Skandalöse Abschiebung eines schwulen Geflüchteten in Verfolgerstaat mit Todesstrafe für Homosexualität
Innenministerin Faeser muss europarechtswidrige Entscheidungspraxis im BAMF endlich stoppen und A. in Sicherheit bringen
Zwar wurde dem schwulen Geflüchteten A.* seine Homosexualität geglaubt, das zuständige Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befanden aber, dass ihm das Geheimhalten seiner sexuellen Orientierung zuzumuten sei. A. sei es angeblich nicht hinreichend wichtig, seine Homosexualität öffentlich auszuleben. Trotz Intervention des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) beim BAMF und im Bundesinnenministerium wurde A. nun in sein Herkunftsland abgeschoben. Homosexualität kann dort mit der Todesstrafe bestraft werden. A.‘s langjähriger Partner darf aufgrund von zuerkannten Abschiebehindernissen hingegen vorläufig in Deutschland bleiben. Dazu erklärt Patrick Dörr, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Es ist skandalös, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie das Innenministerium an der europarechtswidrigen Abschiebung von A. festhielten. Sollte der Mann nun schwulenfeindliche Verfolgung in seinem Herkunftsland erfahren, tragen BAMF und Bundesinnenministerium hieran eine Mitschuld. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) fordert die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Mann in Sicherheit zu bringen und das Paar wieder zusammenzuführen. Innenministerin Faeser muss das Festhalten an dem europarechtswidrigen „Diskretionsgebot“ im BAMF endlich stoppen. Indem die Bundesregierung an der Abschiebung queerer Geflüchteter in schlimmste LSBTI-Verfolgerstaaten festhält, tritt sie den erklärten queerpolitischen Aufbruch mit Füßen.
Dem Bundesamt und vielen deutschen Verwaltungsgerichten scheint es weiterhin ein großes Anliegen zu sein, LSBTI in Verfolgerstaaten abschieben zu können. Sie finden immer wieder windige Argumentationen, um die Vorgaben des höchsten EU-Gerichts zu unterlaufen. Dabei hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2013 gegen das „Diskretionsgebot“ entschieden: Bei der Beurteilung von Asylanträgen darf nicht erwartet werden, dass Antragstellende ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsland verheimlichen oder Zurückhaltung beim Ausleben üben.
Der vorliegende Fall zeigt deutlich, wie absurd und willkürlich die Praxis von BAMF und manchen Gerichten ist. Im Fall von A. unterlief das Verwaltungsgericht eindeutig die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Dabei haben die Verwaltungsgerichte Braunschweig und Leipzig bereits diese europarechtswidrige Praxis des BAMF angeprangert und klargestellt, dass eine Geheimhaltung der sexuellen Orientierung weder zugemutet noch prognostiziert werden darf. Trotzdem hält das Bundesamt auch in seinem Entscheiderbrief von Dezember 2021 an der Möglichkeit fest, Asylanträge queerer Geflüchteter abzulehnen, wenn diese aus einem „eigenen, freien Willen“ ein Doppelleben führen wollten.
Im Fall von A. hatte das zuständige Verwaltungsgericht wiederholt argumentiert, dass A. zwar schwul sei, er aber das öffentliche Ausleben seiner Homosexualität nicht hinreichend wichtig fände – anders als sein Partner. Ihm wäre somit das Geheimhalten seiner sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zuzumuten, seinem Partner hingegen nicht. Das Gericht hatte sich hier auf Aussagen gestützt, die von den beiden getroffen wurden, als das schwule Paar in einer Flüchtlingssammelunterkunft untergebracht war, wo sie – man muss sagen aus gutem Grund – Angst vor einem Coming-out hatten. Laut EuGH ist es allerdings ohnehin vollkommen irrelevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ob jemand in seinem Herkunftsland ungeoutet leben möchte oder nicht.
* Um A. zu schützen, benennen wir weder das Herkunftsland, das konkrete Verwaltungsgericht noch Details bezüglich der erfolgten Abschiebung.
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- Hier beschreiben wir ausführlich den Fall von A. und die europarechts- und verfassungsrechtswidrigen Argumentationslinien im BAMF-Bescheid und im Verwaltungsgerichtsurteil
- Asylrecht: Bei homo- und bisexuellen Geflüchteten darf nicht von diskretem Leben ausgegangen werden. Hier beschreiben wir die europa- und verfassungsrechtswidrige Praxis des „Diskretionsgebots", wie BAMF und manche Verwaltungsgerichte sie weiterhin anwenden.
- Rechtsprechung Asylrecht: Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität
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