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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Drittes Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)

Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD)

Wir bitten dringend, von der geplanten Änderung von § 50 PStV Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister (Personenstandsurkunden) abzusehen. Sie würde gleichgeschlechtliche Ehepaare, Regenbogenfamilien und Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ und ohne Geschlechtseintrag diskriminieren.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden nimmt der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) Stellung zu dem Referentenentwurf „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Drittes Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 3. PStRÄndG)“.

Wir konzentrieren uns hier auf die geplante Neufassung von § 50 PStV Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister (Personenstandsurkunden) und kritisieren diese als diskriminierend für gleichgeschlechtliche Ehepaare, Regenbogenfamilien und Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ und ohne Geschlechtseintrag.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass mehrsprachige Auszüge aus dem Personenstandsregister nach dem internationalen Übereinkommen vom 08. September 1976 zukünftig NICHT länger ausgestellt werden sollen für

  • Kinder mit dem Eintrag „divers“ als Geschlechtsangabe im Geburtseintrag
  • Menschen, die im Geburtseintrag als Elternteile zwei Personen gleichen Geschlechts eingetragen haben
  • Ehepaare, bei denen im Eheeintrag für die Ehegatten nicht die Geschlechtsangabe des einen Ehegatten mit „männlich“ und des anderen Ehegatten mit „weiblich“ beurkundet ist. (u.a. gleichgeschlechtliche Ehepaare)

Folglich sollen diese Menschen künftig keine internationale Ehe- bzw. Geburtsurkunden nach dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) mehr erhalten. Bislang ist das grundsätzlich möglich, auch wenn dann falsche Bezeichnungen verwendet werden mussten.

Diese Ergänzung von § 50 PStV wird damit begründet, dass die Formblätter A und B auf Basis des oben genannten Übereinkommens diese in Deutschland möglichen und rechtlich anerkannten Geschlechtsangaben, Familienkonstellationen und Ehepaare nicht vorsehen. In den Datenfeldern und Leittexten stehen nur „M“ und „F“ zur Bezeichnung des Geschlechts, „Mutter“ und „Vater“ zur Bezeichnung der Elternteile und „Ehemann“ und „Ehefrau“ zur Verfügung.

Statt international dafür einzutreten, dass die internationalen Formblätter diskriminierungsfrei und somit in der Lage sind unterschiedliche Ehe- und Familienkonstellationen sowie nicht-binäre Geschlechtseintrage abzubilden, werden gleichgeschlechtlichen Ehepaare, Regenbogenfamilien und Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ und ohne Geschlechtseintrag in Deutschland zu Leidtragenden gemacht.

Ihnen möchte es die Bundesregierung überlassen, nationale Personenstandsurkunden im Ausland vorzulegen. Das birgt die Gefahr, dass diese dort nicht verstanden oder anerkannt werden. Alternative müssen sie auf eigene Kosten, die Übersetzung und Beglaubigung nationaler Urkunden vornehmen müssen. Denn Urkunden, die im Ausland gebraucht werden sollen, müssen in der Regel legalisiert werden.

Diese Regelung ist diskriminierend und wird von uns deutlich kritisiert. Wir drängen sehr darauf, dass sich die Bundesregierung dafür einsetzt, dass die internationalen Formblätter diskriminierungsfrei gestaltet werden. So haben in Europa haben inzwischen 17 Staaten die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Außerhalb Europas ist in 13 weiteren Ländern die Ehe für alle möglich. In vielen Ländern sind auch Regenbogenfamilien anerkannt.

Für die Übergangszeit muss die Bundesregierung Formblätter zur Verfügung gestellt werden, die diese Konstellationen und Geschlechtseinträge korrekt abbilden und im Übrigen den Formblättern des Übereinkommens entsprechen. Wenn dies ohne Erwähnung des Übereinkommens geschieht, ist hiermit eine Verletzung des Übereinkommens nicht verbunden. Denkbar wäre die Bereitstellung englischsprachiger Standardformulare analog des CIEC Abkommens mit den richtigen Bezeichnungen, sodass Betroffene nicht auf eigene Kosten die Übersetzung und Beglaubigung nationaler Urkunden vornehmen müssen. Zudem muss für die von dem Übereinkommen ausgegrenzten und diskriminierten Personen die Möglichkeit erhalten bleiben, bei Bedarf Auszüge mit formblattkonformen Angaben zu erhalten.

Wir bitten daher dringend, von der geplanten Änderung von § 50 PStV Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister (Personenstandsurkunden) abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriela Lünsmann
LSVD-Bundesvorständin

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