandlungszyklus 12,5%, für den vierten Behandlungszyklus 25% des verbleibenden Eigenanteils.

Dass die Förderung für gleichgeschlechtliche Paare geringer ausfällt als für verschiedengeschlechtliche, erklärt das Land so:

"Aufgrund der fehlenden Co-Finanzierung des Bundes bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren halbiert sich die Förderhöhe. Im Ergebnis ist die Förderung des Landes bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen weiblichen und heterosexuellen Paaren identisch."

Die Richtlinie, der Förderantrag und weitere Informationen zur Förderung sind auf der Webseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz abrufbar.

Wichtig: Die Förderung muss beantragt werden, bevor mit der Behandlung begonnen wird. Weitere Voraussetzungen zur Förderung gibt es im Rechtsratgeber zur künstlichen Befruchtung.

Auch wenn die rheinland-pfälzische Förderregelung ein erster wichtiger Schritt in der rechtlichen Anerkennung und Gleichstellung von Regenbogenfamilien ist, gibt es doch auch Verbesserungspotential:

  • Die Förderhöhe orientiert sich für gleichgeschlechtliche Paare immer an der niedrigeren Förderung für unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare, unabhängig davon, ob das gleichgeschlechtliche Paar verpartnert, verheiratet oder unverheiratet ist. Wünschenswert wäre eine höhere Förderung, insbesondere angesichts der Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Paare sowieso schon benachteiligt sind, weil sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bzw. Beihilfestelle keine Förderung erhalten. Jedenfalls muss es für verheiratete gleichgeschlechtliche Paare dieselbe Förderung geben wie für verheiratete verschiedengeschlechtliche Paare.
  • Die Förderung steht ausdrücklich nur gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren zu. Damit wirkt die Richtlinie, als habe man trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Elternteile nicht mitgedacht. Es ist unklar, unter welchen Bedingungen Regenbogenfamilien mit trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Elternteile die finanzielle Zuwendung beantragen können. Hier wäre eine inklusivere Formulierung der Förderrichtlinie notwendig gewesen.

Update: Auf Nachfrage des LSVD, ob auch trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbinäre Personen, die eine Kinderwunschbehandlung durchführen lassen, eine Förderung erhalten können, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz am 2.12.2021 geantwortet:

"Die von Ihnen beschriebenen Personengruppen sind von der Förderrichtlinie nicht erfasst. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie deswegen von einer Fördermöglichkeit ausgeschlossen sind. In Rücksprache mit dem fachlich zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit möchte ich Ihnen versichern, dass wir bei Vorliegen der körperlichen Voraussetzungen im Rahmen des möglichen Ermessenspielraums Anträge der von Ihnen beschriebenen Paare prüfen werden."

Mit „Vorliegen der körperlichen Voraussetzungen“ sei das Vorhandensein von weiblichen Fortpflanzungsorganen sowie eine krankheitsbedingte Kinderlosigkeit gemeint.

3. Berliner Landesförderrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion (Kinderwunschförderprogramm)

Berlin hat im Mai 2021 neue Landesförderrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion (Kinderwunschförderprogramm) bekannt gemacht, die zum 1.7.2021 in Kraft getreten ist.

Gefördert werden verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare, Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die krankheitsbedingt ungewollt kinderlos sind. Gefördert wird sowohl die homologe als auch die heterologe Insemination.

Die Zuwendung beträgt pro Behandlungszyklus maximal 50% des nach der Kostenübernahme durch die Krankenkasse/Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, maximal 800 € für eine IVF-Behandlung und 900 € für eine ICSI-Behandlung. Gefördert wird nur der zweite und der dritte Behandlungszyklus. 

Erfreulicherweise gibt das Land Berlin die Unterscheidung zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren komplett auf und gewährt für beide Paarkonstellationen eine finanzielle Förderung in derselben Höhe. Positiv ist ebenfalls, dass die Fremdsamenspende auch für verschiedengeschlechtliche Paare förderungsfähig wird, wenn diese medizinisch darauf angewiesen sind. Konkret wird förderungsfähig:

  • die Behandlung von verschiedengeschlechtlichen Paaren, die aus medizinischen Gründen auf eine Fremdsamenspende angewiesen sind und
  • die Behandlung von gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren
  • wenn der Kinderwunsch aus medizinischen Gründen unerfüllt ist

Mit der Förderung der heterologen Insemination für verschiedengeschlechtliche Paare werden Kinderwunschbehandlungen mit Fremdsamen für einige Regenbogenfamilien mit trans- oder intergeschlechtlichen und nichtbinären Elternteilen förderungsfähig, wenn diese aus medizinischen Gründen auf eine heterologe Insemination angewiesen sind.

Dennoch hätte die Formulierung der Richtlinie, wie auch schon die rheinland-pfälzische Richtlinie, inklusiver sein können. Nach der derzeitigen Formulierung ist beispielsweise unklar, ob zwei nichtbinäre Elternteile die Förderung beantragen könnten. Unklar ist auch die Förderungsfähigkeit, wenn ein cisgeschlechtlicher Mann und ein transgeschlechtlicher Mann eine Kinderwunschbehandlung mit Fremdsamen durchführen lassen wollen. Auf unsere Nachfrage beim Landesamt für Gesundheit und Saoziales des Landes Berlin gibt es noch keine Antwort.

Die Richtlinie, der Förderantrag und weitere Informationen zur Förderung sind auf der Webseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales des Landes Berlin abrufbar.

