Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

"Die Einfügung des Merkmals sexuelle Identität würde einen Anfangsfehler unseres Grundgesetzes korrigieren"

Eingangsstatement von LSVD-Bundesvorstand Axel Hochrein im Rechtsausschuss des Bundestages

Auf Einladung der Unionsfraktion war LSVD-Bundesvorstand Axel Hochrein am 12.02. Sachverständiger im Rechtsausschuss im Bundestag bei der Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes".

Sehr geehrte Vorsitzende, sehr geehrte Abgeordnete!

Vor zwei Jahren bat Bundespräsident Steinmeier Lesben und Schwule um Vergebung für „…all das geschehene Leid und Unrecht, und für das lange Schweigen, das darauffolgte.“

Eine Ursache dieses – auch staatlichen - Unrechts, liegt darin, dass die Homosexuellen als einzige Opfergruppe der Nationalsozialisten 1949 bewusst nicht in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz aufgenommen wurden. Dem Zeitgeist folgend, gab es statt eines verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutzes eine sich im Laufe der Zeit zwar wandelnde, aber erst 1994 ersatzlos gestrichene, Strafbarkeit nach § 175 StGB.

Auch 20 Jahre, nachdem der Deutsche Bundestag die Verletzung der Menschenwürde homosexueller Bürger im demokratischen Nachkriegsdeutschland festgestellt hat und drei Jahre nach in Kraft treten des Gesetzes zur Rehabilitierung verurteilter Homosexueller, fehlt das von Anfang an verwehrte Diskriminierungsmerkmal der sexuellen Identität immer noch in unserem Grundgesetz.

Es waren die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, die eine Gesetzgebung möglich gemacht haben, die Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie trans- und intergeschlechtlichen Menschen rechtliche Gleichstellung brachten. Langwierige Prozesse und der jahrzehntelange politische Emanzipationskampf der Community hat zur Beseitigung der Ungleichbehandlung und Diskriminierung geführt, die es von Anfang an nicht hätte geben dürfen.

Als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur dritten Option können sich trans- und intergeschlechtliche Menschen auf das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts berufen. Es fehlt aber weiterhin der verfassungsrechtliche Schutz der sexuellen Identität. Diese rechtspolitische Klarstellung und explizite Benennung sind zwingend notwendig. Der Verweis auf reine Verfassungsinterpretation ist nicht ausreichend. Insbesondere, weil die historische Betrachtung verfassungsrechtlicher Auslegung zeigt, dass sie vom herrschenden Zeitgeist und handelnden politischen Mehrheiten abhängig ist.

Die berechtigte Sorge um den Wandel im Zeitgeist auch durch das Erstarken extremer politischer Kräfte macht sich aktuell in der Community breit:

  • ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der Ehe-Öffnung wurde in den Bundestag eingebracht,
  • eine Behörde begründet ihren Ablehnungsbescheide für ein schwules Lokal mit dem Begriff der „Sittlichkeit“,
  • Homosexuelle werden als „Normabweichung“ in einer Landtagsdebatte bezeichnet,
  • Es gibt alarmierende Zahlen von steigender Hasskriminalität auf Grund der sexuellen Identität, und
  • der Blick auf Vorgänge in EU-Nachbarstaaten zeigt, ein klares verfassungsrechtliches Bekenntnis ist nötig und überfällig.

Die Ergänzung des Artikel 3. Absatz 3 GG würde endlich verfassungsrechtlich klar fixieren, dass die sexuelle Identität eine ungleiche Behandlung und Diskriminierung in unserer Gesellschaft unter keinen Umständen rechtfertigen kann. Wie bei den anderen Diskriminierungsmerkmalen, hätte die ausdrückliche Benennung nicht nur rechtliche Signalwirkung, sondern auch große Bedeutung in der gesellschaftspolitischen Entwicklung. Eine unmittelbare Auswirkung zum Beispiel in den Bereichen der Bildung oder auch in der Vermittlung unseres demokratischen Wertesystems in der Integrations-Förderung wären mit der expliziten Benennung verbunden.

Der LSVD begrüßt deshalb den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ausdrücklich. Die Einfügung des Merkmals sexuelle Identität korrigiert einen Anfangsfehler unseres Grundgesetzes und trägt dazu bei, dass zukünftig den bedrohlichen Entwicklungen klare und sichtbare Verfassungsschranke.

Weiterlesen