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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausbauen und wirksamer gestalten

2006 ist es gelungen, mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Bundesgesetz gegen Diskriminierung in der Arbeitswelt und im allgemeinen Wirtschaftsleben durchzusetzen. Damit war ein Anfang gemacht. Der LSVD setzt sich dafür ein, das AGG auszubauen und wirksamer zu gestalten.

Eine demokratische Gesellschaft muss allen Menschen Chancengleichheit und Teilhabegerechtigkeit gewährleisten, nicht nur auf dem Papier, sondern in der realen Lebenswelt. Ein Baustein dazu ist ein effektiver rechtlicher Schutz vor Benachteiligung.

2006 ist es in Zusammenarbeit mit Frauen-, Migranten- und Behindertenorganisationen gelungen, mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Bundesgesetz gegen Diskriminierung in der Arbeitswelt und im allgemeinen Wirtschaftsleben durchzusetzen. Damit war ein Anfang gemacht. 

Das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" ist als Art. 1 des "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" (Umsetzungsgesetz) vom 14.08.2006 am 17.08.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 1897) und am 18.08.2006, in Kraft getreten.

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ (§ 1 AGG). Unter den Begriff "sexuelle Identität" fallen nach der Gesetzesbegründung "homosexuelle Männer und Frauen ebenso wie bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen" (BT-Drs 16/1780 S. 31).

Das AGG enthält jedoch bis heute aber zu viele ungerechtfertigte Ausnahmeregelungen und Schlupflöcher. Der LSVD setzt sich dafür ein, das AGG auszubauen und wirksamer zu gestalten.

So muss auch staatliches Handeln umfassend in den Anwendungsbereich des AGG einbezogen werden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) muss entsprechend in ihren Befugnissen und ihrer finanziellen Ausstattung gestärkt werden, damit sie effektiv Diskriminierungen entgegentreten und vor allem vorbeugen kann. Dazu gehören Öffentlichkeitskampagnen, die das AGG bekannter machen.

Diskriminierungsgründe müssen erweitert werden einschließlich der dezidierten Benennung des Diskriminierungsgrundes „geschlechtliche Identität“. Ebenso notwendig ist ein echtes Verbandsklagerecht für Antidiskriminierungsverbände. Menschen werden häufig bezüglich mehrerer Merkmale diskriminiert. Es wird dann von Mehrfachdiskriminierung gesprochen. Dies betrifft zum Beispiel LSBTI, die einer rassistisch diskriminierten Gruppe angehören. Bei der Anwendung des AGG müssen solche Mehrfachdiskriminierungen viel stärker in den Blick genommen werden.

Die Ausnahmeregelungen im Arbeitsrecht für Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen müssen aufgehoben werden. Es ist einer freien Gesellschaft unwürdig, dass das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe einer lesbischen Krankenhaus-Verwaltungsdirektorin oder einem schwulen Pastoralreferenten den Arbeitsplatz kosten kann, wenn sie bei einem katholischen Träger angestellt sind. Für Beschäftigte der Religionsgemeinschaften und der von ihnen betriebenen Einrichtungen muss außerhalb des engsten Bereichs der Verkündigung das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsgesetzes Geltung erlangen.

Der Einsatz für die Menschenrechte und gegen Diskriminierung muss spendenrechtlich in der Abgabenordnung ausdrücklich als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden. Auftragsvergaben aus Mitteln der öffentlichen Hand und die Förderung von Institutionen müssen daran geknüpft werden, dass Antidiskriminierungsgrundsätze beachtet werden.

Hier geht es zum Ratgeber zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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