Wichtig: Die Förderung muss beantragt werden, bevor mit der Behandlung begonnen wird. Weitere Voraussetzungen zur Förderung gibt es im Rechtsratgeber zur künstlichen Befruchtung.

4. Antworten anderer Bundesländer auf LSVD-Schreiben

Der LSVD hat im Mai 2021 mit einem Schreiben die Landesregierungen auf die neue Regelung in Rheinland-Pfalz aufmerksam gemacht und gebeten, ähnliche Fördermöglichkeiten einzuführen.  

Die Länder Baden-WürttembergBayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sehen ausschließlich den Bundeshaushalt in der Pflicht und lehnen eine Förderung gleichgeschlechtlicher Paare aus dem Landeshaushalt grundsätzlich ab. Hier fehlt es offensichtlich am politischen Willen, Regenbogenfamilien bei der Familiengründung finanziell zu unterstützen.

Brandenburg prüft nach Aussage des Sozialministeriums derzeit eine Förderung gleichgeschlechtlicher Paare aus dem Landeshaushalt nach rheinland-pfälzischem Vorbild. Aufgrund der Corona-bedingten finanziellen Belastungen im Landeshaushalt sei aber unklar, ob eine Ausweitung des Kinderwunschförderprogramms ermöglicht werden könne. Auch Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern verstecken sich hinter dem Haushaltsargument, um politisch nicht Position beziehen zu müssen. Wie die Erfahrung zeigt, ist eine Förderung immer möglich, wenn sie politisch gewollt ist. Zudem geht es hier wirklich um überschaubare Beträge für den Landeshaushalt.

Thüringen versprach, die rheinland-pfälzische Förderpraxis in seine Überlegungen zur Weiterentwicklung der Förderung von Behandlungen der assistierten Reproduktion einzubeziehen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen: Seit 2023 fördert Thüringen auch gleichgeschlechtliche weibliche Paare. Auch Hessen teilte uns mit, dass sie derzeit eine Förderung gleichgeschlechtlicher Paare aus dem Landeshaushalt nach rheinland-pfälzischem Vorbild prüfen.

Bremen teilte uns mit, dass es seinen Beitritt zum Bund-Länder-Förderprogramm prüfe und stellte in Aussicht, die dort festgeschriebene Ungleichbehandlung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Paaren bei einem Beitritt zur Förderrichtlinie genau zu überprüfen. Das Land hatte dabei nach eigenen Aussagen sogar lesbische Paare ohne Krankheitsbild im Blick und verprach „eine gute Lösung“. Die neue Bremische Förderrichtlinie, die tatsächlich eine Förderung für Frauenpaare und diverse Paare vorsieht, wurde am 16.11.2021 beschlossen. Informationen zur Förderung gibt es im Rechtsratgeber zur künstlichen Befruchtung.

Auch das Saarland teilte mit, dass es die Einführung einer Landesförderung für gleichgeschlechtliche weibliche Paare plane, die krankheitsbedingt medizinische Unterstützung brauchen. Die Förderung solle sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, Umfang und Höhe an der Förderung für heterosexuelle Paare anlehnen. Am 23.11.2021 kündigte das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Förderung gleichgeschlechtlicher weiblicher Paare aus dem Landeshaushalt ab dem 1.1.2022 an. Die Richtlinie ist sei dem 1.1.2022 in Kraft und kann auf der Webseite des Saarländischen Landesamts für Soziales abgerufen werden.

Aus Sachsen erhielten wir eine negative Antwort des federführenden Sozialministeriums. Es sei nicht vorgesehen, die derzeitige Förderung auszuweiten. Uns erreichte aber auch eine Nachricht aus dem sächsischen Justizministerium, das einen Fachaustausch im Rahmen der Fortschreibung des sächsischen Landesaktionsplanes zur Akzeptanz der Vielfalt von Lebensentwürfen anstrebt und in diesem Rahmen auch die Kostenübernahme für gleichgeschlechtliche Paare erörtern möchte.

Hamburg und Sachsen-Anhalt haben noch nicht geantwortet.

5. Forderungen des LSVD

Der LSVD fordert die Beseitigung der Ungleichbehandlung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Paaren, die krankheitsbedingt ungewollt kinderlos bleiben, bei der Kostenübernahme. Auf Bundesebene darf die Kostenerstattung für Kinderwunschbehandlungen nicht auf empfängnisunfähige Ehefrauen und die Verwendung von Spermien ihrer Ehegatten beschränkt bleiben. Vielmehr muss die Kostenregelung alle Kinderwunschbehandlungen von empfängnisunfähigen Frauen mit Fremdspermien unabhängig von ihrem Familienstand und ihrer sexuellen Orientierung bzw. Identität umfassen.

Der LSVD fordert die Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe. Darüber hinaus hält der LSVD es für erforderlich, dass die Privaten Krankenversicherungen in ihre Tarife einen entsprechenden klarstellenden Hinweis aufnehmen. Bei der Einkommensteuer stellt zudem nach Auffassung des LSVD die Kinderwunschbehandlung in den genannten Fällen eine außergewöhnliche Belastung dar.

Die Bundesländer sind gehalten, die Ungleichbehandlung auf Landesebene soweit möglich zu beseitigen und Regenbogenfamilien bei der Familiengründung finanziell zu unterstützen.

Stand der Bearbeitung: 4.5.2023

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