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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung

Beschluss des 34. LSVD-Verbandstags am 24. April 2022

I. Satzungsänderungen

1. Ergänzung in § 3 (Mitgliedschaft)

In § 3 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Vor der Aufnahme erhalten Untergliederungen nach § 7, die am Wohnsitz der Antragstellenden bestehen, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen.

Begründung: Damit wird eine bestehende Praxis im Rahmen der geltenden Satzung ausdrücklich im Satzungstext verankert. Das dient der Transparenz und Klarstellung.

 

2. Ergänzung in § 7 (Untergliederungen des Vereins)

In § 7 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

Untergliederungen können ihrerseits einer Zuordnung widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet der Bundesvorstand. Berufungsinstanz ist der Verbandstag. Gibt der Bundesvorstand dem Widerspruch statt und entscheidet sich gleichzeitig für eine Aufnahme, besteht eine Mitgliedschaft nur auf Bundesebene ohne Mitgliedsrechte in der betreffenden Untergliederung.

Begründung: Damit wird ebenfalls eine bestehende Praxis im Rahmen der geltenden Satzung ausdrücklich im Satzungstext verankert. Das dient der Transparenz und Klarstellung. Zudem werden eine an dieser Stelle bislang in der Satzung fehlende Berufungsmöglichkeit der Untergliederungen gegen Entscheidungen des Bundesvorstandes eingeführt sowie das Verfahren und die Rechtsfolgen präzise definiert.

 

3. Ergänzung in § 10 (Verbandstag)

In § 10 Abs. 3 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

Der Verbandstag kann als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Bundesvorstand nach seinem Ermessen. Für virtuelle Verbandstage gelten die übrigen Bestimmungen des § 10 und § 11 der Satzung entsprechend.

Begründung: Seit Beginn der Corona-Pandemie mussten die LSVD-Verbandstage auf Bundesebene aus Gründen des Gesundheitsschutzes als virtuelle Versammlungen durchgeführt werden. Ermöglicht wurde uns das durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Es erlaubt Vereinen, Versammlungen auch dann virtuell durchzuführen, wenn es dazu in der Satzung keine Ermächtigung gibt. Diese gesetzliche Ausnahmeregelung ist aber zeitlich befristet, derzeit bis zum 31. August 2022. Deshalb wird eine eigene Satzungsregelung vorgeschlagen, um im Notfall als Verband selbst handlungsfähig und nicht vom Gesetzgeber abhängig zu sein. Virtuelle Versammlungen sollen freilich die absolute Ausnahme bleiben, für die gravierende Gründe vorliegen müssen.

 

II. Änderung der Geschäftsordnung

Ergänzung von Artikel 1, § 1 (Verbandstag)

In Artikel 1, § 1 der LSVD-Geschäftsordnung wird folgender neuer Absatz 16 eingefügt:

(16) Bei der Durchführung eines virtuellen Verbandstages ist sicherzustellen, dass alle Mitgliedsrechte umfassend gewährleistet sind, sich an Abstimmungen nur stimmberechtige Mitglieder beteiligen können und Abstimmungen sowie Wahlen geheim durchgeführt werden können. Entsprechende, auf die jeweils zur Anwendung kommenden technischen Hilfsmittel angepasste Verfahrensregelungen legt der Bundesvorstand zu Beginn eines virtuellen Verbandstages zur Beschlussfassung vor.

Begründung: Die Ergänzung der Geschäftsordnung verankert dort die notwendigen Regelungen, um im Falle eines virtuellen Verbandstags die Mitgliedsrechte umfassend zu garantieren und die notwendigen technischen Verfahren daran auszurichten.

(beschlossen auf dem 34. LSVD-Verbandstag am 24. April 2022)

Beschluss als pdf