Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Nach hanebüchener Verhaltensprognose droht schwulem Pakistaner die Abschiebung

Fall zeigt beispielhaft auf, wie das BAMF weiterhin gegen höchstrichterliche Asylrechtsprechung zum „Diskretionsgebot“ verstößt

Pressemitteilung vom 23.05.2022

Mit Bescheid vom 08.02.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag eines schwulen Pakistaners aufgrund formeller Gründe als unzulässig ab. Bei der gleichzeitig durchgeführten Prüfung der Abschiebehindernisse kommt das BAMF in seiner Verhaltensprognose zu dem Schluss, dass dem Mann in Pakistan nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr vor Verfolgung drohe. Da er in Pakistan „seine Neigungen immer versteckt“ habe und auch hier in Deutschland „weiter Angst habe“ und sie daher verberge, zählt er laut BAMF „nicht zu dem Kreis der homosexuellen Männer, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homosexualität auch öffentlich auszuleben.“ Dazu erklärt Patrick Dörr, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Der Fall des schwulen Pakistani ist kein Einzelfall. Er steht vielmehr beispielhaft dafür, wie das BAMF seit Jahren aufgrund interner, europarechtswidriger Leitlinien die Asylanträge queerer Geflüchteter sogar aus den schlimmsten Verfolgerstaaten wie beispielsweise Iran und Pakistan ablehnt. Mit der dem Bescheid zugrundeliegenden Verhaltensprognose wird erneut die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH ignoriert, wonach nicht erwartet werden kann, dass Antragstellende ihre sexuelle Orientierung geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben üben. Wegen diesem und zahlreicher ähnlicher Fälle fordert der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) Innenministerin Faeser dazu auf, der menschenverachtenden Bescheidungspraxis und den unsäglichen „Diskretionsprognosen“ bei queeren Geflüchteten endlich ein Ende zu bereiten.

Dem LSVD liegen neben diesem Pakistan-Fall viele weitere Ablehnungsbescheide vor, in denen queeren Personen der Schutz verweigert und stattdessen ein lebenslanges und lebensgefährliches Doppelleben im Herkunftsland zugemutet wird. Da diese Praxis auch nach unserem Gespräch mit der BAMF-Leitung vom Oktober 2021 andauert, muss die Bundesregierung endlich eingreifen. Sie hat im Koalitionsvertrag versprochen, die Asylverfahren queerer Verfolgter zu überprüfen. Die unsäglichen Diskretionsprognosen zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr bei queeren Geflüchteten müssen endlich abgeschafft werden.

In dem genannten Fall führt die BAMF-Entscheiderin sogar aus, dass ein öffentliches Leben als schwuler Mann in Pakistan gefährlich ist. Im Verfolgerstaat Pakistan kann Homosexualität mit der Todesstrafe geahndet werden. Die eigentliche Unverschämtheit des Bescheids besteht in der zentralen Begründung der Entscheiderin, die sogar Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung ist. Aus ihrer Sicht sei es dem Mann kein inneres Bedürfnis, seine Homosexualität öffentlich auszuleben. Dies begründet sie damit, dass er seine Homosexualität aus Angst auch in Deutschland verbirgt. Einem schwulen Mann den Wunsch nach einem offenen Umgang mit seiner Homosexualität abzusprechen, weil er – während in einer Flüchtlingssammelunterkunft wohnt und noch nicht weiß, ob er nicht bald nach Pakistan abgeschoben wird – geheim lebt, widerspricht dabei nicht nur jedem gesunden Menschenverstand, sondern selbst den eigenen europarechtswidrigen aber weiterhin geltenden internen Vorgaben des BAMF. Dem Mann droht nun die Abschiebung.

Die BAMF-Entscheiderin sieht auf Basis vollkommen selektiv ausgewählter Informationsquellen lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung wegen Homosexualität. Sie blendet zudem dabei vollkommen aus, dass – sollte es tatsächlich relativ wenige Verhaftungen und Verurteilungen geben – dies wohl vor allem daran liegt, dass die meisten queeren Menschen in Pakistan aus Angst vor Gewalt und Diskriminierung ein Leben im Geheimen leben. Weiter verweist die Entscheiderin auf die Möglichkeit, dass der schwule Mann doch in einer pakistanischen Großstadt Schutz suchen könne. Wie er sich auch dort vor der alltäglichen Gefahr staatlicher und nichtstaatlicher Gewalt schützen soll, bleibt dabei wie in so vielen queeren Asylfällen unbeantwortet.

