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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Künstliche Befruchtung bei Lesben: Es gibt kein Verbot

Berufsordnungen und Richtlinien der Landesärztekammern

Lesbische Frauen haben ein Recht auf assistierte Reproduktion, Ärzt*innen sowie ihr Team dürfen die Insemination bei lesbischen Paaren unterstützen. 

Zu den populären Irrtümern gehört die Meinung, die Landesärztekammern hätten die Mitwirkung der Ärzte und des medizinischen Personals bei der künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen verboten. Das stimmt so nicht!

Der LSVD hat alle Berufsordnungen und Richtlinien der Landesärztekammern daraufhin überprüft, wie sie die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen regeln. Die Ergebnisse sind erfreulich: In den Richtlinien für das medizinische Personal gibt es kein Verbot. Lesbische Frauen haben ein Recht auf assistierte Reproduktion, die Ärztinnen und Ärzte sowie ihr Team dürfen die Insemination bei lesbischen Paaren unterstützen. Die Behauptung, ihnen drohe ein Verfahren vor den Berufsgerichten ist von Angst bzw. Vorurteilen geprägt und falsch.

Kein Verbot in den Richtlinien der Landesärztekammern

Die Berliner und Hamburger Richtlinien erlauben die assistierte Reproduktion bei Lebenspartnerinnen, alle anderen Richtlinien regeln nur die assistierte Reproduktion bei Ehepaaren und „festgefügten“ verschiedengeschlechtlichen Paaren. Die Lebenspartnerinnen kommen in den Richtlinien nicht vor. Es gilt deshalb das allgemeine Rechtsprinzip, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.

Daran ändern auch die „Kommentare“ zu den Richtlinien nichts. Sie enthalten nicht bindende Auslegungshinweise, die irreführend und vorurteilsbeladen sind. Dort wird u.a. gesagt, die assistierte Reproduktion sei zurzeit bei Frauen ausgeschlossen, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, weil bei ihnen keine stabile Beziehung des Kindes zu zwei Elternteilen gewährleistet sei. Dieser nicht bindende Auslegungshinweis ist falsch. Bei Lebenspartnerinnen ist genauso wie bei Ehepaaren und „festgefügten“ eheähnlichen Paaren gewährleistet, dass das Kind rechtlich zwei Eltern haben wird, wenn sich beide Frauen das Kind wünschen und die Partnerin der Mutter zur Stiefkindadoption bereit ist.

Wie sich aus der Ermächtigungsnorm in den Berufsordnungen der Landesärztekammern ergibt (jeweils § 13 Abs. 1), sollen die „Richtlinien zur assistierten Reproduktion“ unethisches Verhalten der Ärzte bei künstlichen Befruchtungen verhindern. Die künstlichen Befruchtung von Lebenspartnerinnen ist nicht unethischer als die von Ehepaaren und festgefügten eheähnlichen Paaren. Auch bei diesen erlauben die Richtlinien die Verwendung von Fremdsamen.

Erlaubt ist, was nicht verboten ist

Ein Verbot der assistierten Reproduktion bei Lebenspartnerinnen würde außerdem gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Lebenspartnerinnen auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. 

Das alles ist den Ärztefunktionären offenbar bewusst. Deshalb haben sie das Verbot nicht in die bindenden Richtlinien aufgenommen, sondern in den Auslegungshinweisen versteckt. Da diese unverbindlichen Auslegungshinweise unzutreffend sind, können darauf keine berufsrechtlichen Maßnahmen gestützt werden.

Manfred Bruns
LSVD-Bundesvorstand

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