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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Eheöffnungsgesetz

Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten.

Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (im Folgenden EheöffnungsG) vom 20.07.2017 ist am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2787) veröffentlicht worden und am 01.10.2017 in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 18/6665 v. 11.11.2015, den der Bundestag unverändert verabschiedet hat.

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG, § 1 LPartG).

Die Standesämter müssen für die Beurkundung von Personenstandsfällen sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und beglaubigten Auszügen aus den Registern (siehe den Abschnitt Personenstandsregister und -urkunden) elektronische Fach-, Register und Datenaustauschverfahren verwenden. Deren technische Anpassung an das EheöffnungsG ist zum 01.11.2018 durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung" vom 24.10.2018 (BGBl. I S. 1768) erfolgt.   

Für die Übergangszeit bis zum 01.11.2018 hatte das Bundesinnenministerium des Innern den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder mehrere Anwendungshinweise veröffentlicht:

Das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (im Folgenden "UmsetzungsG") vom 18.12.2018 ist am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2639) veröffentlicht worden und am 22.12.2018 in Kraft getreten. Das Umsetzungsgesetz soll das Eheöffnungsgesetz ergänzen.

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