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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Weimar: Verwaltungsgericht erlaubt Zerstörung von Regenbogenflagge auf Mai-Demo

LSVD: Absolut falsche und gefährliche Entscheidung

Pressemitteilung vom 29.04.2022

29. April 2022. Erfurt. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat am 28. April 2022 entschieden, dass ein Auflagenbescheid der Stadt Erfurt, der es unter anderem untersagte, die Regenbogenflagge in diffamierender Weise einzusetzen, unter versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt sei. Dazu erklärt Sabine Stelzl aus dem Landesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) Thüringen:

Wer heute die Zerstörung von Symbolen, wie der Regenbogenflagge ausdrücklich erlaubt, der legitimiert Hass und Hetze gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans*, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ*). Die Regenbogenfahne ist ein Symbol für die Akzeptanz von Vielfalt und steht wie kein anderes für die LSBTIQ*-Community.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Weimar ist erschreckend und schockiert uns. Dass das Gericht in einer Zerstörung oder Besudelung der Regenbogenflagge keine LSBTIQ*-feindliche Tat sieht, ist völlig unverständlich. Wir stimmen mit der Stadt Erfurt überein, dass die Auflage mit dem Versammlungsrecht vereinbar ist. Mit seiner Entscheidung sendet das Verwaltungsgericht Weimar ein gefährliches und fatales Signal an die Community und unsere ganze demokratische Gesellschaft.

Paragraf 130 StGB macht deutlich, dass Volksverhetzung begeht, wer, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt. Die Entscheidung macht deutlich, dass LSBTIQ*-feindliche Motive ausdrücklich ergänzt werden müssen. Damit auch dem letzten Gericht klar wird, dass Hass und Hetze gegen LSBTIQ* eine Straftat ist.

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vorgesehen, dass geschlechtsspezifische und homosexuellenfeindliche Beweggründe im Katalog der Strafzumessung des § 46 Abs. 2 StGB explizit aufgenommen werden sollen. Diese Ergänzungen müssen auch für den Paragraf 130 StGB (Volksverhetzung) erfolgen.

 

LSVD Thüringen

Pressekontakt

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