Auszüge aus dem Bescheid vom 08.02.2022, Seite 8-9.:

„Auch bei Wahrunterstellung der Angaben des Antragstellers, drohen ihm bei Rückkehr in die Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit relevante Menschenrechtsverletzungen wegen seiner homosexuellen Ausrichtung. In diesem Zusammenhang ist eine Prognose vorzunehmen, wie sich der Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgetragenen sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr verhalten wird und wie potenzielle Verfolger auf dieses Verhalten reagieren werden.

Es ist davon auszugehen, dass Homosexualität in Pakistan zwar gesellschaftlich nicht akzeptiert, aber im privaten Bereich toleriert werden kann (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29.09.2020 (Stand Juni 2020), Gz.: 508-516.80/3 PAK, S. 19). Gesellschaftliche und familiäre Diskriminierung und Gewalt gegenüber LGBTIQ sind in Pakistan in der Regel umgekehrt proportional zur gesellschaftlichen Stellung, dem Bildungsgrad und unterscheiden sich auch danach, ob die Region ländlich oder städtisch geprägt ist. Somit ist es LGBTIQ in den Großstädten wie Lahore, Karachi und Islamabad grundsätzlich möglich, als Paar zu leben und möglicherweise sogar von ihren Angehörigen akzeptiert zu werden. Zwei Personen des gleichen Geschlechts können dort lebenspartnerschaftlich zusammenleben, auch wenn sie dort genauso Gefahr laufen, Gewalt oder Erpressung ausgesetzt zu sein, sobald, die homosexuelle Beziehung bekannt und offen wahrgenommen wird (EASO – European Asylum Support Office: EASO Herkunftsländerinformationen. Pakistan Länderüberblick, August 2015, S. 114). LGBTIQ pflegen Social-Media-Gruppen und organisieren Treffen in Großstädten wie Lahore, Karachi und Islamabad (vgl. IRB). Bekannte Dating-Apps sind zwar als unislamisch verboten, es werden aber weniger bekannte Apps und VPNs genutzt, über die Sich die Szene verabredet (Deutsche Welle: Pakistan. How has COVID impacted the LGBT+ community?, 14.05.2021, https://p.dw.com1p/3t05P, abgerufen am 09.11.2021).

Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Homosexualität in Pakistan ausleben kann, ohne Opfer von asylrelevanter staatlicher Verfolgung zu werden. Homosexuelle stehen zwar wegen der Gesetzeslage unter psychischem Druck und sind der Gefahr von Übergriffen konstant ausgesetzt. Angesichts der geringfügigen Zahl von Fällen strafrechtlicher Verfolgung ist aber die Wahrscheinlichkeit, wegen Homosexualität strafrechtlich verfolgt und verurteilt zu werden, als sehr gering einzuschätzen, auch wenn man berücksichtigt, dass eine Geheimhaltung der Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung nicht erwartet werden darf (vgl. VG München, Urteil vom 26.10.2021 -.M 5 K 17.37333; VG Chemnitz, Urteil vom 13.09.2021 - 6 K 55/18.A; VG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2021 - A 8 K 4016/18).

Zudem besteht für Personen, die von dritter Seite in Anknüpfung an ihre bekannt gewordene Homosexualität von Familienangehörigen oder von sonstigen Dritten Verfolgungen ausgesetzt sind, in der Regel in den Großstädten Pakistans eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG, weil sie angesichts eines im Land nicht funktionierenden Meldewesens dort in aller Regel von ihren Verfolgern nicht aufgespürt werden können (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Juli 2020 — 13 A 10174/20.0VG-esovgrp).

Vorliegend zählt der Antragsteller nach Überzeugung der Unterzeichnerin nicht zu dem Kreis der homosexuellen Männer, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homosexualität auch öffentlich auszuleben. Seinen Angaben zufolge habe er seine Neigungen immer versteckt, habe mit niemandem darüber gesprochen. Auch hier in Deutschland lebe er seine Homosexualität nicht offen aus, sondern verberge diese, weil er weiter Angst habe und dies deshalb nicht mit anderen Menschen teilen könne.“

LSVD-Bundesverband

Pressekontakt

Pressesprecher*in Kerstin  Thost

LSVD-Bundesverband 
Hauptstadtbüro
Almstadtstraße 7
10119 Berlin 

Tel.: (030) 78 95 47 78
Fax: (030) 78 95 47 79
E-Mail: presse@lsvd.de

zuständiges Vorstandsmitglied

Patrick Dörr