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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Nach der Stiefkindadoption: Geburtsurkunde mit zwei Müttern bzw. zwei Vätern möglich

Eintragung als „Elternteil“ bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist veraltet

Die Stiefkindadoption war erfolgreich, endlich hat das gemeinsame Kind zwei rechtlich anerkannte Elternteile. Doch was trägt das Standesamt jetzt im Geburtenregister ein und was steht in der Geburtsurkunde des Kindes? Mutter, Vater oder Elternteil?

Eine Zwei-Mütter-Familie mit Kind und eine Zwei-Väter-Familie mit Kind. Symbolfoto für Neuerung, dass nach der Stiefkindadoption seit 2022 auch zwei Mütter bzw. zwei Väter stehen können

Fast vier Jahre nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und über zwei Jahre nach Einführung des Dritten Geschlechtseintrags „divers“ fehlt es nun aber noch immer an den erforderlichen rechtlichen Reformen im Familien- und Abstammungsrecht.

So erlangt beispielsweise bei einer Zwei-Mütter-Familie die (Ehe-)Partnerin der leiblichen Mutter ihre rechtliche Elternstellung nicht mit der Geburt des Kindes, sondern erst durch das langwierige und oft entwürdigende Verfahren der Stiefkindadoption. Allerdings können seit ein paar Monaten nach der Stiefkindadoption sowohl im Geburtenregister als auch in den nachträglich ausgestellten neuen Geburtsurkunden beide Frauen als Mütter stehen.

Zwei Mütter bzw. zwei Väter im Geburtenregister einzutragen

Nach einer positiven Entscheidung des Familiengerichts über die Stiefkindadoption wird der Beschluss an das zuständige Standesamt übermittelt. Dieses ändert den Eintrag im Geburtenregister. Dabei ist nach § 42 Abs. 3 Personenstandsverordnung (PStV) die Annahme des Kindes als Folgebeurkundung zu dokumentieren.

Eine weibliche Annehmende wird als „Mutter“ eingetragen, ein männlicher Annehmender als „Vater“. Gehört die annehmende Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht an, wird sie als „Elternteil“ eingetragen. Transgeschlechtliche Annehmende, die ihren Personenstand vor der Adoption rechtskräftig geändert haben, werden entsprechend ihres geänderten Personenstandes eingetragen (vgl. § 5 Abs. 3 und § 11 S. 1 TSG).

Geburtsurkunden mit zwei Müttern oder zwei Vätern

Die Eintragung in die Geburtsurkunde folgt der Eintragung im Geburtenregister. Eine weibliche Annehmende ist deshalb ebenfalls als „Mutter“ einzutragen, ein männlicher Annehmender als „Vater“. Eine annehmende Person, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, ist als „Elternteil“ einzutragen. So bestätigt dies auch der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten.

Das bedeutet: Bei einer Zwei-Mütter-Familie stehen im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde zwei Mütter. Bei einer Zwei-Vater-Familie stehen dort zwei Väter. Elternteile ohne oder mit diversem Geschlechtseintrag werden als Elternteil eingetragen.

Bis August 2021 wurden Geburtsurkunden bei gleichgeschlechtlichen Eltern nur mit "Elternteil" ausgestellt

Das war nicht immer so: Noch bis August 2021 sah die Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG VwV) vor, dass bei gleichgeschlechtlichen Eltern nach der Stiefkindadoption nicht „Mutter“ oder „Vater“, sondern immer „Elternteil“ einzutragen ist (Nr. 59.2.2 PStG VwV).

Diese Vorgabe wurde durch die 2. PStG-VwV-ÄndVwV vom 18.08.2021 ersatzlos gestrichen. Damit sind die Annehmenden gemäß ihrem Personenstand als „Mutter“, „Vater“ oder „Elternteil“ einzutragen. 

Die Eintragung in der Geburtsurkunde als „Elternteil“ für weibliche und männliche annehmende Personen bei gleichgeschlechtlichen Stiefkindadoptionen entspricht damit nicht mehr der aktuellen Rechtslage.

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